Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 7. September 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 1988¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 2. Mai 1989 In Kraft getreten am 2. Mai 1989 (Stand am 26. Oktober 2020) ¹ AS 1989 1355
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart: ²
² Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 ( AS 2020 4651 4649 ; BBl 2019 7431 ).
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Norwegen: (i) die vom Staat erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til staten);
(ii) die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen);
(iii) die von den Gemeinden erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til kommunen);
...³
(iv)⁴
die vom Staat erhobene Vermögenssteuer (formuesskatt til staten);
(v)⁵
die von den Gemeinden erhobene Vermögenssteuer (formuesskatt til kommunen);
(vi)⁶ die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte nichtansässiger Künstler usw. (skatt til staten på honorar til utenlandske artister m.v.);
...⁷
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und
(ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile)
(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die in einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene schweizerische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.
³ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
⁴ Ursprünglich Ziff. v.
⁵ Ursprünglich Ziff. vi.
⁶ Ursprünglich Ziff. vii. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
⁷ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 4 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b) bedeutet der Ausdruck «Norwegen» das Königreich Norwegen, umfasst jedoch nicht Svalbard, Jan Mayen und die norwegischen Besitzungen («biland»);
c) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
(ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Norwegen oder die Schweiz;
g) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h)⁸
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i)⁹
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Norwegen: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter,
(ii) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
⁸ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
⁹ Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 ( AS 2016 5295 5293 ; BBl 2015 7765 ).
Art. 4 Ansässige Personen
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig, für den restlichen Teil des Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern nach Massgabe der unbeschränkten Steuerpflicht nur für den Zeitraum erhoben werden, in dem diese Person als in diesem Staat ansässig gilt.
4. Eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den Absätzen 1 und 2 ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens im erstgenannten Staat ansässig.
5. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit im Zusammenhang stehende Oberleitung ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.¹⁰
...¹¹
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.¹²
3. Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewinne des gemeinsamen norwegischen, dänischen und schwedischen Luftfahrtkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS), aber nur soweit die Gewinne der SAS Norge ASA, des norwegischen Partners des Scandinavian Airlines System (SAS), deren Beteiligung an diesem Konsortium entsprechen.¹³
¹⁰ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
¹¹ Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 2 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
¹² Ursprünglich Abs. 3.
¹³ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.¹⁴
¹⁴ Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 ( AS 2020 4651 4649 ; BBl 2019 7431 ).
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch von der Steuer im erstgenannten Staat befreit, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.¹⁵
3. Bezieht die Regierung eines Vertragsstaates Dividenden als Nutzungsberechtigte, so dürfen solche Dividenden nur in diesem Staat besteuert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes schliesst der Begriff ‹Regierung eines Vertragsstaates› ein:
a) im Fall von Norwegen: (i) die Zentralbank von Norwegen;
(ii) den staatlichen Erdölfonds von Norwegen;
b) im Fall der Schweiz: (i) die Schweizerische Nationalbank;
c) eine zu gegebener Zeit in gegenseitigem Einvernehmen von den zuständigen Behörden bezeichnete, vollständig oder mehrheitlich im Eigentum der Regierung eines der Vertragsstaaten stehende gesetzliche Körperschaft oder sonstige Einrichtung.¹⁶
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind. Diese Absätze berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
¹⁵ Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 31. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Dez. 2010 ( AS 2011 197 195 ; BBl 2010 1151 ).
¹⁶ Fassung gemäss Art. 4 Ziff. 2 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Drittel besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.¹⁷
4. Gewinne aus der Veräusserung aller oder des überwiegenden Teils der Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschliesslich oder hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden.
5. Gewinne aus der vollen oder teilweisen Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der im anderen Vertragsstaat ansässige Veräusserer eine natürliche Person ist,
a) die im Laufe der fünf Jahre vor der Veräusserung im Sinne des Artikels 4 im erstgenannten Vertragsstaat ansässig war und
b) die in dem anderen Staat für den Veräusserungsgewinn keiner Steuer unterliegt.
Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräusserer über mehr als 25 Prozent des Kapitals der Gesellschaft verfügt.
6. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–5 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
¹⁷ Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
Art. 14 Selbständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der im erstgenannten Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden. Stammen diese Vergütungen jedoch aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines im norwegischen internationalen Schiffsregister (N.I.S.) eingetragenen Seeschiffes ausgeübt wird, so können sie nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.¹⁸
4. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr durch das Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) betriebenen Luftfahrzeuges ausgeübt wird, so können diese Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
¹⁹ Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 2 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Art. 18 ²⁰ Ruhegehälter
Die aus einem Vertragsstaat stammenden und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlten Ruhegehälter (einschliesslich der öffentlich-rechtlichen Ruhegehälter) für frühere unselbständige Arbeit können im erstgenannten Staat besteuert werden. Die so erhobene Steuer darf 15 Prozent nicht übersteigen.
²⁰ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 31. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Dez. 2010 ( AS 2011 197 195 ; BBl 2010 1151 ).
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staats ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. Auf Vergütungen für Dienstleistungen, ausgenommen Ruhegehälter, die in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in dem erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.²¹
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
²¹ Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des norwegischen Rechts über die Gewährung einer Anrechnung der ausserhalb von Norwegen bezahlten Steuer an die norwegische Steuer (die den nachstehenden allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen sollen) gilt Folgendes:
a) Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Norwegen: (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
(ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
b) Einkünfte oder Vermögen einer in Norwegen ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Norwegen auszunehmen sind, können gleichwohl in Norwegen in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden; Norwegen rechnet jedoch den Teil der Einkommens- respektive Vermögenssteuer, der dem aus dem anderen Vertragsstaat erzielten Einkommen oder dem im anderen Staat gehaltenen Vermögen zuzurechnen ist, an die norwegischen Einkommens- und Vermögenssteuern an.²²
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Für Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 gilt diese Befreiung nur, wenn deren Besteuerung in Norwegen nachgewiesen ist.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Norwegen besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Norwegen erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Norwegen erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Norwegen ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie ihr zustünden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
d)²³
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die unter Artikel 18 fallen, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Anrechnung der in Übereinstimmung mit Artikel 18 in Norwegen erhobenen Steuer an die auf diesen Einkünften geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden können.²⁴
3. Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Norwegen dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.²⁵
²² Ursprünglich Abs. 1–2. Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
²³ Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 31. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Dez. 2010 ( AS 2011 197 195 ; BBl 2010 1151 ).
²⁴ Ursprünglich Abs. 3–6. Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 2 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
²⁵ Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 ( AS 2020 4651 4649 ; BBl 2019 7431 ).
Art. 24 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden sind, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.²⁶ Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach Empfang der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.²⁷
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
5. Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen;
sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen.²⁸
6. Absatz 5 ist nicht anwendbar, wenn:
a) sich die zuständigen Behörden vor dem Beginn des Schiedsverfahrens darauf einigen, dass sich der vorliegende Fall nicht für ein solches Verfahren eignet; oder
b) der vorliegende Fall missbräuchliche Transaktionen mit der Absicht der Erlangung von nicht vorgesehenen Abkommensvorteilen betrifft, auf welche innerstaatliche Missbrauchsvorschriften Anwendung finden;
c)²⁹
der vorliegende Fall Streitpunkte betrifft, bei denen Kapitel VI D.4 (Schwer zu bewertende immaterielle Werte) der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen Juli 2017³⁰ oder spätere Aktualisierungen dieser Richtlinien von einem Vertragsstaat anlässlich einer Berichtigung nach Artikel 9 Absatz 1 angewendet werden: (i) in einem Steuerjahr, das nicht verjährt ist, aber Gewinne betrifft, die sich auf ein in diesem Vertragsstaat verjährtes Steuerjahr beziehen, oder
(ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht, das für schwer zu bewertende immaterielle Werte längere Verjährungsfristen als die üblicherweise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Veranlagung vorsieht.³¹
7. Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 2.³²
8. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach den Absätzen 5, 6 und 7 durchzuführen ist.³³
²⁶ Fassung des Satzes gemäss Art. IV Ziff. 1 des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 ( AS 2020 4651 4649 ; BBl 2019 7431 ).
²⁷ Fassung des Satzes gemäss Art. 9 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
²⁸ Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 ( AS 2016 5295 5293 ; BBl 2015 7765 ).
