Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds
Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli- Fonds Vom 3. Mai 1993 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 10 des RRB Nr. 1501 vom 28. April 1992 über die Neuor - ganisation der "Schläfli-Stiftung" und der Verordnung über die Jugendför - derung vom 24. März 1992 beschliesst
§ 1 Zweck
1 Mit den Zinserträgen des Kapitals und dem fünf Millionen übersteigen - den Kapitalanteil des Adolf-Schläfli-Fonds können hauptsächlich Projekte der Jugendhilfe finanziert werden.
2 Ausnahmsweise können auch finanzielle Leistungen an Projekte und Ver - anstaltungen der Jugendarbeit und Jugendkultur gewährt werden, sofern keine andern finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
3 Finanzielle Leistungen dürfen nicht gewährt werden, um öffentlich recht - liche Verpflichtungen zu erfüllen.
4 Der Zinsertrag aus der Liegenschaft "Villa Schläfli" in Selzach ist in der Re - gel nur dafür zu verwenden, die Liegenschaft zu sanieren, deren Wert zu erhalten oder einen möglichen Umbau vorzufinanzieren.
§ 2 Grundsätze
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Leistungen unter 5'000 Franken und über 50'000 Franken für regionale und 200'000 Franken pro Jahr für kantonale Projekte werden nicht er - bracht.
3 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössi - scher Fonds Leistungen erbringt.
4 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedin - gungen geknüpft, mit Auflagen und insbesondere mit einem Leistungsauf - trag verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht wer - den, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialver - sicherung das Projekt unterstützen.
5 Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber in der Regel befristet, ausgerichtet.
6 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.
7 Überstiegen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen nach dem Gebot der "angemessenen Abwechs - lung" erbracht werden. In der GS nicht publiziert.
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§ 3 Kriterien für finanzielle Leistungen
1 Wer ein Gesuch stellt a) muss das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzie - rung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Si - tuation der Trägerschaft); b) muss in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren; c) muss die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt a) muss für Kinder und Jugendliche im Kanton Solothurn oder in sei - nen Regionen und Gemeinden notwendig und wichtig sein; b) muss innovativ sein und "neue Wege" gehen; c) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnis - mässig, wirksam und wirtschaftlich sein; d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt kon - kurrenzieren; e) muss mit den finanziellen Leistungen aus dem Adolf-Schläfli-Fonds weitgehend finanziert sein.
§ 4 Projekte
1 Unterstützt werden können insbesondere Projekte, welche a) präventiv Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen abbauen; b) Kinder und Jugendliche beraten, betreuen und behandeln, sowie in schwierigen Lebenslagen begleiten.
2 Nicht unterstützt werden können insbesondere einzelfallbezogene Mass - nahmen und, entsprechend dem Testamentswillen, kirchliche Projekte.
§ 5 Gesuch
1 Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departe - ment des Innern einzureichen. *
2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: a) Trägerschaft (bisherige Organisation, neue Organisation, allfällige Statuten); b) angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt, Doppel - spurigkeit); c) Zielgruppen; d) Bedürfnis und Bedarf; e) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen; f) Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag); g) Fachkompetenz; h) Zweck- und Verhältnismässigkeit; i) Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit; j) Finanzierung (auch Eigenleistungen und allfällige Reserven); k) Gemeinnützigkeit.
3 Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen wer - den. *
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§ 6 * Zuständigkeit
1 Das Departement des Innern sorgt dafür, dass das Kapital marktgerecht verzinst, die Liegenschaft "Villa Schläfli" marktgerecht vermietet und die zugesicherten Verbindlichkeiten fristgerecht finanziert werden.
2 Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 50'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken.
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4 Streitige Beiträge und jährlich einmalige Beiträge, die 50'000 Franken übersteigen, höchstens jedoch 200'000 Franken im Einzelfall sowie jährlich wiederkehrende Beiträge, die 5'000 Franken übersteigen, jedoch höchstens
200'000 Franken im Einzelfall, bewilligt der Regierungsrat.
5 Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Re - vision der Staatsrechnung. *
§ 7 Zusicherung und Auszahlung
1 Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
2 Liegt die Schlussabrechnung vor, wird die Leistung vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt. Höhere Leistungen als die zu - gesicherten werden jedoch nicht gewährt. *
3 In besondern Fällen können Vorschüsse geleistet werden.
§ 8 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern Zwecken missbraucht, wurden.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.
3 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.07.2001 01.07.2001 § 6 totalrevidiert -
25.08.2015 01.10.2015 § 6 Abs. 5 geändert GS 2015, 32
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 3 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 7 Abs. 2 geändert GS 2016, 4
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 5 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 6 03.07.2001 01.07.2001 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 aufgehoben GS 2016, 4
§ 6 Abs. 5 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32
§ 7 Abs. 2 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
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