Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 29. November 1921
1 Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 29. November 1921 VB vom 3. Dezember 1922 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom
23. Oktober 1887
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
3. März und 4. Juli 1922
beschliesst:
1. Der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh-
handels
1 ), die vom Bundesrat am 29. November 1921 genehmigt wor- den ist, wird die Zustimmung erteilt.
2. Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Bundesrat namens des Kan-
tons Solothurn den Beitritt zu erklären.
3. Über den Vollzug der Übereinkunft hat der Regierungsrat eine Ver-
ordnung zu erlassen.
4. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung; er tritt nach Annah-
me durch das Volk mit der Veröffentlichung des Abstimmungsergeb- nisses in Kraft. Inkrafttreten am 8. Dezember 1922 ________________
1 ) Aufgehoben. Dieser VB wird publiziert, weil er die Delegationsnorm für die Beitrittserklärung durch den RR enthält, vgl. Ingress zu BGS 926.732.2.
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