Verordnung über das Waldreservat En Allières auf dem Gebiet der Gemeinde Hauteville... (721.2.95)
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Verordnung über das Waldreservat En Allières auf dem Gebiet der Gemeinde Hauteville --> 721.3.15

1 Verordnung vom 9. Dezember 2002 über das Waldreservat En Allières auf dem Gebiet der Gemeinde Hauteville Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vo m 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstba rkeitsvertrag vom 25. November 2002 über das Waldreservat En Allières; in Erwägung: Der Wald En Allières auf dem Gebi et der Gemeinde Hauteville ist aufgrund der Vielfalt und der Seltenheit der dort vorkommenden Pflanzenarten in ökologischer Hinsicht sehr wertvoll. Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Das Gebiet der Gemeinde Hauteville , das innerhalb des Perimeters des am 23. September 2002 vom Amt für Wald, Wild und Fischerei erstellten Plans im Massstab 1:5000 liegt, wi rd zum Waldreservat En Allières erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist integrie render Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.
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3 Der am 25. November 2002 zwisch en den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Inne rn und der Landwirtschaft
1) abgeschlossene Dienstbarkeitsvertra g wird genehmigt.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 2

1 Das Waldreservat En Allières umfa sst zwei Sektoren, deren genaue Abgrenzung auf dem in Artikel 1 erwähnten Plan aufgeführt ist.
1. Sektor 1 (Totalreservat, 12,16 ha) Innerhalb des Sektors 1 sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
2. Sektor 2 (Sonderwaldreservat, 13,95 ha) Innerhalb des Sektors 2 werden lediglich die Eingriffe zur Strukturierung des Bestandes gemä ss dem Strukturierungskonzept von Philippe Morier-Genoud und Robert Jenni vom 18. Oktober 2000 vorgenommen. Dieses Strukturierungskonzept ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden. Alle übrigen waldbaulichen Eingriffe, die Holznutzung und die Erstellung jeglicher Bauten und An lagen sind innerhalb des Sektors 2 verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch in beiden Sektoren weiterhin möglich: a) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald, Wild und Fischerei angeordnet werden. Das Holz wird liegen gelassen, na chdem es entastet und eventuell entrindet wurde; b) waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit. Das Holz wird liegen gelassen; c) Unterhaltsarbeiten am Wanderweg; d) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der eins chlägigen Gesetzgebung.

Art. 3

Das Amt für Wald, Wild und Fische rei wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt; sie wird rückwirkend auf den 1. Dezember 2002 in Kraft gesetzt.
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