Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz
                            Zivilschutz · Katastrophenhilfe  Gesetz über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz  (Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG)  Vom 21. September 2022 (Stand 1. September 2023)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 96 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevöl  -  kerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 20. Dezember 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgeset  -  zes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen  (KGSG)   vom   20.   Juni   2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,   nach   Einsichtnahme   in   den   Ratschlag   des   Regierungsrates  Nr.  20.1705.01    vom 19. Oktober 2021 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkom  -  mission  20.1705.02  vom 13. Juli 2022,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand
§ 1
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung und ihrer Ausführungserlasse über den  Zivilschutz und den Kulturgüterschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Zivilschutz regelt es namentlich die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten,  den Bau und den Betrieb der Schutzbauten, die Verwaltung des Materials sowie die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Kulturgüterschutz regelt es namentlich die Organisation, die Zuständigkeiten, die Schutz  -  massnahmen und deren Kostentragung sowie  die Meldepflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zivilschutz
2.1 Organisation und Aufgaben
§ 2 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton ist für den Zivilschutz zuständig, soweit nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisationsstruktur
                            1  Es besteht eine einzige Zivilschutzorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zivilschutz nimmt die ihm von der Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz ausdrücklich zuge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Ausbildung und Einsatz
§ 5 Aufgebot
                            1  Der Regierungsrat regelt das Aufgebot zur Ausbildung und zu den Einsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutz · Katastrophenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausbildung
                            1  Der Regierungsrat legt die Dauer der in der Zuständigkeit des Kantons liegenden Ausbildungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freiwillig Schutzdienstleistende absolvieren die Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Schutzbauten
§ 7 Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzplätze
                            1  Der Regierungsrat legt die Höhe der Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzplätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Baugesuche
                            1  Baugesuche sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der für den Zivilschutz zuständigen  kantonalen Stelle vorzulegen:  zur Prüfung der Schutzraumbaupflicht, sofern sie den Bau von Wohnhäusern, Heimen  und Spitälern enthalten;  zur Überprüfung der Zulässigkeit von Änderungen an bestehenden Schutzräumen, sofern  bei einer Sanierung, einem Umbau oder einer Nutzungsänderung von Gebäuden Ände  -  rungen an der Struktur eines Schutzraums oder an den technischen Schutzbausystemen  vorgesehen sind;  wenn sie ein Schutzraumprojekt zum Neubau oder zur Erneuerung von Schutzräumen  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Zivilschutzfremde Nutzungen
§ 9 Nutzung von Schutzbauten
                            1  Die zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nutzung von Material
                            1  Das Material des Zivilschutzes kann den Partnerorganisationen ausgeliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partnerorganisation haftet für am entliehenen Material entstandene Schäden oder dessen Verlust.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Finanzierung und vermögensrechtliche Ansprüche
§ 11 Kostentragung des Kantons
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für den Zivilschutz, soweit diese nicht der Bund trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kostentragung für Einsätze
                            1  Die Kosten für Einsätze des Zivilschutzes können der Verursacherin oder dem Verursacher auferlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren für vermögensrechtliche Ansprüche
                            1  Rückgriffsforderungen betreffend Schäden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des  Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999. Dabei gelten alle Ange  -  hörigen des Zivilschutzes als Personal des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutz · Katastrophenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kulturgüterschutz
§ 14 Zuständigkeiten
                            1  Der Kanton ist für den Kulturgüterschutz zuständig, soweit nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inventarisierung von Kulturgütern
                            1  Kulturgüter von nationaler Bedeutung (A-Objekte) und regionaler Bedeutung (B-Objekte), die sich  auf dem Kantonsgebiet befinden, werden im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler  und regionaler Bedeutung erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erstellt und führt ein Inventar für Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte). Der  Regierungsrat regelt das Verfahren zur Erstellung und Nachführung dieses Inventars.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verzeichnis von inventarisierten Kulturgütern
                            1  Die Eigentümerinnen und Eigentümer von beweglichen Kulturgütern erstellen ein Verzeichnis der  einzelnen Objekte, das der zuständigen kantonalen Stelle zur Verfügung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schutzmassnahmen für inventarisierte Kulturgüter
                            1  Der Kanton, die weiteren Personen des öffentlichen Rechts sowie Private sind für den Schutz von  Kulturgütern verantwortlich, die sich in ihrem Eigentum befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Stelle kann Schutzmassnahmen baulicher und organisatorischer Natur an  -  ordnen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, entsprechende Massnahmen zu treffen  oder zu dulden. Sie tragen unter Vorbehalt von Abs. 3 und der Kostentragung durch den Bund die  Kosten der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton stellt im Rahmen der Möglichkeiten und auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentü  -  mer technische und personelle Mittel des Zivilschutzes für die Planung und Durchführung von Schutz  -  massnahmen zur Verfügung. Diese Dienstleistungen sind kostenlos, soweit sie im Rahmen eines or  -  dentlichen Aufgebots des Zivilschutzes erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Stelle ist berechtigt, Kulturgüter und die getroffenen Schutzmassnahmen zu  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kulturgüterschutzräume
                            1  Für den Bau, den Unterhalt und die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen sind die Bestimmun  -  gen des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts betreffend Schutzbauten sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Meldepflichten bei inventarisierten Kulturgütern
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer melden der zuständigen kantonalen Stelle:  offensichtliche Gefahren für Schädigungen und Verlust von Kulturgütern;  den Verlust von Kulturgütern;  bei beweglichen Kulturgütern den Standortwechsel aus dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 Gebühren
                            1  Die für den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz zuständigen kantonalen Stellen können für Bewil  -  ligungen, Kontrollen und Dienstleistungen Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zivilschutz · Katastrophenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rechtsmittel
                            1  Gegen auf dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und auf die Bundesgesetzgebung über  den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz gestützte Verfügungen kann nach den Vorschriften des Ge  -  setzes betreffend  die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt  (Organisationsgesetz, OG) vom 22.  April  Verfügungen in Bausachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen in Bausachen kann nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Baure  -  kurskommission (BRKG) vom 7.  Juni  2000 bei der Baurekurskommission Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Übergangsbestimmung
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen werden alle hängigen Ver  -  fahren nach neuem Recht beurteilt.  Schlussbestimmung  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den  Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf den gleichen Zeitpunkt werden das Gesetz betreffend Einführung  des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23.  März  1962 vom 4.  April  betreffend   den   Vollzug   des   Bundesgesetzes   über   die   baulichen   Massnahmen   im   Zivilschutz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Oktober 1963 vom 4. 1968 aufgehoben.
                            3)  In Kraft getreten am 1.  2023 (KB: 26.08.2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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