über Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe a... (0.814.289.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

über Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl

über Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl Abgeschlossen in London am 2. November 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1987³ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988 (Stand am 13. Juli 2017) ¹ AS 1988 1498 ; BBl 1986 II 717 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 3 Bst. b des BB vom 9. März 1987 ( AS 1988 1240 ).
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 29. November 1969⁴ in Brüssel beschlossenen Inter­nationalen Übereinkommens über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs‑Unfällen,
unter Berücksichtigung der von der Internationalen Juristischen Konferenz von 1969 über Meeresverschmutzungsschäden angenommenen Entschliessung über internationale Zusammenarbeit in Bezug auf andere Schmutzstoffe als Öl,
sowie mit Rücksicht darauf, dass die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrts‑ Organisation⁵ auf Grund der genannten Entschliessung im Zusammenwirken mit allen beteiligten internationalen Organisationen ihre Arbeit über alle Aspekte der Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl verstärkt hat,
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.814.289 ⁵ Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts-Organisation».
Art. I
1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls können die erforderlichen Massnahmen auf hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer, ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden.
2. «Andere Stoffe als Öl» im Sinne des Absatzes 1 sind:
a) Stoffe gemäss einer Liste, die von einem von der Organisation bestimmten zuständigen Gremium aufgestellt und diesem Protokoll als Anlage beigefügt wird;
b) andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, die lebenden Naturschätze und die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres sowie die Annehmlichkeiten der Umwelt zu schädigen oder die sonstige rechtmäs­sige Nutzung des Meeres zu beeinträchtigen.
3. Sobald eine Vertragspartei Massnahmen hinsichtlich eines in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Stoffes trifft, obliegt es ihr, zu beweisen, dass der Stoff unter den zurzeit der Massnahmen herrschenden Umständen aller Wahrscheinlichkeit nach eine unmittelbare ernste Gefahr entsprechend derjenigen darstellen könnte, die ein Stoff gemäss der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Liste darstellt.
Art. II
1. Artikel I Absatz 2 und die Artikel II bis VIII des Übereinkommens von 1969⁶ über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs‑Unfällen und seine Anlage, soweit sie sich auf Öl beziehen, finden auf die in Artikel I dieses Protokolls bezeichneten Stoffe Anwendung.
2. Für die Zwecke dieses Protokolls wird die in Artikel III Buchstabe c und Artikel IV des Übereinkommens bezeichnete Sachverständigenliste auf Sachverständige erweitert, die befähigt sind, Gutachten über andere Stoffe als Öl abzugeben. Mitgliedstaaten der Organisation und Vertragsparteien dieses Protokolls können Sachverständige für die Liste benennen.
⁶ SR 0.814.289
Art. III
1. Die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete Liste wird von dem von der Organisation bezeichneten zuständigen Gremium auf dem laufenden gehalten.
2. Jede von einer Vertragspartei dieses Protokolls vorgeschlagene Änderung der Liste wird der Organisation vorgelegt, die sie spätestens drei Monate vor der Prüfung durch das zuständige Gremium an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiterleitet.
3. Die Vertragsparteien dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des zuständigen Gremiums.
4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls beschlossen.
5. Ist eine Änderung nach Absatz 4 beschlossen worden, so wird sie von der Organisation allen Vertragsparteien dieses Protokolls zur Annahme übermittelt.
6. Die Änderung gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Übermittlung als angenommen, wenn innerhalb dieser Zeit nicht mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dieses Protokolls der Organisation einen Einspruch gegen die Änderung übermittelt hat.
7. Eine Änderung, die nach Absatz 6 als angenommen gilt, tritt drei Monate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien dieses Protokolls mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Änderung nicht annehmen.
Art. IV
1. Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das in Artikel II bezeichnete Übereinkommen⁷ unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie für jeden Staat, der eingeladen wurde, sich auf der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung vertreten zu lassen, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom 15. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.
4. Nur Staaten, die das in Artikel II bezeichnete Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.
⁷ SR 0.814.289
Art. V
1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
2. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle derzeitigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Art. VI
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem fünfzehn Staaten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben; das Protokoll tritt jedoch nicht vor Inkrafttreten des in Artikel II bezeichneten Übereinkommens⁸ in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
⁸ SR 0.814.289
Art. VII
1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.
4. Die Kündigung des in Artikel II bezeichneten Übereinkommens⁹ gilt als Kündigung dieses Protokolls durch die betreffende Vertragspartei. Eine solche Kündigung wird an demselben Tag wirksam, an dem die Kündigung des Übereinkommens nach dessen Artikel XII Absatz 3 wirksam wird.
⁹ SR 0.814.289
Art. VIII
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien dieses Protokolls zu seiner Revision oder Änderung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.
Art. IX
1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Organisation
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls;
iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung des Protokolls sowie von dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird;
iv) von allen Änderungen des Protokolls oder seiner Anlage sowie von jedem Einspruch und jeder Erklärung, dass die Änderung nicht angenommen wird;
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
Art. X
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. XI
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 2. November 1973.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 13. Juli 2017 ¹⁰

