Verordnung über die Diplomprüfungen an den Handelsschulen (414.474.1)
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Verordnung über die Diplomprüfungen an den Handelsschulen

1 Verordnung über die Diplomprüfungen an den Handelsschulen RRB vom 19. April 1988 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 17, 18 und 29 des Gesetzes über die Kantonsschule Solo- thurn vom 29. August 1909
1 ) beschliesst: I. Handelsschulkommissionen

§ 1. Zuständige Instanz

Die Aufgaben der Handelsschulkommission im Sinn von § 18 Absatz 1 litera c und § 29 Absatz 1 litera b des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
2 ) obliegen nach § 1 Absatz 3 der Verord- nung über die Erteilung der Maturität vom 22. Dezember 1987
3 ) der Ma- turitätsprüfungskommission für das Wirtschaftsgymnasium der betreffen- den Schule.

§ 2. Aufgaben

1 Im besonderen obliegen den Handelsschulkommissionen folgende Auf- gaben: a) Sie führen die Aufsicht über den Unterricht an den Handelsschulen und an der Verkehrsschule; b) sie begutachten wichtige organisatorische Fragen der Handelsschulen gemäss Weisungen des Erziehungs-Departementes; c) ihre Mitglieder bestimmen als ordentliche Experten auf Vorschlag der Fachlehrer die Aufgaben für die schriftlichen und mündlichen Examina und bezeichnen die Hilfsmittel, die bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden dürfen; d) ihre Mitglieder beurteilen als ordentliche Experten mit den prüfenden Lehrern die schriftlichen Diplomarbeiten und wirken bei den mündli- chen Examina, die von den Fachlehrern durchgeführt werden, mit; e) sie setzen die Ergebnisse der Diplomprüfungen fest und entscheiden über die Erteilung des Diploms. Die Lehrer der Diplomfächer werden zu den entsprechenden Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen; f) innerhalb der solothurnischen Kantonsschulen sorgen sie für Koordi- nation im Bereich der Aufgaben, die ihnen zugewiesen sind. ________________
1 ) BGS 414.111.
2 ) BGS 414.111.
3 ) BGS 414.471.
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2 Die Rektoren können im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kom- mission weitere Experten beiziehen; diese haben die gleichen Pflichten und Rechte wie die ordentlichen Experten. II. Diplomprüfung

§ 3. Zeitpunkt

1 Am Schluss der 4. Klasse findet die Diplomprüfung statt. Gestützt auf deren Ergebnis wird den Schülern, die sich über eine genügende allgemei- ne und berufliche Ausbildung ausweisen, das Diplom nach § 20 erteilt.
2 Schliesst in einem Fach der Unterricht früher ab, so kann die Prüfung entsprechend vorverlegt werden.
3 Fächer, in denen eine Prüfung abgenommen wird, dürfen frühestens am Ende der 3. Klasse abschliessen.

§ 4. Zulassung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer als regelmässiger Schüler die oberste Klasse der Handelsschule besucht hat.

§ 5. Diplomfächer

Für die Erteilung des Diploms sind die Leistungen in den folgenden Fä- chern massgebend: Deutsch, Französisch, Englisch oder Italienisch, Wirtschafts- und Rechtslehre (inkl. Volkswirtschaftslehre), Betriebliches Rechnungswesen, Geschichte und Staatskunde, Geographie, Stenodaktylographie und Bürotechnik, das Wahlpflichtfach der Gruppe Englisch, Italienisch, Spanisch, Wirtschaftsmathematik und Informatik.

§ 6. Prüfungsarten und Prüfungstermin

Die Prüfung umfasst schriftliche und mündliche Examina. In den Fächern Geographie sowie Stenodaktylographie und Bürotechnik finden die Prü- fungen für alle Schüler am Ende der dritten Klasse statt.

§ 7. Schriftliche Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Deutsch, Französisch, Englisch oder Italienisch, Betriebliches Rechnungswesen, Stenodaktylographie und Bürotechnik, das Wahlpflichtfach der Gruppe Englisch, Italienisch, Spanisch, Wirtschaftsmathematik und Informatik.
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2 Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach höchstens 4 Stunden.

§ 8. Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer. Deutsch, Französisch, Englisch oder Italienisch, Wirtschafts- und Rechtslehre (inkl. Volkswirtschaftslehre), Geographie, Englisch, Italienisch und Spanisch, sofern eine dieser drei Sprachen als Wahlpflichtfach gewählt worden ist.

§ 9. Grundlage

Bei der Festsetzung der einzelnen Noten sind die geistige Reife des Kandi- daten und der Umfang seiner Kenntnisse massgebend.

§ 10. Notenwerte

1 Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern werden folgende Notenstufen unterschieden:
6 = sehr gut 3 = ungenügend
5 = gut 2 = schwach
4 = genügend 1 = sehr schwach
2 Zwischenstufen werden durch die Noten 5–6, 4–5 usw. bezeichnet.

§ 11. Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote entspricht dem Durchschnitt der beiden letzten Zeug- nisnoten.

