Übereinkommen Nr. 88 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (0.823.111)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 88 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Angenommen in San Francisco am 9. Juli 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. April 1951² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Januar 1952 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Januar 1953 Geändert durch das Übereinkommen Nr. 116³ (Stand am 16. September 2019) ¹ AS 1952 121 ; BBl 1950 II 341 ² AS 1952 120 ³ SR 0.822.721.6
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreissigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1948, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, bezeichnet wird.
Art. 1
1.  Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine öffentliche, unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung zu unterhalten oder für das Bestehen einer solchen Verwaltung zu sorgen.
2.  Die Arbeitsmarktverwaltung hat zur Hauptaufgabe, nötigenfalls in Zusammen­arbeit mit andern beteiligten öffentlichen und privaten Stellen, die bestmögliche Organisation des Arbeitsmarktes als einen wesentlichen Teil des staatlichen Programmes zur Erzielung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Steigerung und Ausnützung der Produktionskräfte zu verwirklichen.
Art. 2
Die Arbeitsmarktverwaltung hat aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen.
Art. 3
1.  Dieses System hat ein Netz von örtlichen und nötigenfalls regionalen Ämtern zu umfassen. Ihre Zahl muss zur Betreuung jedes Landesteiles ausreichen, und ihre Standorte müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sein.
2.  Der Aufbau dieses Netzes ist
a. allgemein zu überprüfen, I. wenn sich bedeutsame Verschiebungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit und der werktätigen Bevölkerung ergeben,
II. wenn die zuständige Behörde eine allgemeine Überprüfung als wünschenswert erachtet, um die während einer Versuchszeit gewonnene Erfahrung auszuwerten,
b. abzuändern, wenn eine solche Überprüfung die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt.
Art. 4
1.  Durch Einsetzung beratender Ausschüsse ist dafür zu sorgen, dass Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung und beim Ausbau der Arbeitsmarktpolitik herangezogen werden.
2.  Bei Massnahmen dieser Art ist die Errichtung eines zentralen beratenden Ausschusses oder mehrerer solcher Ausschüsse und nötigenfalls von regionalen und örtlichen Ausschüssen vorzusehen.
3.  Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in diesen Ausschüssen sind nach Anhörung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche Verbände bestehen, in gleicher Zahl zu bestellen.
Art. 5
Die allgemeine Politik der Arbeitsmarktverwaltung ist, soweit es sich um die Lenkung der Arbeitskräfte nach den offenen Stellen handelt, nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Wege der in Artikel 4 vorgesehenen beratenden Ausschüsse festzulegen.
Art. 6
Die Arbeitsmarktverwaltung ist so einzurichten, dass eine befriedigende Bereitstellung und Unterbringung der Arbeitskräfte gewährleistet wird. Zu diesem Zwecke hat sie
a. den Arbeitnehmern beim Aufsuchen einer passenden Stelle und den Arbeitgebern beim Einstellen geeigneter Arbeitskräfte behilflich zu sein; insbesondere hat die Verwaltung gemäss Vorschriften, die für das ganze Land zu erlassen sind, I. die Stellensuchenden einzutragen, ihre beruflichen Fähigkeiten, ihre Erfahrung und ihre Wünsche zu ermitteln, die Frage ihrer Anstellung mit ihnen zu erörtern, nötigenfalls ihre körperliche und berufliche Eignung zu prüfen und ihnen je nach den Umständen zu einer Berufsberatung, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Um- oder Nachschulung zu verhelfen,
II. von den Arbeitgebern genaue Auskünfte über die von Ihnen der Verwaltung gemeldeten offenen Stellen und über die Erfordernisse einzuholen, denen die für diese Stellen gesuchten Arbeitnehmer entsprechen müssen,
III. die Bewerber, welche die erforderlichen beruflichen und körperlichen Fähigkeiten besitzen, auf die offenen Stellen zu verweisen,
IV. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte zwischen den verschiedenen Arbeitsvermittlungsstellen zu regeln, sofern die erstbefragte Stelle nicht in der Lage ist, die Bewerber angemessen unterzubringen oder die offenen Stellen angemessen zu besetzen, oder, wenn sonstige Umstände diese Massnahme rechtfertigen,
b. geeignete Massnahmen zu treffen zur Erleichterung I. des Berufswechsels, um das Angebot an Arbeitskräften den Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Berufen anzupassen,
II. des Ortswechsels, um die Versetzung von Arbeitnehmern in Gebiete mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern,
III. der vorübergehenden Versetzung von Arbeitnehmern von einem Gebiet in ein anderes, um zeitweiligen örtlichen Störungen des Gleichgewichtes zwischen Angebot und Nachfrage von Arbeitskräften zu begegnen,
IV. der Wanderungen von Arbeitnehmern aus einem Lande nach einem anderen, soweit sie von den beteiligten Regierungen genehmigt worden sind,
c. alle verfügbaren Unterlagen über die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes für das ganze Land und für die verschiedenen Wirtschaftszweige, Berufe und Gebiete, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie mit den Arbeitgebern und den Gewerkschaften, zu sammeln und auszuwerten und diese Unterlagen den Behörden, den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit planmässig und rasch zur Verfügung zu stellen,
d. bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenfürsorge und anderer Hilfsmassnahmen für Arbeitslose mitzuarbeiten,
e. soweit notwendig andere öffentliche oder private Stellen bei der Ausarbeitung von sozialen und wirtschaftlichen Plänen zu unterstützen, die geeignet sind, den Arbeitsmarkt günstig zu beeinflussen.
Art. 7
Massnahmen sind zu treffen, die
a. innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen – wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit – gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,
b. den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.
Art. 8
Innerhalb der Arbeitsmarktverwaltung und der Berufsberatung sind besondere Einrichtungen für Jugendliche zu schaffen und auszubauen.
Art. 9
1.  Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat aus öffentlichen Angestellten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äusseren Einflüssen sowie, vorbehältlich der Bedürfnisse der Verwaltung, Stetigkeit der Beschäftigung verbürgen.
2.  Unbeschadet der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat bei der Auswahl des Personals der Arbeitsmarktverwaltung ausschliesslich die Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entscheiden.
3.  Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
4.  Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat eine für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Ausbildung zu erhalten.
Art. 10
Die Arbeitsmarktverwaltung und gegebenenfalls andere Behörden haben in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit anderen beteiligten Stellen soweit wie möglich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung freiwillig und in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.
Art. 11
Die zuständigen Behörden haben alle notwendigen Massnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsmarktverwaltung und den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbüros zu treffen.
Art. 12
1.  Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.
2.  Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresberichte, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁴ über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.
3.  Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.
⁴ SR 0.820.1
Art. 13
1.  Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁵ in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt,
a. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung des Übereinkommens übernimmt,
b. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
e. in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,
d. für die es sich die Entscheidung vorbehält.
2.  Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a und b dieses Artikels gelten als wesent­licher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
3.  Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
⁵ SR 0.820.1
Art. 14
1.  Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.
2.  Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden
a. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,
b. von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen⁶ oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.
3.  In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vor­stehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durch­geführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzu­geben.
4.  Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte inter­nationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.
5.  Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteil­igte inter­nationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.
⁶ SR 0.120
Art. 15
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 16
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 17
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 18
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 19
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem General­sekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁷ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündi­gungen.
⁷ SR 0.120
Art. 20 ⁸
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
⁸ Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers geneh­migt am 2. Okt. 1962 ( AS 1962 1359 1357 ; BBl 1962 I 1365 ).
Art. 21
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 17; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 22
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Geltungsbereich am 16. September 2019 ⁹

⁹ AS 1973 1674 , 1975 2499 , 1982 844 , 1985 306 , 1992 675 , 2005 1783 , 2010 4239 , 2019 3031 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  3. Juli

1954

  3. Juli

1955

Albanien

  7. Januar

2009

  7. Januar

2010

Algerien

19. Oktober

1962 N

19. Oktober

1962

Angola

  4. Juni

1976 N

  4. Juni

1976

Argentinien

24. September

1956

24. September

1957

Aserbaidschan

11. März

1993

11. März

1994

Äthiopien

  4. Juni

1963

  4. Juni

1964

Australien* a

24. Dezember

1949

24. Dezember

1950

Bahamas

25. Mai

1976 N

25. Mai

1976

Belarus

25. September

1995

25. September

1996

Belgien

16. März

1953

16. März

1954

Belize

15. Dezember

1983 N

15. Dezember

1983

Bolivien

31. Januar

1977

31. Januar

1978

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Brasilien

25. April

1957

25. April

1958

Costa Rica

  2. Juni

1960

  2. Juni

1961

Dänemark* b

30. November

1972

30. November

1973

Deutschland

22. Juni

1954

22. Juni

1955

Dominikanische Republik

22. September

1953

22. September

1954

Dschibuti

  3. August

1978 N

  3. August

1978

Ecuador

26. August

1975

26. August

1976

El Salvador

15. Juni

1995

15. Juni

1996

Finnland

23. November

1989

23. November

1990

Frankreich* c

15. Oktober

1952

15. Oktober

1953

Französisch Polynesien

27. November

1974

27. November

1974

Neukaledonien

27. November

1974

27. November

1974

St-Pierre und Miquelon

27. November

1974

27. November

1974

Georgien

11. September

2002

11. September

2003

Ghana

  4. April

1961

  4. April

1962

Griechenland

16. Juni

1955

16. Juni

1956

Guatemala

13. Februar

1952

13. Februar

1953

Guinea-Bissau

21. Februar

1977 N

21. Februar

1977

Indien

24. Juni

1959

24. Juni

1960

Indonesien

  8. August

2002

  8. August

2003

Irak

22. Juni

1951

22. Juni

1952

Irland

29. Oktober

1969

29. Oktober

1970

Israel

21. August

1959

21. August

1960

Japan

20. Oktober

1953

20. Oktober

1954

Kanada

24. August

1950

24. August

1951

Kasachstan

18. Mai

2001

18. Mai

2002

Kenia

13. Januar

1964 N

13. Januar

1964

Kolumbien

31. Oktober

1967

31. Oktober

1968

Kongo (Kinshasa)

16. Juni

1969

16. Juni

1970

Korea (Süd-)

27. Dezember

2001

27. Dezember

2002

Kuba

29. April

1952

29. April

1953

Libanon

  1. Juni

1977

  1. Juni

1978

Libyen

20. Juni

1962

20. Juni

1963

Litauen

26. September

1994

26. September

1995

Luxemburg

  3. März

1958

  3. März

1959

Madagaskar

  3. Juni

1998

  3. Juni

1999

Malaysia

  6. Juni

1974

  6. Juni

1975

Mali

12. April

2016

12. April

2017

Malta

  4. Januar

1965 N

  4. Januar

1965

Mauritius

  3. September

2004

  3. September

2005

Moldau

12. August

1996

12. August

1997

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  6. Juni

1977

  6. Juni

1978

Neuseeland* d

  3. Dezember

1949

  3. Dezember

1950

Nicaragua

  1. Oktober

1981

  1. Oktober

1982

Niederlande

  7. März

1950

  7. März

1951

    Aruba*

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Curaçao*

25. Juni

1951

25. Juni

1951

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)*

25. Juni

1951

25. Juni

1951

    Sint Maarten*

25. Juni

1951

25. Juni

1951

Nigeria

16. Juni

1961

16. Juni

1962

Nordmazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Norwegen

  4. Juli

1949

10. August

1950

Österreich

25. September

1973

25. September

1974

Panama

19. Juni

1970

19. Juni

1971

Peru

  6. April

1962

  6. April

1963

Philippinen

29. Dezember

1953

29. Dezember

1954

Portugal

23. Juni

1972

23. Juni

1973

Rumänien

  6. Juni

1973

  6. Juni

1974

San Marino

23. Mai

1985

23. Mai

1986

Sao Tomé und Principe

  1. Juni

1982 N

  1. Juni

1982

Schweden

25. November

1949

25. November

1950

Schweiz

19. Januar

1952

19. Januar

1953

Serbien

24. November

2000 N

23. Juli

1959

Sierra Leone

13. Juni

1961 N

13. Juni

1961

Singapur

25. Oktober

1965 N

23. Oktober

1965

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Spanien

30. Mai

1960

30. Mai

1961

Suriname

15. Juni

1976 N

15. Juni

1976

Syrien

30. Oktober

1961 N

30. Oktober

1961

Tansania

30. Januar

1962 N

  9. Dezember

1961

Thailand

26. Februar

1969

26. Februar

1970

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

11. Oktober

1968

11. Oktober

1969

Türkei

14. Juli

1950

14. Juli

1951

Ungarn

  4. Januar

1994

  4. Januar

1995

Venezuela

16. November

1964

16. November

1965

Vietnam

23. Januar

2019

23. Januar

2020

Zentralafrikanische Republik

  9. Juni

1964

  9. Juni

1965

Zypern

23. September

1960 N

23. September

1960

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationale Arbeitsorganisation: www.ilo.org > Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Insel Norfolk.
b
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer-Inseln.
c
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die überseeischen Departemente Guadeloupe, Guyane, Martinique und Réunion.
d
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Inseln Cook, Niue und Tokelau.
Markierungen
Leseansicht