¹⁰ AS 1988 1498 , 2003 3539 , 2007 5203 , 2008 4133 , 2012 877 und 2017 3799 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  3. Februar

1989 B

  4. Mai

1989

Algerien

21. November

2011 B

19. Februar

2012

Australien*

  7. November

1983 B

  5. Februar

1984

Bahamas

  5. März

1981 B

30. März

1983

Barbados

  6. Mai

1994 B

  4. August

1994

Belgien

  9. September

1982 B

30. März

1983

Brasilien

18. Januar

2008 B

17. April

2008

Bulgarien

21. November

2006 B

19. Februar

2007

Chile

28. Februar

1995 B

29. Mai

1995

China

23. Februar

1990 B

24. Mai

1990

    Hongkong a

  5. Juni

1997

  1. Juli

1997

Dänemark

  9. Mai

1983

  7. August

1983

Deutschland

21. August

1985

19. November

1985

Estland

16. Mai

2008 B

14. August

2008

Finnland

  4. August

1986 B

  2. November

1986

Frankreich*

31. Dezember

1985 B

31. März

1986

Georgien

25. August

1995 B

23. November

1995

Iran

25. Juli

1997 B

23. Oktober

1997

Irland

  6. Januar

1995 B

  6. April

1995

Italien

  1. Oktober

1982

30. März

1983

Jamaika

13. März

1991 B

11. Juni

1991

Jemen

  6. März

1979 B

30. März

1983

Kongo (Kinshasa)

19. Mai

2014

17. August

2014

Kroatien

27. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Lettland

  9. August

2001 B

  7. November

2001

Liberia

17. Februar

1981 B

30. März

1983

Marokko

30. Januar

2001 B

30. April

2001

Marshallinseln

16. Oktober

1995 B

14. Januar

1996

Mauretanien

24. November

1997 B

22. Februar

1998

Mauritius

  6. November

2003 B

  4. Februar

2003

Mexiko

11. April

1980 B

30. März

1983

Monaco

31. März

2005 B

29. Juni

2005

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Namibia

12. März

2004 B

10. Juni

2004

Neuseeland b

  4. April

2014

  3. Juli

2014

Nicaragua

15. November

1994 B

13. Februar

1995

Niederlande

10. September

1980

30. März

1983

    Aruba

24. Dezember

1985

  1. Januar

1986

    Curaçao

10. September

1980

30. März

1983

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. September

1980

30. März

1983

    Sint Maarten

10. September

1980

30. März

1983

Norwegen

15. Juli

1980 B

30. März

1983

Oman

24. Januar

1985 B

24. April

1985

Pakistan

13. Januar

1995 B

13. April

1995

Polen

10. Juli

1981

30. März

1983

Portugal

  8. Juli

1987 B

  6. Oktober

1987

Russland

30. Dezember

1982

30. März

1983

Schweden

28. Juni

1976

30. März

1983

Schweiz

15. Dezember

1987 B

14. März

1988

Serbien

27. April

1992 N

30. März

1983

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

14. März

1994 B

12. Juni

1994

St. Lucia

20. Mai

2004 B

18. April

2004

St. Vincent und die Grenadinen

12. Mai

1999 B

10. August

1999

Südafrika

25. September

1997 B

24. Dezember

1997

Tansania

23. November

2006 B

21. Februar

2007

Togo

10. Oktober

2016 B

  8. Januar

2016

Tonga

  1. Februar

1996 B

  1. Mai

1996

Tunesien

  4. Mai

1976 B

30. März

1983

Vanuatu

14. September

1992 B

13. Dezember

1992

Vereinigte Staaten

  7. September

1978

30. März

1983

Vereinigtes Königreich

  5. November

1979

30. März

1983

    Akrotiri und Dhekelia

  9. September

1982

30. März

1983

    Anguilla

  9. September

1982

30. März

1983

    Bermudas

  5. Mai

1981

30. März

1983

    Britische Jungferninseln

  9. September

1982

30. März

1983

    Britisches Antarktis-Territorium

  9. September

1982

30. März

1983

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

  9. September

1982

30. März

1983

    Insel Man

27. Juni

1995

27. Juni

1995

    Kaimaninseln

  9. September

1982

30. März

1983

    Montserrat

  9. September

1982

30. März

1983

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)

  9. September

1982

30. März

1983

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da Cunha)

  9. September

1982

30. März

1983

    Turks- und Caicosinseln

  9. September

1982

30. März

1983

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
a
Vom 30. März 1983 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.

