Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der w... (612.151)
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Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor

Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor Vom 9. Juli 2020 (Stand 16. April 2020) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Umsetzung der Ver - ordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coro - navirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 2020 1 ) , die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Ver - ordnung Kultur) vom 20. März 2020 2 ) , die Richtlinien zur COVID-Verord - nung Kultur des Bundes vom 6. April 2020 und die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zug betreffend die COVID-Verordnung Kultur vom 21. April 2020 und 22. April 2020, beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Richtlinien erläutern den Ablauf der Gesucheingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchprüfung. Sie ergänzen dabei die rechtlichen Grundlagen vonseiten Bund und Kanton.

§ 2 Subsidiarität

1 Beiträge gemäss COVID-Verordnung Kultur werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen von Bund und Kantonen ausgerichtet. 1) BGS 612.15 2) SR 442.15
2 Insbesondere folgende Beiträge gehen jenen gestützt auf die COVID-Ver - ordnung Kultur vor:
a) bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltun - gen, sofern die entsprechenden Kosten ausgewiesen sind;
b) Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen;
c) Beiträge von Sponsoren und Stiftungen, welche trotz Absage geleistet werden.

§ 3 Gesucheingabe

1 Gesuche um Soforthilfen und Ausfallentschädigungen können vom 17. April 2020 bis am 20. September 2020 eingereicht werden. Sie sind elektronisch mittels Formulars, das auf der Website des Amtes für Kultur aufgeschaltet ist, einzureichen.

§ 4 Inhalt des Gesuchs

1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf - gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge - suchsformular geforderten Unterlagen einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche sind innert einer Frist von 2 Werktagen ab Auf - forderung zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

§ 5 Verfahren

1 Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsbe - rechtigung gemäss COVID-Verordnung Kultur geprüft. Im Anschluss wer - den formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft.
2 Über die Höhe der anrechenbaren Ausfallentschädigung entscheidet ein Gremium mit zwei Vertretern des Amtes für Kultur, einer Vertretung des Di - rektionssekretariats der Direktion für Bildung und Kultur und einer Vertre - tung der Finanzdirektion.
3 Der Entscheid des Gremiums wird als Antrag dem Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmigung vorgelegt.
4 Anträge mit einer Ausfallentschädigung von über 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag) werden dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

§ 6 Anspruchsberechtigung und Abgrenzung

1 Prioritär behandelt werden Kulturunternehmen und Kulturschaffende:
a) deren Bedarf nach Unterstützung nachweisbar eine hohe Dringlichkeit zur Aufrechterhaltung der Liquidität (Darlehen) und zur Existenzsi - cherung (Ausfallentschädigungen) hat;
b) die andere zumutbare Massnahmen zur Schadensminderung bereits ausgeschöpft haben; dazu zählen insbesondere alle Massnahmen, die vollumfänglich vom Bund finanziert werden (wie etwa Kurzarbeits - entschädigung, Erwerbsersatz via Ausgleichskasse, Soforthilfe bei Suisseculture Sociale, Unterstützungsbeitrag des Bundes für Kultur - vereine im Laienbereich und dgl.) und die möglichen kantonalen Massnahmen;
c) an deren Aufgabenerfüllung zugunsten der Öffentlichkeit ein ausge - wiesenes Interesse des Kantons besteht und die aus diesem Grund in - nerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens einmal einen Unter - stützungsbeitrag der öffentlichen Hand erhalten haben (wie etwa För - derbeiträge oder Projektbeiträge durch das Amt für Kultur des Kantons Zug und dgl.);
d) welche direkt betroffen sind (wie etwa Konzertveranstalter, Künstle - rinnen und Künstler, bühnennahe Berufe wie Tontechniker oder Ko - stümbildnerinnen und dgl.). Nicht behandelt werden können indirekt Betroffene (wie etwa Schreiner, Floristinnen und dgl.);
e) deren Leistungen zur Angebotsvielfalt in der Region und zur Verbrei - tung sowie Förderung des regionalen Kulturschaffens massgeblich beitragen;
f) deren Angebote relevant sind, um eine Wiederaufnahme und Konti - nuität des professionellen Kulturschaffens nach Beendigung der be - hördlichen Massnahmen zu sichern.
2 Darüber hinaus sollen folgende Kriterien zur Abgrenzung gelten:
a) Im Bereich Design können ausschliesslich Betriebe oder Personen be - rücksichtigt werden, die nachweislich mehr als 50 % ihres Jahresum - satzes aus Aufträgen innerhalb des Kultursektors erwirtschaften.
b) Im Bereich der Konzertlokale können ausschliesslich Betriebe berück - sichtigt werden, in deren Angebot mehr als 50 % kulturelle Live-Ver - anstaltungen sind. Unternehmen, die primär Gastrobetriebe und Clubs/Bars sind, sind ausgeschlossen.
3 Sollte aufgrund der allenfalls hohen Anzahl der Gesuche für Ausfallent - schädigungen eine weitere Priorisierung notwendig sein, so sollen unter den gewinnorientierten Unternehmen Kleinst- und Kleinunternehmen bevorzugt berücksichtigt werden.
4 Grundsätzlich gelten für alle Anträge von gewinnorientierten Unterneh - men, dass sie – analog zum Unterstützungsprogramm für Zuger Unterneh - men im Zusammenhang mit dem Coronavirus – vor Ausbruch der Krise nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten waren.

§ 7 Vollzug

1 Für den Vollzug ist die Direktion für Bildung und Kultur zuständig.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.07.2020 16.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/043
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.07.2020 16.04.2020 Erstfassung GS 2020/043
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