Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz (576.100)
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Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz

Zivilschutz · Katastrophenhilfe Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz (Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG) Vom 21. September 2022 (Stand 1. September 2023) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 96 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevöl - kerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 20. Dezember 2019
1 ) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgeset - zes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) vom 20. Juni 2014
2 ) , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 20.1705.01 vom 19. Oktober 2021 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkom - mission 20.1705.02 vom 13. Juli 2022, beschliesst:

1. Gegenstand

§ 1

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung und ihrer Ausführungserlasse über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz.
2 Für den Zivilschutz regelt es namentlich die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten, den Bau und den Betrieb der Schutzbauten, die Verwaltung des Materials sowie die Finanzierung.
3 Für den Kulturgüterschutz regelt es namentlich die Organisation, die Zuständigkeiten, die Schutz - massnahmen und deren Kostentragung sowie die Meldepflichten.

2. Zivilschutz

2.1 Organisation und Aufgaben

§ 2 Zuständigkeit

1 Der Kanton ist für den Zivilschutz zuständig, soweit nicht der Bund zuständig ist.

§ 3 Organisationsstruktur

1 Es besteht eine einzige Zivilschutzorganisation.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stellen.
1 Der Zivilschutz nimmt die ihm von der Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz ausdrücklich zuge -
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2.2 Ausbildung und Einsatz

§ 5 Aufgebot

1 Der Regierungsrat regelt das Aufgebot zur Ausbildung und zu den Einsätzen.
1) SR
2) SR
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§ 6 Ausbildung

1 Der Regierungsrat legt die Dauer der in der Zuständigkeit des Kantons liegenden Ausbildungen fest.
2 Freiwillig Schutzdienstleistende absolvieren die Grundausbildung.

2.3 Schutzbauten

§ 7 Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzplätze

1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzplätze fest.

§ 8 Baugesuche

1 Baugesuche sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle vorzulegen: zur Prüfung der Schutzraumbaupflicht, sofern sie den Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern enthalten; zur Überprüfung der Zulässigkeit von Änderungen an bestehenden Schutzräumen, sofern bei einer Sanierung, einem Umbau oder einer Nutzungsänderung von Gebäuden Ände - rungen an der Struktur eines Schutzraums oder an den technischen Schutzbausystemen vorgesehen sind; wenn sie ein Schutzraumprojekt zum Neubau oder zur Erneuerung von Schutzräumen enthalten.

2.4 Zivilschutzfremde Nutzungen

§ 9 Nutzung von Schutzbauten

1 Die zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten ist zulässig.

§ 10 Nutzung von Material

1 Das Material des Zivilschutzes kann den Partnerorganisationen ausgeliehen werden.
2 Die Partnerorganisation haftet für am entliehenen Material entstandene Schäden oder dessen Verlust.

2.5 Finanzierung und vermögensrechtliche Ansprüche

§ 11 Kostentragung des Kantons

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Zivilschutz, soweit diese nicht der Bund trägt.

§ 12 Kostentragung für Einsätze

1 Die Kosten für Einsätze des Zivilschutzes können der Verursacherin oder dem Verursacher auferlegt werden.

§ 13 Verfahren für vermögensrechtliche Ansprüche

1 Rückgriffsforderungen betreffend Schäden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999. Dabei gelten alle Ange - hörigen des Zivilschutzes als Personal des Staates.
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3. Kulturgüterschutz

§ 14 Zuständigkeiten

1 Der Kanton ist für den Kulturgüterschutz zuständig, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle.

§ 15 Inventarisierung von Kulturgütern

1 Kulturgüter von nationaler Bedeutung (A-Objekte) und regionaler Bedeutung (B-Objekte), die sich auf dem Kantonsgebiet befinden, werden im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung erfasst.
2 Der Kanton erstellt und führt ein Inventar für Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte). Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Erstellung und Nachführung dieses Inventars.

§ 16 Verzeichnis von inventarisierten Kulturgütern

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von beweglichen Kulturgütern erstellen ein Verzeichnis der einzelnen Objekte, das der zuständigen kantonalen Stelle zur Verfügung gestellt wird.

§ 17 Schutzmassnahmen für inventarisierte Kulturgüter

1 Der Kanton, die weiteren Personen des öffentlichen Rechts sowie Private sind für den Schutz von Kulturgütern verantwortlich, die sich in ihrem Eigentum befinden.
2 Die zuständige kantonale Stelle kann Schutzmassnahmen baulicher und organisatorischer Natur an - ordnen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, entsprechende Massnahmen zu treffen oder zu dulden. Sie tragen unter Vorbehalt von Abs. 3 und der Kostentragung durch den Bund die Kosten der Massnahmen.
3 Der Kanton stellt im Rahmen der Möglichkeiten und auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentü - mer technische und personelle Mittel des Zivilschutzes für die Planung und Durchführung von Schutz - massnahmen zur Verfügung. Diese Dienstleistungen sind kostenlos, soweit sie im Rahmen eines or - dentlichen Aufgebots des Zivilschutzes erfolgen.
4 Die zuständige kantonale Stelle ist berechtigt, Kulturgüter und die getroffenen Schutzmassnahmen zu kontrollieren.

§ 18 Kulturgüterschutzräume

1 Für den Bau, den Unterhalt und die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen sind die Bestimmun - gen des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts betreffend Schutzbauten sinngemäss anwendbar.

§ 19 Meldepflichten bei inventarisierten Kulturgütern

1 Eigentümerinnen und Eigentümer melden der zuständigen kantonalen Stelle: offensichtliche Gefahren für Schädigungen und Verlust von Kulturgütern; den Verlust von Kulturgütern; bei beweglichen Kulturgütern den Standortwechsel aus dem Kanton.

4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 20 Gebühren

1 Die für den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz zuständigen kantonalen Stellen können für Bewil - ligungen, Kontrollen und Dienstleistungen Gebühren erheben.
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§ 21 Rechtsmittel

1 Gegen auf dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz gestützte Verfügungen kann nach den Vorschriften des Ge - setzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April Verfügungen in Bausachen.
2 Gegen Verfügungen in Bausachen kann nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Baure - kurskommission (BRKG) vom 7. Juni 2000 bei der Baurekurskommission Rekurs erhoben werden.

§ 22 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 23 Übergangsbestimmung

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen werden alle hängigen Ver - fahren nach neuem Recht beurteilt. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 Auf den gleichen Zeitpunkt werden das Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962 vom 4. April betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom

4. Oktober 1963 vom 4. 1968 aufgehoben.

3) In Kraft getreten am 1. 2023 (KB: 26.08.2023).
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