Vorbehalte und Erklärungen

Australien
Australien erinnert an die Erklärung der australischen Delegation auf der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung, die wie folgt lautete:
«Aus­tra­lien vertritt die Auffassung, dass kein Küstenstaat es unterlassen würde, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz von Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt vor ernsthaften Umweltschäden zu ergreifen, sowie die Auffassung, dass dieses Recht eines Küstenstaats, zum Schutz von Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt auf der Hohen See tätig zu werden, nach dem Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist.»
Zu dem Zeitpunkt, zu dem Australien Vertragspartei des Protokolls wird, erklärt es, dass es nach seiner Auffassung weiterhin Massnahmen zum Schutz von Gebieten und Naturschätzen unter seiner Hoheitsgewalt treffen kann, die nach dem Völkergewohnheitsrecht zulässig sind und mit dem Protokoll in Einklang stehen.
Frankreich
Nach Artikel I des Protokolls können die Vertragsstaaten nach einem Seeunfall nur bei unmittelbaren ernsten Gefahren einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden, Massnahmen auf Hoher See treffen.
Gestützt auf die Bestimmung des Begriffs Packung vom Typ A ist die französische Regierung der Auffassung, dass radioaktive Stoffe, die als Stoffe und/oder Material in Packungen vom Typ A gelagert oder befördert werden können, eine solche Gefahr nicht mit sich bringen können.
Die französische Seite ist daher nicht damit einverstanden, dass das Protokoll auf diese Packungen Anwendung findet.

Anlage ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Entschliessung vom 11. Okt. 2002, in Kraft seit 22. Juni 2004 ( AS 2007 3955 ).

Stoffliste nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe a des Massnahmen-Protokolls von 1973

Die folgenden Produkte fallen unter das Massnahmen-Protokoll von 1973, wenn sie entweder an Bord eines Schiffes als Fracht befördert werden oder Rückstände solcher vorher beförderter Produkte sind:
1. Öle nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das Protokoll von 1978¹² (MARPOL 73/78), in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese als Massengut befördert werden, einschliesslich der in Anhang I aufgeführten Öle mit Ausnahme von Rohöl, Heizöl, Dieselkraftstoff und Schmieröl, die unter das Massnahmen-Übereinkommen von 1969¹³ fallen;
2. schädliche flüssige Stoffe nach Anlage II zu MARPOL 73/78, in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie als Massengut befördert werden und gekennzeichnet sind: 1. als Verschmutzungsgruppe A oder B: 1. in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) oder
2. in den Listen 1 bis 4 der MEPC.2/Rundschreiben, die jedes Jahr im Dezember erscheinen, oder
2. im Gesamtverzeichnis der GESAMP-Gefährdungsprofile, die in regelmässigen Abständen als BLG-Rundschreiben herausgegeben werden, mit: 1. «2» in Spalte B und «XX» in Spalte E oder
2. «XXX» in Spalte E;
3. Schadstoffe in verpackter Form nach Anlage III zu MARPOL 73/78, in der jeweils geltenden Fassung, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, (IMDG-Code) als starke Meeresschadstoffe (PP) bezeichnet werden oder welche die Kriterien für solche Stoffe im Sinne des IMDG-Code erfüllen;
4. radioaktive Stoffe, die in Typ-B- oder Typ-C-Versandstücken oder als spaltbare Stoffe unter bestimmten Vorkehrungen befördert werden, die in den Bestimmungen für die Klasse 7 des IMDG-Code genannte sind; und
5. verflüssigte Gase, die in Kapitel 19 des Internationalen Code von 1983 für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnet sind, wenn sie als Massengut befördert werden, und die Produkte, für die geeignete Vorbedingungen für die Beförderung von der Verwaltung und den beteiligten Hafenbehörden in Übereinstimmung mit Absatz 1.1.6 des IGC-Code vorgeschrieben wurden.
¹² SR 0.814.288.2
¹³ SR 0.814.289
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