Verordnung über den Preis der amtlichen Veröffentlichungen (124.16)
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Verordnung über den Preis der amtlichen Veröffentlichungen

Verordnung über den Preis der amtlichen Veröffentlichungen vom 11.11.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG); in Erwägung: Da die eidgenössischen Räte beschlossen haben, die indirekte Unterstützung gewisser Veröffentlichungen aufzuheben, sind die Versandkosten des Amts - blattes, für das der Bund nun keine finanzielle Unterstützung mehr zahlt, seit dem 1. Januar 2008 beträchtlich gestiegen. Des Weiteren sind die Preise der übrigen amtlichen Veröffentlichungen seit
2002 nicht mehr dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wor - den. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Preise der amtlichen Veröffentli - chungen zu erhöhen. Auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Grundpreis

Art. 1 Amtliche Sammlung

1 Die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg (ASF) kostet:
a) Jahresabonnement für die Ausgabe in einer Sprache: Fr. 200
b) Jahresabonnement für die Ausgaben in beiden Sprachen: Fr. 300
2 Einzelne Erlasse werden als Sonderdruck verkauft (Art. 4).

Art. 2 Systematische Gesetzessammlung

1 Die Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (SGF) kostet pro Sprache:
a) Ganze Sammlung: Fr. 1070
b) Teil 1: Fr. 170
c) Teil 2: Fr. 140
d) Teil 3: Fr. 70
e) Teil 4: Fr. 120
f) Teil 5: Fr. 70
g) Teil 6: Fr. 70
h) Teil 7: Fr. 140
i) Teil 8: Fr. 140
j) Teil 9: Fr. 170
k) Nachführung aller Teile, je Halbjahr: Fr. 80
l) Nachführung eines Teils, je Halbjahr: nach Umfang

Art. 3 Amtsblatt

1 Die Preise für das Amtsblatt (ABl) sind die folgenden:
a) Jahresabonnement Papier: Fr. 87
b) Jahresabonnement digital (elektronische Version + E-Paper): Fr. 78
c) kombiniertes Jahresabonnement (Papier + digital): Fr. 97
d) Einzelnummer Papier: Fr. 2
2 Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.

Art. 4 Sonderdrucke

1 Die Staatskanzlei legt den Preis der Sonderdrucke je nach Seitenzahl fest.
2 Die Preise sind Bruttopreise. Zusätzlich werden die Kosten für Verpackung und Versand in Rechnung gestellt.

Art. 5 Übrige amtliche Veröffentlichungen

1 Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen fest.
2 Der Preis des Amtlichen Tagblattes der Sitzungen des Grossen Rates wird auf Antrag des Grossratssekretariats festgelegt.
2 Unentgeltlichkeit

Art. 6 Amtliche Sammlung

1 Ein Gratisabonnement der Amtlichen Sammlung erhalten auf Verlangen:
a) die Mitglieder des Staatsrats und des Grossen Rates;
b) das Grossratssekretariat;
c) die Gerichtsbehörden des Kantons;
d) die Oberämter;
e) die Gemeinden des Kantons;
f) die freiburgischen National- und Ständeräte und -rätinnen;
g) die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Gerichte und die interessierten Bundesämter;
h) die schweizerischen Universitäten.
2 Inwieweit die Direktionen und die ihnen unterstellten Verwaltungseinhei - ten ein Gratisabonnement erhalten, wird von der Staatskanzlei festgelegt.

Art. 7 Systematische Gesetzessammlung

1 Die gesamte Systematische Gesetzessammlung und die Nachführungen er - halten auf Verlangen gratis:
a) der Grosse Rat;
b) die Mitglieder des Staatsrats;
c) die Gerichtsbehörden des Kantons;
d) die Oberämter;
e) die freiburgischen National- und Ständeräte und -rätinnen;
f) die Bundeskanzlei und die eidgenössischen Gerichte;
g) die schweizerischen Universitäten.
2 Inwieweit die Direktionen und die ihnen unterstellten Verwaltungseinhei - ten gratis die gesamte Systematische Gesetzessammlung und ihre Nachfüh - rungen erhalten, wird von der Staatskanzlei festgelegt.

Art. 8 Amtsblatt

1 Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten von Amts wegen:
a) die Gemeinden des Kantons;
b) die Oberämter;
c) die Gerichtsbehörden des Kantons.
2 Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten auf Verlangen:
a) die Mitglieder des Staatsrats und des Grossen Rates;
b) das Grossratssekretariat;
c) die freiburgischen National- und Ständeräte und -rätinnen;
d) die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Gerichte und die interessierten Bundesämter;
e) die schweizerischen Universitäten.
3 Die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten erhalten auf Verlangen ein kostenloses digitales Jahresabonnement.
3 Preisermässigung

Art. 9 Systematische Gesetzessammlung

1 Die Systematische Gesetzessammlung einschliesslich der Nachführungen wird zum halben Preis abgegeben an:
a) die Gemeinden des Kantons;
b) die Mitglieder des Grossen Rats.
2 Studierende und Personen, die im Kanton ein Anwalts- oder Notariatsprak - tikum machen, erhalten einen Rabatt von 10 %.
4 Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 4. Dezember 2001 über den Preis der amtlichen Veröf - fentlichungen der Erlasse (SGF 124.16) wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.11.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2009 2008_130
14.12.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_145
30.11.2015 Art. 3 geändert 01.01.2016 2015_124
30.11.2015 Art. 8 geändert 01.01.2016 2015_124 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.11.2008 01.01.2009 2008_130

Art. 3 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_145

Art. 3 geändert 30.11.2015 01.01.2016 2015_124

Art. 8 geändert 30.11.2015 01.01.2016 2015_124

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