Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes (618.112.22)
CH - SO

Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes

Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes Vom 29. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2011) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) gestützt auf § 18 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Gebäudever - sicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom

24. September 1972

1 ) beschliesst:

§ 1

1 Gebäude mit einer Grundeinschätzung von weniger als 6000 Franken auf der Basis des Zürcher Baukostenindexes vom Oktober 1988 = 100 Punkte werden nicht in die Gebäudeversicherung aufgenommen.

§ 2

1 Dieser Wert entspricht am 1. Januar 2011 einer Gesamtversicherungssum - me von 8100 Franken oder 135% der Grundeinschätzung.

§ 3

1 Die Anpassung an die minimale Gesamtversicherungssumme erfolgt bei bestehenden Gebäuden mit der nächsten Einschätzung.

§ 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 6. Dezember 1990
2 ) Publiziert im Amtsblatt vom 3. Dezember 2010.
1) BGS 618.111 .
2) GS 91, 901. GS 105
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