Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österre... (0.141.116.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Abgeschlossen am 19. März 1999 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2001 (Stand am 8. Januar 2002)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich
vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die schweizerische und die österrei­chi­sche Staatsangehörigkeit besitzen, Schwierigkeiten in Bezug auf ihre militäri­schen Pflichten auszuräumen,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Art. 1 Anwendungsbereich
Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf Personen, die zugleich die schweizerische und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der beiden Staaten. Diese Personen werden als «Doppelbürger» bezeichnet.
Art. 2 Begriffe
In diesem Abkommen bedeuten:
(1) militärische Pflichten: a. in Österreich: die Stellung, den Präsenzdienst und den Zivildienst;
b. in der Schweiz: die Aushebung, den Militärdienst, den Zivildienst und den Wehrpflichtersatz.
Die Befreiung von der Erfüllung der militärischen Pflichten in den Fällen, die in einem anwendbaren Gesetz vorgesehen sind, wird der tatsächlichen Erfüllung der militärischen Pflichten gleichgestellt. Allein die verwaltungs­technische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung der militäri­schen Pflichten betrachtet.
(2) ständiger Wohnsitz: a. in Österreich: den Hauptwohnsitz;
b. in der Schweiz: den Wohnsitz nach dem Schweizerischen Zivilgesetz­buch¹.
(3) Staat oder Staaten: einer der beiden Vertragsstaaten bzw. beide Vertrags­staaten.
¹ SR 210
Art. 3 Grundsätze
(1)  Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.
(2)  Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen stän­digen Wohnsitz hat.
(3)  Er kann indessen vor der Vollendung des 19. Lebensjahres erklären, seine mili­tä­rischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmög­lichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz‑, Militär- oder Zivildienstes.
(4)  Der Doppelbürger hat seinen ständigen Wohnsitz durch Vorlage einer Beschei­nigung nachzuweisen, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht.
(5)  Dieses Dokument wird durch die von den Staaten bezeichneten Behörden abge­geben und durch den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zuge­stellt, in dem er von seinen militärischen Pflichten befreit wird.
(6)  Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Vollendung des 19. Lebensjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militäri­schen Pflichten zu erfüllen wünscht. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit An­tritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes.
(7)  Unterlässt er die rechtzeitige Wahl und wird deshalb in einem der beiden Staa­ten zu Leistungen zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen, so ist er gegenüber dem anderen Staat von seinen militärischen Pflichten befreit.
(8)  Die Wahlmöglichkeiten, die in den Absätzen 3 und 6 vorgesehen sind, sind durch Vorlage einer Erklärung geltend zu machen, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet:
a. bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger nach Ab­satz 3 seinen ständigen Wohnsitz hat;
b. bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von Absatz 6 gewählt hat.
(9)  Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des anderen Staates weitergeleitet.
Art. 4 Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft
(1)  Erwirbt ein Bürger eines Staates die Staatsangehörigkeit des anderen Staates erst nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Er kann indessen innerhalb eines Jah­res nach der Einbürgerung erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem ande­ren Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz‑, Militär- oder Zivildienstes. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
(2)  Den ständigen Wohnsitz hat dieser Doppelbürger mit Vorlage der Wohnsitz­­bescheinigung, die in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehen ist, nachzuweisen.
(3)  Auf Doppelbürger nach Absatz 1, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Dritt­staat haben, ist der Artikel 3 Absätze 6–9 sinngemäss anzuwenden.
(4)  Hat der Doppelbürger im ersten Staat vor der Einbürgerung bereits den Prä­senz‑, Militär- oder Zivildienst angetreten, so bleibt er nur gegenüber diesem Staat dienstpflichtig.
Art. 5 Bescheinigung des militärischen Status
Der Doppelbürger, der sich auf die Artikel 3 oder 4 berufen kann, hat gegenüber dem Staat, in dem er nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, auf dessen Ver­langen seinen militärischen Status durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Mus­ter C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht, nachzuweisen.
Art. 6 Mobilmachung
Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten ganz oder teilweise geleistet hat und militärdienstpflichtig ist.
Art. 7 Rechtliche Stellung der Doppelbürger
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung der Betroffenen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit.
Art. 8 Missbrauch
Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Verlangen des Staates, in dem er sie erfüllen muss, ausgeschlossen.
Art. 9 Zusammenarbeit der Behörden
Im Vollzug dieses Abkommens arbeiten das Bundesministerium für Landesverteidi­gung und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport direkt zusammen.
Art. 10 Schwierigkeiten bei der Anwendung
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben und nicht in Anwendung von Artikel 9 gelöst werden können, werden von den bei­den Staaten auf diplomatischem Weg geregelt.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
(1)  Doppelbürger, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits von einem Staat zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten ungeachtet der Bestimmungen des Abkommens weiterhin in diesem Staat zu erfüllen.
(2)  Sind sie von beiden Staaten herangezogen worden, haben sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens mit formlosem Schreiben den Staat zu wählen, in dem sie die militärischen Pflichten weiterhin erfüllen wollen. Auf Grund der formlosen Erklärung der Wahl sind sie vom anderen Staat von der Erfüllung der militärischen Pflichten befreit. Unterlassen sie diese Wahl, so bleiben sie in dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom­mens ihren ständigen Wohnsitz haben. Liegt dieser Wohnsitz in einem Dritt­staat, so bleiben sie in dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie erstmals eine mili­tärische Pflicht erfüllt haben.
(3)  Doppelbürger, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens das 18. Lebensjahr voll­endet haben und von keinem der Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflich­ten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können indessen innerhalb eines Jahres erklären, ihre militärischen Pflich­ten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Sie haben den ständigen Wohnsitz mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3 Absatz 4 vorge­sehen ist, nachzuweisen. Liegt der ständige Wohnsitz in einem Drittstaat, ist der Artikel 3 Absätze 6–9 sinngemäss anzuwenden.
(4)  Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Wirkungen von Stra­f­urteilen aus der Erfüllung der Militärdienstpflicht, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind.
(5)  Fälle, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht abgeur­teilt worden sind, werden im Geiste des vorliegenden Abkommens geregelt.
Art. 12 Inkrafttreten und Kündigung
(1)  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung des verfassungs­rechtlichen Verfahrens für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mitzu­teilen; es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.
(2)  Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Ver­trags­­partei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt sechs Monate vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei an gerechnet in Kraft.

