Verordnung über die Verwendung des Arzneimittels Mifegyne (RU 486) (821.0.142)
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Verordnung über die Verwendung des Arzneimittels Mifegyne (RU 486)

Verordnung vom 26. April 2004 über die Verwendung des Arzn eimittels Mifegyne (RU 486) Die Direktion für Gesu ndheit und Soziales gestützt auf die Verordnung des Staatsrats vom 24. September 2002 über das Verfahren bei straflosem Schwangerschaftsabbruch; in Erwägung: Nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung vom 24. September 2002 über das Verfahren bei straflosem Schwangers chaftsabbruch kann die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) nach Stellungnahme des Kantonsarztamtes gewisse Arten des Schwangerschaftsabbruches einschränken oder verbieten, wenn die medizinische Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit dies verlangt. Mit Entscheid vom 26. Oktober 1999 ermächtigte die Direktion die Firma Cosan in Volketswil (ZH), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ausschliesslich die Apotheken der öffentlichen und privaten Spitäler des Kantons Freiburg, die über eine Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe verfügen, mit dem Arzneimittel Mifegyne (RU 486) zu beliefern. Dieses Arzneimittel ist eine medikamentöse Alternative zum chirurgischen Schwangerschaftsabbruch. Heute zeigt sich gemäss dem Kantonsarztamt, dass die Bewilligung zur Verwendung des Arzneimittels Mifegyne aus Gründen der medizinischen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit an die Anwendung eines Protokolls gebunden werden muss. Mit Datum vom 13. Juni 2000 wurde vom Kantonsspital Freiburg ein Informationsprotokoll für den Schwangerschaftsabbruch mit Mifegyne erarbeitet, und dieses wird sowohl im Kantonsspital als auch im Spital des Freiburger Südens in Riaz angewandt. Nach Auffassung des Kantonsarztamtes ist es heute nötig, die Anwendung dieses Protokolls auf die übrigen Spitäler, die das Arznei mittel Mifegyne verwenden wollen, auszudehnen. Das Kantonsarztamt beruft sich hierbei auch auf den Standpunkt der Gynäkologinnen und Gynäkologen in der Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg.
beschliesst:

Art. 1

1 Das Arzneimittel Mifegyne (RU 486) darf nur mit Bewilligung der Direktion für Gesundheit und Soziales verwendet werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Informationsprotokoll vom 13. Juni 2000 für den Schwangerschaftsabbr uch mit Mifegyne angewandt wird.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
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