Verordnung über die Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Pädagogischen Hoc... (412.2.12)
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Verordnung über die Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Pädagogischen Hochschule Freiburg --> 433.12

Verordnung vom 23. April 2012 über die Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule; in Erwägung: Die Pädagogische Hochschule Freiburg (PH FR) erhebt folgende Gebühren und Beiträge an die Ausbildungskosten: – eine Einschreibegebühr, die bei der Einreichung des Gesuchs zur Aufnahme in die Grundausbildung an der PH FR zur Deckung der damit verbundenen Verwal tungskosten fällig wird; – eine Studiengebühr pro Semester, die von den Studierenden in der Grundausbildung bezahlt werden muss; die an der Universität Freiburg eingeschriebenen Studierenden in der Lehrerinnen - und Lehrerbildung für die Sekundarstufe I (LD S I) müssen diese Gebühr nicht bezahlen; – eine Prüfungsgebühr pro Semester für die Zwischen- und Schlussprüfungen; da die Mitglieder von Prüfungskommissionen Entschädigungen erhalten, wird eine Prüfungsgebühr erhoben, mit der diese Vergütungen weitestgehe nd gedeckt werden können; – eine Semestergebühr als Beitrag an die Ausbildungskosten, die namentlich die Kosten für spezielle Unterrichtsmittel, für Verbrauchsmaterial sowie für die Nutzung der Infrastruktur umfassen; – einen Beitrag an die tatsächlichen K osten der Projektwochen für die teilnehmenden Studierenden. Die Gebühren sind mit den Beträgen vergleichbar, die an den übrigen Hochschulen des Kantons bezahlt werden müssen. Der Beitrag an die Projektwochen wird hingegen nur an der PH FR erhoben. Auf Antr ag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1

1 Bei der Einreichung des Gesuchs zur Aufnahme in die Grundausbildung wird eine nicht rückzahlbare Einschreibegebühr erhoben.
2 Die Einschreibegebühr beträgt 100 Franken.

Art. 2

1 Die Studierenden in der Grundausbildung bezahlen pro Semester folgende Studiengebühr: a) 600 Franken für die Studierenden, die ihren Wohnsitz im Kanton oder in einem Mitgliedkanton der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) haben; b) 4200 Franken für die Studierenden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland haben.
2 Während eines Urlaubssemesters wird die Studiengebühr auf 150 Franken reduziert.
3 Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann Studierenden auf Gesuch hin die Studiengebühr ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen, wenn dies aufgrund ihrer finanziellen Situation gerechtfertigt ist.
4 Die Studiengebühr kann nicht rückerstattet werden.

Art. 3

1 Die Prüfungsgebühr pro Semester beträgt für die an der PH FR einges chriebenen Studierenden 100 Franken. Bei Wiederholung der Prüfungen ist diese Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
2 Für die an der Universität Freiburg eingeschriebenen Studierenden, welche die LDS I absolvieren, wird pro Semester eine Prüfungsgebühr von
20 Franken erhoben. Bei Wiederholungsprüfungen ist diese Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
3 Für das Ausstellen des Diploms wird keine Gebühr erhoben. Für das Ausstellen eines Zertifikatsduplikats beträgt die Gebühr 50 Franken.

Art. 4

1 Die PH FR erhebt bei allen Studierenden, die ihre Ausbildung an der PH absolvieren, eine Semestergebühr von 100 Franken als Beitrag an die Ausbildungskosten.
2 Die PH FR erhebt einen Beitrag an die Kosten der Projektwochen. Dieser richtet sich nach den tatsächlichen Kosten, beträgt jedoch maximal 600 Franken pro Woche und pro teilnehmende Person.

Art. 5

1 Die PH FR erlässt Richtlinien über die Erhebung dieser Beiträge, namentlich im Falle eines Urlaubs oder bei einer Unterbrechung oder Verlängerung des Studiums.
2 Die Gebühren und Beiträge werden von der Verwaltung der PH eingezogen.

Art. 6

Die Verordnung vom 5. März 2002 über die Einschreibe - und Kursgebühren für die Grundausbildung und den Vorkurs der Pädagogischen Hochschule (SGF 412.2.12) wird aufgehobe n.

Art. 7

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
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