Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (576.170)
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Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz

Zivilschutz · Katastrophenhilfe Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz (GebVZK) Vom 22. August 2023 (Stand 1. September 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 12 Abs. Abs. 1 und 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilschutz und den Kul - turgüterschutz (Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG) vom 21. September 2022
1 ) auf seine Erläuterungen Nr. P230496 , beschliesst:

§ 1 Ansätze für Personal

1 Die zuständigen Stellen stellen ihren Aufwand für Personal nach folgenden Ansätzen (pro Stunde / pro angefangene Viertelstunde) in Rechnung: Offizierin / Offizier Fr. 140 / 35 Unteroffizierin / Unteroffizier Fr. 120 / 30 übriges Personal Fr. 108 / 27

§ 2 Ansätze für Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter

1 Der Zivilschutz stellt seinen Aufwand für Fahrzeuge, Anhänger und Wechselladebehälter nach fol - genden Ansätzen (ohne Personalkosten) in Rechnung: Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis Fr. 100'000:

1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 80

2. pro angefangene Viertelstunde Fr. 30

Fahrzeuge mit Anschaffungskosten ab Fr. 100'001:

1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100

2. pro angefangene Viertelstunde Fr. 45

§ 3 Umtriebsgebühr periodische Schutzraumkontrolle

1 Die zuständige Stelle erhebt bei periodischen Schutzraumkontrollen eine Umtriebsgebühr in der Höhe von Fr. 200 für jeden vergeblichen Kontrollgang, wenn sie vorgängig einen Termin für eine pe - riodische Schutzraumkontrolle vereinbart hat und ihr zu diesem Zeitpunkt die Kontrolltätigkeit in der zu kontrollierenden Liegenschaft verunmöglicht wird.

§ 4 Beratungen Schutzbauten

1 Beratungen zu Schutzbauten, die nicht im Rahmen von hängigen Baubewilligungsverfahren erbracht werden, stellen die zuständigen Stellen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
2 Keine Rechnungsstellung erfolgt bei einem geringen zeitlichen Aufwand bis gesamthaft 15 Minuten.

§ 5 Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten

1 Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten stellen die zuständigen Stellen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Sie erstellen vorab eine Offerte.
1) SG 576.100
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Zivilschutz · Katastrophenhilfe

§ 6 Einsätze

1 Einsätze des Zivilschutzes, die nicht im Rahmen von Veranstaltungen erfolgen, stellt der Zivilschutz nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
2 Einsätze des Zivilschutzes im Rahmen von Veranstaltungen stellt der Zivilschutz nach Massgabe von

§ 18d der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung,

PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung.

§ 7 Mehrwertsteuer

1 Die Gebührenansätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwert - steuer, so wird diese zuzüglich erhoben.

§ 8 Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren

1 Die Zahlungsfrist für Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso - massnahmen erhoben werden. Diese betragen: erste Mahnung gratis Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40 Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung von weiteren Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsver - fahren. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2023 in Kraft.
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