²⁹ Eingefügt durch Art. IV Ziff. 2 des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 ( AS 2020 4651 4649 ; BBl 2019 7431 ).
³⁰ Diese Richtlinien können abgerufen werden unter www.oecd.org > publications.
³¹ Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 ( AS 2016 5295 5293 ; BBl 2015 7765 ).
³² Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 ( AS 2016 5295 5293 ; BBl 2015 7765 ).
³³ Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 ( AS 2016 5295 5293 ; BBl 2015 7765 ).
Art. 26 ³⁴ Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.
³⁴ Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 ( AS 2016 5295 5293 ; BBl 2015 7765 ).
Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
2. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Art. 28 ³⁵ Erstattung von Quellensteuern
1. Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren auf dem Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zum vollen Satz durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt.
2. Die auf dem Abzugsweg zum vollen Satz einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt ist.
3. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren empfangen worden sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermässigungen festlegen.
5. Ungeachtet von Absatz 4 kann der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ein administratives Verfahren zur Bestätigung der Ansässigkeit der antragstellenden Person verlangen.
³⁵ Eingefügt durch Art. 11 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ).
Art. 28 a ³⁶ Anspruch auf Vorteile
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
³⁶ Eingefügt durch Art. V des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 ( AS 2020 4651 4649 ; BBl 2019 7431 ).
Art. 29 ³⁷ Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Oslo ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, das auf das Inkrafttreten des Abkommens folgt, an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden und
b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, für die Kalenderjahre (einschliesslich der in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahre), die auf das Inkrafttreten des Abkommens folgen.
3. Das am 7. Dezember 1956³⁸ unterzeichnete Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen tritt ausser Kraft und findet mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach Absatz 2 nicht mehr Anwendung.
³⁷ Ursprünglich Art. 28.
³⁸ [ AS 1957 709 ]
Art. 30 ³⁹ Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung.
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres, an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden und
b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für die auf die Kündigung folgenden Kalenderjahre (einschliesslich der in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahre).
³⁹ Ursprünglich Art. 29.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 7. September 1987 im Doppel in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Königreichs Norwegen:
Pierre Aubert Ketil Børde
Protokoll ⁴⁰
⁴⁰ Bereinigt gemäss Art. 13 Bst. C des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 ( AS 2006 237 235 ; BBl 2005 4017 ), Art. VI des Prot. vom 31. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 ( AS 2011 197 195 ; BBl 2010 1151 ), Art. VI des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 ( AS 2016 5295 5293 ; BBl 2015 7765 ) und Art. VI des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und mit Wirkung seit 26. Okt. 2020 ( AS 2020 4651 4649 ; BBl 2019 7431 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen
haben bei der Unterzeichnung des zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sich auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen geeinigt:
1. In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Norwegen» die Gebiete ausserhalb der norwegischen Hoheitsgewässer nicht einschliesst, die nach dem Recht Norwegens und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Norwegen Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf.
2. Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 können Einkünfte, die eine in der Schweiz ansässige Person aus einer freiberuflichen oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit bezieht, die sie in Norwegen im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung der Bodenschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes des norwegischen Kontinentalsockels ausübt, nur in der Schweiz besteuert werden, es sei denn:
a) dass der Person in Norwegen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte in Norwegen besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können;
oder
b) dass sich die Person in Norwegen für die Ausübung ihrer Tätigkeit länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten aufhält; in diesem Fall können die Einkünfte in Norwegen besteuert werden.
Werden jedoch die erwähnten Vergütungen in Norwegen nicht besteuert, so können sie in der Schweiz besteuert werden.
3. Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 2 können Vergütungen, die eine in der Schweiz ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, die sie in Norwegen im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung der Bodenschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes des norwegischen Kontinentalsockels ausübt, in Norwegen besteuert werden, wenn sich der Empfänger dieser Vergütungen in Norwegen länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten aufhält.
Werden jedoch die erwähnten Vergütungen in Norwegen nicht besteuert, so können sie in der Schweiz besteuert werden.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für die Auslegung von Artikel 26 die in den Kommentaren der OECD beschriebenen Grundsätze zu berücksichtigen sind. Es sind dies insbesondere folgende Prinzipien:
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en);
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i–v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. Die Voraussetzung «voraussichtlich erheblich» kann sowohl in Fällen mit einer (mit Namen oder auf andere Weise identifizierten) steuerpflichtigen Person als auch mit mehreren (mit Namen oder auf andere Weise identifizierten) steuerpflichtigen Personen erfüllt werden.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten und der spontane Informationsaustausch zwischen den Parteien auf anderer Basis vereinbart werden sollen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Geschehen zu Bern am 7. September 1987 im Doppel in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Königreichs Norwegen:
Pierre Aubert Ketil Børde
Art. 14 Abs. 2 des Protokolls vom 12. April 2005 ⁴¹
⁴¹ AS 2006 237 ; BBl 2005 4017
2. Das vorliegende Protokoll, das integrierender Bestandteil des Abkommens und des Protokolls ist, tritt am Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) vorbehaltlich des Buchstabens b hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 fällig werden und von einer Gesellschaft (jedoch keiner Personengesellschaft) erzielt werden, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, vorausgesetzt, dass dieses Protokoll im Jahr 2005 in Kraft tritt;
c) hinsichtlich der sonstigen Steuern auf die Einkünfte und Vermögenswerte betreffend die Kalenderjahre (einschliesslich der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre), das auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgt.
Art. VII Abs. 2 des Protokolls vom 31. August 2009 ⁴²
⁴² AS 2011 197 ; BBl 2010 1151
2. Dieses Protokoll tritt am Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens auf Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres fällig werden;
b) in Bezug auf Artikel 18 des Abkommens auf Ruhegehälter, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres bezahlt werden;
c) in Bezug auf Artikel 26 des Abkommens auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen. Artikel 26 des Abkommens und Absatz 5 des Protokolls in der Fassung vom 12. April 2005 sind weiterhin anwendbar auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen und am letzten Tag des Dezembers des Jahres des Inkrafttretens dieses Protokolls enden.
Art. VII Abs. 2 des Protokolls vom 4. Sept. 2015 ⁴³
⁴³ AS 2016 5295 ; BBl 2015 7765
2. Ungeachtet von Absatz 1 findet das Änderungsprotokoll Anwendung:
a) hinsichtlich Artikel II des vorliegenden Änderungsprotokolls auf die Verständigungsverfahren über Veranlagungen für die Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen;
b) hinsichtlich der Artikel IV, V und VI des vorliegenden Änderungsprotokolls auf die Informationen über die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen. Artikel 26 des Abkommens in der Fassung vom 12. April 2005 ist weiterhin anwendbar auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen und am 31. Dezember 2010 enden. Artikel 26 des Abkommens in der Fassung des Protokolls vom 31. August 2009 ist weiterhin anwendbar auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen und am 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens dieses Änderungsprotokolls enden.
Art. VII des Protokolls vom 20. Juni 2019 ⁴⁴
⁴⁴ AS 2020 4651 4649 ; BBl 2019 7431
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt am Datum der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Das Protokoll findet Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
2. Ungeachtet von Absatz 1 findet Artikel IV Absatz 1 des Protokolls vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls an Anwendung, ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.
Briefwechsel vom 7. September 1987 ⁴⁵ in der Fassung gemäss dem am 12. April 2005 unterzeichneten Protokoll und gemäss dem am 31. August 2009 unterzeichneten Protokolle
⁴⁵ AS 2011 197 195 ; BBl 2010 1151 . Aufgehoben durch Art. V des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und mit Wirkung seit 6. Dez. 2016 ( AS 2016 5295 5293 ; BBl 2015 7765 ).
Briefwechsel vom 15. Mai/13. Juni 2012 ⁴⁶ zum Abkommen sowie dem Protokoll vom 7. September 1987, in der Fassung der am 12. April 2005 und 31. August 2009 unterzeichneten Protokolle
⁴⁶ AS 2012 4221 6665 . Aufgehoben durch Art. V des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und mit Wirkung seit 6. Dez. 2016 ( AS 2016 5295 5293 ; BBl 2015 7765 ).
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