Verordnung über das Disziplinarwesen in den bernischen Jugendheimen «Prêles» und «Lory»
342.221
10. Februar 1999 Verordnung über das Disziplinarwesen in den bernischen Jugendheimen «Prêles» und «Lory» Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 84 des Jugendrechtspflegegesetzes vom 21. Januar 1993 [Aufgehoben durch EG vom
11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: I. Zweck
Art. 1
1 Lory zu gewährleisten, zum Schutz der Eingewiesenen, des Personals, der Jugendheime und der Allgemeinheit. Die Anwendung der Verordnungsbestimmungen unterstützt die Heimleitung bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe.
2 erhöhter Integration im Heim.
3 versprechend sind. II. Widerhandlungen gegen die Disziplin
Art. 2
1 Anordnungen der Leitung des Jugendheims können disziplinarisch geahndet werden, wenn sie das geordnete Zusammenleben gefährden.
2 a Angriff auf die körperliche Integrität gegenüber dem Heimpersonal oder gegenüber Miteingewiesenen oder Drohung mit einem solchen Angriff, b Widerhandlung gegen eine rechtmässige Anordnung des Heimpersonals, c unrechtmässiger Eingriff in fremde Vermögenswerte, d Störung des Arbeitsbetriebes und Arbeitsverweigerung, e Entweichung, f Besitz, Handel und Konsum von und mit Alkohol und illegalen Drogen sowie Missbrauch von Medikamenten.
3 geahndet werden. III. Disziplinarische Sanktionen
Art. 3
Verbot der Körperstrafe Jede körperliche Züchtigung ist untersagt.
Art. 4
Disziplinarische Sanktionen
1
a Schriftlicher Verweis, b Einschränkung der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen bis zu einem Monat, c Einschränkung des Besuchs- und Urlaubsrechts bis zu zwei Monaten, d Entzug oder Einschränkung des Besitzes von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu zwei Monaten, e leichter Einschluss bis zu drei Wochen, f strenger Einschluss bis zu sechs Tagen.
2 Einschluss zudem auch die übrige Zeit in der Disziplinarabteilung.
3
Art. 5
Zumessungsgrundsätze
1 Widerhandlung bemessen.
2
3 der Disziplinierung erreicht ist.
Art. 6
Versetzung Die Versetzung innerhalb der verschiedenen Gruppen im Jugendheim ist eine erzieherische Massnahme und keine disziplinarische Sanktion. IV. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 7
Zuständigkeit
1 bei Widerhandlungen, die sich direkt gegen die Heimleitung (die Direktorin oder den Direktor) richten.
2
Art. 8
Verfahren
1 Disziplinarverfahren betroffen ist, hat das Recht, sich zum Ereignis zu äussern. Die am Verfahren Beteiligten unterzeichnen die schriftlichen Aufzeichnungen.
2 Eingewiesenen zu eröffnen ist.
3 a die Bezeichnung der zuständigen Stelle, b die Darstellung des Sachverhalts, c die ausgesprochene Sanktion, d die Begründung des Entscheides, e das Datum und die Unterschrift der zuständigen Stelle, f die Rechtsmittelbelehrung, g den allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. V. Vollzug des Einschlusses
Art. 9
Disziplinarraum
1 Belichtung gewährleisten. Er verfügt über einen eigenen Sanitärbereich.
2
Art. 10
Betreuung
1
2 Eingewiesenen oder die Eingewiesene. Während des strengen Einschlusses wird der Gesundheitszustand täglich kontrolliert und im Bedarfsfall dem ärztlichen Dienst des Jugendheimes darüber Bericht erstattet.
3 Bewegungsfreiheit ausserhalb des Disziplinarraumes und im Freien zu gewähren. VI. Verjährung
Art. 11
Verfolgungsverjährung
1
2
3
Art. 12
Vollstreckungsverjährung Der Vollzug einer disziplinarischen Sanktion verjährt drei Monate nach der Eröffnung. VII. Disziplinarkontrolle
Art. 13
1
2 a den Zeitpunkt des Ereignisses, b die Umschreibung des Sachverhalts und die Stellungnahme des oder der Eingewiesenen, c das Datum der Disziplinarverfügung, d die ausgesprochene Sanktion und den Zeitpunkt des Vollzuges, e allfällige besondere Anordnungen. VIII. Beschwerderecht
Art. 14
1 mit einer Disziplinarbeschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion angefochten werden.
2 Polizei- und Militärdirektion etwas anderes anordnet. IX. Schlussbestimmungen
Art. 15
Aufhebung von Erlassen Folgender Erlass wird aufgehoben: Verordnung vom 19. September 1979 über das Disziplinarwesen in den bernischen Jugendheimen «Prêles» und «Lory».
Art. 16
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. Bern, 10. Februar Annoni Schwob Anhang
10.2.1999 V BAG 99–26, in Kraft am 1. 5. 1999
Feedback