Verordnung über das Amt für Bewährungshilfe (340.42)
CH - FR

Verordnung über das Amt für Bewährungshilfe

Verordnung vom 6. Oktober 2008 über das Amt für Bewährungshilfe Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 93 –95 und 376 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB); gestützt auf Artikel 2 des Einführungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB); auf Antrag der Sicherheits - und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben des Amtes für Bewährungshilfe (das Amt) in Anwendung des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

Art. 2 Allgemeine Aufgaben

1 Das Amt erfüllt alle im Bundesrecht und im kantonalen Recht vorgesehenen Aufgaben im Bereich der Bewährungshilfe. Es n immt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Es gewährleistet die Bewährungshilfe und die Befolgung der von den Gerichtsbehörden und vom Amt für Straf - und Massnahmenvollzug und Gefängnisse erteilten Weisungen (vgl. Art. 44 und 94 StGB). b) Es stellt im Si nne der durchgehenden Betreuung (Art. 3) die psychosoziale und erzieherische Betreuung der in Untersuchungshaft, im Freiheitsentzug oder unter gerichtlicher Anordnung stehenden Personen sicher. c) Es gewährleistet den Sozialdienst in den Gefängnissen des K antons und arbeitet mit dem Sozialdienst der Anstalten von Bellechasse zusammen.
d) Es erstattet den Gerichten und dem Amt für Straf - und Massnahmenvollzug und Gefängnisse in den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen Bericht (Sozialbericht) (vgl. Art. 93 Abs . 3 und 95 StGB). e) Es unterstützt so weit wie möglich die Angehörigen der gefangenen Personen.
2 Das Amt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug der Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit gemäss der Spezialgesetzgebung.
3 Es erteilt den Gefangenenbesuchern gemäss der Spezialgesetzgebung eine Bewilligung und betreut sie.
4 Für die Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Amt mit weiteren Organen und Fachleuten zusammen, hauptsächlich mit den Gerichtsbehörden, dem Amt für Stra f- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse, den Vollzugseinrichtungen und den Ämtern für Bewährungshilfe anderer Kantone.

Art. 3 Durchgehende Betreuung

1 Mit der durchgehenden Betreuung soll eine längerfristige Kohärenz und Kontinuität in der psychosozialen Begleitung der betroffenen Person in allen Phasen des Strafverfahrens sichergestellt werden. Sie besteht in einer individuellen Begleitung und in der Abklärung der möglichen Arbeitsrichtungen und Einsatzziele, die unter Berücksichtigung der spezifischen Probleme der Person festzulegen sind.
2 Während der Untersuchungshaft erfolgt die Betreuung in Absprache mit der verfahrensleitenden Behörde, während des Straf - und Massnahmenvollzugs in Zusammenarbeit mit dem Amt für Straf - und Massnahmenvollzug und Gefängnisse sowie der Vollzugseinrichtung.
3 Das Amt regelt die finanziellen Angelegenheiten der Personen in Untersuchungshaft sowie der im Regime des Arbeitsexterna ts und des Arbeits - und Wohnexternats stehenden Personen.
4 Es wirkt mit an der Ausarbeitung des Vollzugsplans für den Straf - und Massnahmenvollzug.

Art. 4 Materielle Unterstützung

1 Die materie lle Unterstützung der gefangenen Personen und der Personen, für die eine Bewährungshilfe angeordnet wurde, ist in der Gesetzgebung über die Sozialhilfe geregelt (vgl. Art. 96 StGB).
2 Bei Bedarf erbringt das Amt jedoch für gefangene Personen und Personen, für die eine Bewährungshilfe angeordnet wurde, eine punktuelle materielle Unterstützung, sei dies in Form von Geldleistungen (sofortige
Finanzhilfe) oder in Form von Naturalleistungen (z.B. Zurverfügungstellung eines Möbellagers).

Art. 5 Informationen

1
...
2 Das Amt wirkt in seinem Tätigkeitsbereich bei der allgemeinen Information der Öffentlichkeit, der Fachstellen, der Ausbildungsstätten und der anderen betroffenen Organisationen mit.
3 Es betei ligt sich an den Überlegungen über die Strafvollzugspolitik und wirkt an deren Entwicklung mit.

Art. 6 Datenmitteilung

1 Wurde für eine gefangene Person Bewährungshilfe angeordnet oder wurden ihr Weisungen erteilt, so übermitteln die Gerichtsbehörden dem Amt eine Kopie der Urteile (schriftliches Dispositiv, rechtskräftige, ausgefertigte Urteile, rechtskräftige Strafbefehle) sowie der in den Strafakten enthaltenen psychiatrischen Gutachten.
2 Die Gerichtsschreiberei übergibt dem Amt auf Anfrage die vollständigen Strafakten oder Auszüge aus diesen Akten.
3 Das Amt für Straf - und Massnahmenvollzug und Gefängnisse informiert das Amt für Bewährungshilfe unverzüglich über die bevorstehende Entlassung der gefangenen Personen, für die eine Bewährungshilfe vorgesehen ist.

Art. 7 Zutritt zu den Strafeinrichtungen

1 Die Mitar beiterinnen und Mitarbeiter des Amtes haben freien Zutritt zu den Anstalten von Bellechasse und den Gefängnissen, um sich unter Ausschluss von Dritten mit den verurteilten Personen zu unterhalten.
2 Diese Unterredungen finden gemäss den für die Haft - oder Vollzugsanstalt geltenden Bestimmungen statt.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF 122.0.12) wird wie folgt geändert:
...

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 10. Dezember 1973 betreffend das Amt für Bewährungshilfe (SGF 340.42) wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht