Vollzugsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Vollzugsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweize - risch durchgeführten Lotterien und Wetten Vom 26. Juni 2006 (Stand 1. Juli 2006) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Er tragsverwendung von interkantonal oder ge - samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar
2005
1 ) (IKV) und Ziffer 4 der Beitrittserklärung zu dieser Vereinbarung vom
6. Juli 2005
2 ) beschliesst:
§ 1 Durchführungsbewilligungen
1 Der Regierungsrat erteilt die Durchführungsbewilligungen gemäss Art. 15 IKV.
§ 2 Lotterie- und Sport-Toto-Fonds
1 Die Reinerträge, welche die Lotterieveranstalter dem Kanton Solothurn liefern, fliessen jeweils zu 3/4 in den Lotterie-Fonds und zu 1/4 in den Sport-Toto-Fonds des Kantons.
§ 3 Verteilung der Mittel aus den Fonds
1 Der Regierungsrat beschliesst abschliessend über Beiträge aus Mitteln der Fonds.
2 Er kann die Kompetenz zur Bewilligung kleinerer Beiträge an eine Dienst - stelle delegieren.
§ 4 Verteilkriterien
1 Aus den Fonds können Beiträge für gemeinnützige und wohltätige Zwe - cke zugesprochen werden, die nicht in einer gesetzlichen Verpflichtung für die öffentliche Hand definiert sind.
2 Als gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne von Absatz 1 gelten a) für den Lotteriefonds Beiträge für insbesondere folgende Bereiche:
1. Kultur;
2. Denkmalpflege und Archäologie;
3. Soziale Aufgaben;
1) BGS 513.633.3 .
2) BGS 513.633.3 . GS 101, 90
1
4. Gesundheitsförderung und Prävention;
5. Umwelt, Natur und Landschaft;
6. Entwicklungshilfe;
7. Hilfe in ausserordentlichen Lagen.
b) für den Sport-Toto-Fonds Beiträge für den Bereich Sport.
3 Die Beiträge sind in der Regel im Kanton selbst oder für einen im Bezug zum Kanton stehen den Zweck zu verwenden.
4 Der Regierungsrat kann ergänzende Weisungen und Richtlinien erlassen.
§ 5 Rechnungsführung, Revision und Administratives
1 Das Departement des Innern führt die Rechnungen der beiden Fonds. Re - visionsstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle.
2 Das Departement des Innern stellt dem Regierungsrat Antrag über die Beiträge, soweit die Bewilligungskompetenz nicht delegiert ist (§ 3 Ab - satz 2). Es kann andere kantonale Fachstellen zur Stellungnahme beizie - hen. In klaren Fällen können diese ein Gesuch direkt ablehnen.
3 Der Verwaltungsaufwand des Departements des Innern wird den beiden Fonds anteilsmässig pauschal belastet. Der Regierungsrat setzt die Pauscha - len jährlich fest.
§ 6 Spielsuchtabgabe
1 Über die dem Kanton zufliessenden Abgaben verfügt das Departement des Innern. Es kann diese Kompetenz an eine Dienststelle des Departemen - tes delegieren.
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kan tonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 21. September 2006 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Oktober 2006.
2
Feedback