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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der A5 zwischen Biel und Luterbach

1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der A5 zwischen Biel und Luterbach Vom 8. März 2005 / 23. März 2005 Die Kantone Bern und Solothurn treffen folgende Vereinbarung I. Gegenstand Art. 1. Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf bestimmten Teilstrecken der A5
1 Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Regierungsrat des Kantons Solothurn vereinbaren, dass auf den im Absatz 2 genannten und im Kan- ton Bern liegenden Strecken der A5 der Kriminal-, Sicherheits- und Ord- nungsdienst durch die Polizei Kanton Solothurn ausgeübt wird.
2 Diese Vereinbarung betrifft die folgenden Teilstrecken der A5: Von Lengnau (km 80.7), Mitte Kreisel, exklusive Anschluss, bis Lengnau/Grenchen (km 82.7) und von Grenchen/Arch (km 86.0) bis Leuzi- gen/Nennigkofen (km 89.7). II. Zuständigkeit Art. 2. Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz Auf den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Teilstrecken der A5 auf Berner Kantonsgebiet hat die Polizei Kanton Solothurn die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Polizei des Kantons Bern. Art. 3. Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
1 Die Zuständigkeit der Polizei Kanton Solothurn beschränkt sich jeweils auf die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB). Art. 4. Sachliche Zuständigkeit a) im Strassenverkehr Die Polizei Kanton Solothurn hat auf den erwähnten Teilstrecken folgende Aufgaben:

1. die Aufsicht über den Verkehr;

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2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssi-

cherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehr sumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;

3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der

Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;

4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen

Kantons oder der Bundesgesetzgebung. Art. 5. b) auf anderen Gebieten Personen, die bei anderen strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt werden, oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Polizei Kanton Solothurn zuhanden der zuständigen Berner Gerichts- oder Polizeibehörde festge- nommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müs- sen. Art. 6. Verfahren
1 Ist die strafbare Handlung auf Berner Kantonsgebiet begangen worden, so hat die Polizei Kanton Solothurn bei ihren Amtshandlungen die Verfah- rensvorschriften des Kantons Bern anzuwenden.
2 In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienst- wege dem Polizeikommando Bern zugestellt. Dieses ist für die Weiterlei- tung an die zuständigen Behörden besorgt. Art. 7. Gerichtsstand Bezüglich des Gerichtsstandes bleibt die kantonale Hoheit gewahrt. Die strafbaren Handlungen werden durch den zuständigen Richter des Kan- tons, in dem die strafbare Handlung ausgeführt worden ist, untersucht und abgeurteilt (StGB Art. 343, 345, 346 und SVG Art. 102 Ziff. 1). III. Rechtsstand der Autobahnpolizei Art. 8. Unterstellung Die Korpsangehörigen der Polizei Kanton Solothurn unterstehen bei der Ausübung der Amtshandlungen gemäss dieser Vereinbarung bezüglich ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich der Gesetzgebung des Kantons Solothurn und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen. Art. 9. Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei Kanton Solothurn auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach Absprache mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
2 Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Polizei Kanton Solothurn auf den erwähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder der Polizeioffiziere des Kantons Berns auszufüh- ren.
3 Art. 10. Anwendbares Personalrecht
1 Die Korpsangehörigen der Polizei Kanton Solothurn unterstehen bei Amtshandlungen gemäss dieser Vereinbarung dem Personalrecht des Kantons Solothurn.
2 Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Kantons Bern den Vorge- setzten des fehlbaren Korpsangehörigen zu melden. Art. 11. Staatshaftung und Haftung der Korpsangehörigen
1 Für den Schaden, den ein Korpsangehöriger der Polizei Kanton Solothurn bei seinem Dienst im Kanton Bern einem Dritten zufügt, haftet der Kan- ton Bern, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat oder gegen den öffentlichen Angestellten ein Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Rückgriffsrecht gegenüber dem Kanton Solothurn bleibt vorbe- halten.
2 Der Kanton Bern hat Rückgriff auf den Korpsangehörigen, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Solothurn ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Kantons Bern, wenn es für den Korpsangehörigen günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Solothurn als Halter seiner Motorfahrzeuge nach Bundesrecht. Art. 12. Beistand Hat sich ein Korpsangehöriger der Polizei Kanton Solothurn wegen Amts- handlungen gemäss dieser Vereinbarung im Kanton Bern in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behör- den des Kantons Bern in gleichem Masse Beistand, wie er ihn im Kanton Solothurn erhält, und nicht weniger, als er einem Korpsangehörigen der Kantonspolizei Bern zusteht. Art. 13. Unfallversicherung Die Korpsangehörigen der Polizei Kanton Solothurn sind durch den Kan- ton Solothurn gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Kan- ton Bern erleiden, zu versichern. IV. Kostenverteilung Art. 14.) Betriebskosten
1 gaben auf den genannten Teilstrecken der A5 auf Berner Kantonsgebiet vergütet der Kanton Bern dem Kanton Solothurn eine jährliche Kilometer- pauschale von Franken 16'000.-- oder total Franken 91'200.--. (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2002, 102.2 Punkte, Basisreihe Mai 2000). Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergü- tung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Dezember- Index des Rechnungsjahres. Die Bezahlung erfolgt gegen Rech- nung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres.
2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abwei- chenden Kostenregelung Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts- und
4 Motorfahrzeugbestand oder in bezug auf Verkehrsaufkommen usw. an- gepasst werden muss.
3 Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen ver- hältnismässig in Abzug.
4 Die Leistungspauschale deckt die von der Polizei gemäss dieser Vereinba- rung zu erbringenden Leistungen ab. Leistungen externer Stellen (IRM, polizeiexterne Stellen etc.; Stand 1.1. 2003) werden separat in Rechnung gestellt. Soweit die Massnahmen externer Stellen nicht von Gesetzes wegen zwin- gend erforderlich sind, ist bei den Untersuchungsbehörden vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen. V. Schlussbestimmungen Art. 15. Vollzug Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen. Art. 16. Beschwerden Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kommandi bezeichnen einen Ve rtreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der beiden Kantone bestimmt. Art. 17. Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Sie wird bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen.
3 Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am 1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekün- digt wird.
4 Der Kanton Solothurn bringt diese Vereinbarung gemäss Artikel 48 der Schweizerischen Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis.
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