Verordnung über die Zugehörigkeit zu einer französischsprachigen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde im deutschen Sprachgebiet
1 411.211 Verordnung über die Zugehörigkeit zu einer französischsprachigen evangelisch- reformierten Kirchgemeinde im deutschen Sprachgebiet vom 21.11.2012 (Stand 01.01.2013) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 1 des Grossratsbeschlusses vom 2. Dezember 1999 betref fend die Umschreibung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 Französischsprachige Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche mit Wohnsitz im deutschsprachigen Kantonsgebiet und im Einzugsgebiet einer französischsprachigen Kirchgemeinde gemäss Grossratsbeschluss betreffend die Umschreibung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern können entweder der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes oder der entspre chenden französischsprachigen Kirchgemeinde angehören.
2 Das Wahlrecht gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten und für die Kin der, sofern diese der gleichen Konfession angehören.
3 Niemand kann gleichzeitig mehr als einer Kirchgemeinde angehören.
Art. 2
Meldung
1 Wer in eine Gemeinde zuzieht und ein Wahlrecht gemäss Artikel 1 hat, teilt der Einwohnerkontrolle mit, welcher Kirchgemeinde er angehören will.
Art. 3
Übertritt
1 Wünscht ein Kirchenmitglied gestützt auf sein Wahlrecht gemäss Artikel 1 zu einem späteren Zeitpunkt einen Wechsel in die andere Kirchgemeinde, stellt es bei dieser ein Übertrittsgesuch.
1) BSG 411.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-108
411.211 2
Art. 4
Übertrittsverfahren
1 Übertrittsgesuche gemäss Artikel 3 sind schriftlich und unterzeichnet an den Kirchgemeinderat oder an eine von ihm bezeichnete Stelle zu richten.
2 Der Kirchgemeinderat oder die zuständige Stelle meldet den Übertritt innert
30 Tagen der bisherigen Kirchgemeinde des betroffenen Kirchenmitglieds so wie der zuständigen Einwohnerkontrolle.
Art. 5
Kirchensteuer
1 Jedes Kirchenmitglied ist in der Kirchgemeinde seines Wohnsitzes steuer pflichtig.
2 Die Gesamtkirchgemeinden mit französischsprachigen Kirchgemeinden sind berechtigt, die Kirchensteuern ihrer ausserhalb der Gesamtkirchgemeinde wohnhaften Mitglieder bei deren Kirchgemeinden am Wohnsitz einzufordern.
3 Die Steuerverwaltung stellt einmal jährlich die für die Bestimmung des An spruchs notwendigen Informationen (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen) zur Verfügung.
4 Bei einem Übertritt während des Kalenderjahres wird der Anspruch der Ge samtkirchgemeinde anteilsmässig gekürzt.
Art. 6
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 21. April 1982 über die Zugehörigkeit zu einer evange lisch-reformierten Kirchgemeinde in Gegenden mit deutsch- und französisch sprachigen Kirchgemeinden (BSG 411.211) wird aufgehoben.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1.1.2013 in Kraft. Bern, 21. November 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 411.211 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-108
411.211 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-108
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