§ 12. Diplomnote

a) Mit Prüfung
1 In den Fächern, in denen eine Prüfung abgelegt wird, zählen die Erfah- rungsnote und die Prüfungsnote (gegebenenfalls Durchschnitt aus schrift- licher und mündlicher Prüfung) je zur Hälfte für die Festsetzung der Di- plomnote.
2 Für die Fächer mit zusätzlicher Wahlpflichtmöglichkeit im letzten Jahr (Textverarbeitung, Geographie oder ausgewählte Gebiete aus dem Be- trieblichen Rechnungswesen) errechnet sich die Diplomnote aus dem Durchschnitt folgender Teilnoten: − Durchschnitt zwischen der Erfahrungsnote des Unterrichts im Klassen- verband und der Prüfungsnote und − der Erfahrungsnote des Unterrichts im Wahlpflichtfach. Die beiden Teilnoten und die Diplomnote werden im Diplomzeugnis auf- geführt.
3 Soweit für die Berechnung der Diplomnote eines Faches mehrere Durch- schnitte zu ermitteln sind, darf erst bei der Berechnung des letzten Durch- schnitts auf halbe Noten genau auf- oder abgerundet werden. Ergeben sich Viertelwerte, so wird aufgerundet.
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§ 13. b) Ohne Prüfung

In den Fächern ohne Diplomprüfung zählt die Erfahrungsnote als Diplom- note. Ergeben sich Viertelwerte, so wird aufgerundet.

§ 14. Mindestanforderungen

Das Diplom wird erteilt: a) wenn der Durchschnitt aller für die Prüfung massgebenden Schlussno- ten mindestens 4,0 beträgt; b) wenn der Kandidat höchstens drei Noten unter 4, zwei Noten unter
3–4, eine Note unter 3 und keine Note unter 2 hat; c) und wenn die Summe der vier tiefsten massgebenden Noten minde- stens 14,5 erreicht.

§ 15. Nichtbestandene Prüfung

Ein Kandidat, der die Schlussprüfung nicht bestanden hat, kann erst wie- der nach Repetition der letzten Klasse als regulärer Schüler zur Schlussprü- fung zugelassen werden. Eine dritte Prüfung ist nicht zulässig.

§ 16. Abmeldung wegen Krankheit oder Unfall

Kandidaten, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis beizubringen und werden zu einer Nach- prüfung aufgeboten. Nachträgliche Meldungen werden nicht berücksich- tigt. Die Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung über diese Bestimmung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 17. Hilfsmittel

1 Über die Verwendung von Hilfsmitteln entscheidet das Erziehungs- Departement auf Antrag der Kantonalen Rektorenkonferenz der Kantons- schulen.
2 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit werden mit Wegweisung von der Prüfung bestraft. Ein aus diesem Grunde abgewiesener Kandidat wird erst zur nächstjährigen Diplomprüfung wie- der zugelassen.
3 Die Kandidaten sind von der Diplomprüfung von diesen Bestimmungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 18. Bedingungen bei Wiederholung von Prüfungen

1 Bei Wiederholung der Schlussprüfung stützt sich die Jahresnote aus- schliesslich auf das Repetitionsjahr.
2 In Fächern, die in den beiden letzten Semestern nur teilweise oder nicht mehr unterrichtet werden, zählen die Erfahrungs- beziehungsweise die Prüfungsnoten der vorherigen Semester. Sind diese ungenügend, so hat der Kandidat das Recht auf eine Nachprüfung.
5 III. Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 19. Ausstellung der Diplomzeugnisse

Die Diplomzeugnisse werden vom Vorsteher des Erziehungs-Departe- mentes und vom Rektor der zuständigen Handelsschule unterschrieben.

§ 20. Gleichstellung

Das Diplom stellt den Ausweis über eine an einer Handelsmittelschule nach Artikel 47 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978
1 ) erworbene allgemeine und kaufmännische Ausbil- dung dar und ist dem Fähigkeitszeugnis im Sinn von Artikel 43 Absatz 1 dieses Gesetzes gleichgestellt.

§ 21. Abgangszeugnis

1 Kandidaten, denen das Diplomzeugnis nicht erteilt werden kann, wird ein Zeugnis über das letzte Semester als Abgangszeugnis ausgestellt.
2 Über Diplomprüfungen, die nicht mit Erfolg bestanden worden sind, werden keine amtlichen Ausweise erteilt. IV. Schlussbestimmungen

§ 22. Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse der Handelsschulkommissionen kann innert 10 Tagen schriftlich beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden.

§ 23. Aufhebung geltenden Rechts

Das Reglement für die Diplomprüfungen an den Handelsschulen vom

13. April 1973

2 ) wird aufgehoben.

§ 24. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Bundesamt für Indu- strie, Gewerbe und Arbeit vorbehältlich des Einspruchsrechts des Kantons- rates mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Sie gilt für die Klassen, die ab 1990 das Diplom erwerben. Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 3. Mai 1988 ge- nehmigt Die Einspruchsfrist ist am 12. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 21. Juli 1988 ________________
1 ) SR 412.10.
2 ) GS 86,115.
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