Verordnung über die Schulgelder und Ausbildungskosten in der Berufslehre
Verordnung vom 15. März 2004 über die Schulgelder und Ausbildungskosten in der Berufslehre Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV); gestützt auf Artikel 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG); gestützt auf Artikel 72 und folgende des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) und Artikel 65 des Reglements vom 23. März 2010 über die Berufsbildung (BBiR); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Auszubildende, für die, was die Schulgelder und Ausbildungskosten angeht, das Amt für Berufsbildung zuständig ist.
Art. 2 Schulgeld
a) Duales System Auszubildende, die in einem Betrieb ausgebildet werden und den beruflichen Unterricht einen, zwei oder mehr Tage in der Woche (aber nicht vollzeitlich) besuchen, zahlen kein Schulgeld.
Art. 3 b) Vollzeitschule
1 Auszubildende, die den Unterricht einer Vollzeitschule besuchen, zahlen ein jährliches Schulgeld von 275 Franken.
2 Der Besuch von Vollzeitkursen für die Berufsmaturität wird dem Besuch einer Vollzeitschule gleichgestellt.
Art. 4 c) Berufsbegleitende Berufsmaturitätskurse
Auszubildende, die den Unterricht zur Vorbereitung auf die berufsbegleitende Berufsmaturität besuchen, zahlen ein Schulgeld von insgesamt 275 Franken.
Art. 5 d) Definitive Zahlung
Auszubildende, die im Laufe des Jahres die Schule verlassen oder ihre Ausbildung aufgeben, haben keinen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Schulgelds.
Art. 6 Ausbildungskosten
a) Duales System Die Ausbildungskosten für Auszubildende im dualen System werden vom Lehrortskanton getragen.
Art. 7 b) Vollzeitschulen und berufsbegleitender Unterricht
1 Die Ausbildungskosten für die Auszubildenden, die eine Vollzeitschule oder einen berufsbegleitenden Unterricht besuchen, werden vom Wohnsitzkanton getragen, wenn dieser die Berufsfachschulvereinbarung (BFSV) unterzeichnet hat.
2 Liegt keine Bewilligung vor, so müssen die Ausbildungskosten von der auszubildenden Person getragen werden.
Art. 8 c) Höhe der Ausbildungskosten
Die Höhe der Ausbildungskosten wird jeweils auf Grund der erwähnten Vereinbarungen festgelegt.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 26. Juni 1990 über das Schulgeld für die Lehrwerkstätten (SGF 423.36) wird aufgehoben.
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 18. März 1997 über das Schulgeld und die Prüfungsgebühren für den Besuch von Berufsmaturitätsklassen durch Schüler mit Lehrabschluss (SGF 420.18) wird wie folgt geändert:
...
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
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