Unterschriften

Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die gehörig dazu bevollmächtigten Vertreter der zwei Regierungen das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.
Ausgefertigt in deutscher Sprache in Bern am 19. März 1999, in zwei Exemplaren.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Österreich:

Adolf Ogi

Wolfgang Schüssel

Formular A

(1)  ................................................................................................................................

Wohnsitzbescheinigung
vorgesehen in den Artikeln 3, 4 und 11 des Abkommens vom 19. März 1999 betref­fend den Militärdienst der Doppelbürger

Das

(2)  ................................................................................................................................

bescheinigt, dass (Name und Vornamen)  ....................................................................

geboren in  ..............................................

am  .........................................................,

Sohn des  ................................................

und der  ..................................................,

seinen ständigen Wohnsitz:

a.

am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, in

.........................................................................................................................

b.

am Tag seiner Einbürgerung in

.........................................................................................................................

c.

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in

.........................................................................................................................

gehabt hat und verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in (3) ............................
.................................................... zu erfüllen, sofern er nicht erklärt, seine militäri­schen Pflichten gestützt auf Artikel 3/Artikel 4/Artikel 11 (4) des Abkommens im anderen Staat erfüllen zu wollen.

Er ist im Hinblick auf seine spätere Einberufung in die Listen der Stellungspflichti­gen eingetragen worden.

Ort  .........................................................,

Datum  ....................................................

(5)

(1)

Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung auszustellen hat:

(in Österreich: das örtlich zuständige Militärkommando;

in der Schweiz: die Untergruppe Personelles der Armee des Generalstabes des
Eidgenös­sischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;

in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des
Staa­tes, den der Wahlberechtigte gewählt hat).

(2)

Bezeichnung der oben genannten Behörde.

(3)

Österreich oder Schweiz.

(4)

Nichtzutreffendes streichen.

(5)

Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat.

Formular B

Erklärung über die Wahl
vorgesehen in den Artikeln 3, 4 und 11 des Abkommens vom 19. März 1999 betref­fend den Militärdienst der Doppelbürger

Ich, der Unterzeichnende (Name und Vornamen)

.....................................................................................................................................

geboren in  ..............................................

am  .........................................................,

Sohn des  ................................................

und der  ..................................................,

mit ständigem Wohnsitz in ..........................................................................................

erkläre hiermit gemäss Artikel 3/Artikel 4/Artikel 11 (1), meine militärischen Pflich­ten in (2)  .........................................................................  erfüllen zu wollen

Ort  .........................................................,

Datum  ....................................................

Unterschrift:

.....................................................................................................................................

Wir, die unterzeichnende Behörde

(3)  ..................................................................................................  bestätigen hiermit

die Richtigkeit der oben stehenden Erklärung und die Genauigkeit der Angaben, die in ihr enthalten sind.

Ort  .........................................................,

Datum  ....................................................

(4)

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Österreich oder Schweiz.

(3)

Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Richtigkeit der Erklärung zu bestätigen hat:

(in Österreich: das örtlich zuständige Militärkommando;

in der Schweiz: die Untergruppe Personelles der Armee des Generalstabes des
Eidgenös­sischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;

in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat).

(4)

Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Richtigkeit der Erklärung bestätigt hat.

Formular C

Bescheinigung des militärischen Status
vorgesehen in den Artikeln 5 und 11 des Abkommens vom 19. März 1999 betref­fend den Militärdienst der Doppelbürger

Das (1)

.....................................................................................................................................

bescheinigt, dass (Name und Vornamen)

.....................................................................................................................................

geboren in  ..............................................

am  .........................................................,

Sohn des  ................................................

und der  ..................................................,

der zugleich die österreichische und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in (2)  .............................................. ............................................  zu erfüllen, folgenden Status ausweist: (3)
Noch nicht zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten einberufen worden ist; er ist den Gesetzen über die Stellung/Aushebung (3) in (2)  ................... ..................................  nachgekommen.
Er wurde zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten einberufen vom .............................................  bis  ..................................................  Gesamte Dauer:  .....................................................................
Er wurde befreit oder dispensiert am ............................................................
Er leistet den Zivildienst.
Er bezahlt den Wehrpflichtersatz.

Ort  .........................................................,

Datum  ....................................................

(4)

(1)

Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat:

(in Österreich: das örtlich zuständige Militärkommando;

in der Schweiz: die Untergruppe Personelles der Armee des Generalstabes des
Eidgenös­sischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport).

(2)

Österreich oder Schweiz.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat.

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