Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Ausw... (612.15)
Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Ausw... (612.15)
Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID- 19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) Vom 16. April 2020 (Stand 25. April 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die Artikel 4, 5, 8, 9 und 11 der Verordnung über die Abfede - rung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020 1 ) , § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsge - setz, OG) vom 29. Oktober 1998{ 2 ) , § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Fi - nanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 31. August 2006 3 ) , den Regierungsratsbeschluss über die Stüt - zungsmassnahmen zur Abfederung der negativen finanziellen Auswirkun - gen des Coronavirus (COVID-19) auf die Bevölkerung und das einheimi - sche Kleingewerbe (Notstandsmassnahmen des Kantons Zug) vom 24. März 2020 und den Regierungsratsbeschluss, der u.a. die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) betrifft, vom 7. April
2020 4 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung vollzieht die COVID-Verordnung Kultur.
2 Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten. 1) SR 442.15 2) BGS 153.1 3) BGS 611.1 4) BGS 612.14
§ 2 Grundsatz
1 Der Kanton Zug richtet nach den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der COVID-Ver - ordnung Kultur Soforthilfen für Kulturunternehmen und Ausfallentschädi - gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus.
2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch.
§ 3 Gesuche
1 Soforthilfen und Ausfallentschädigungen werden nur auf schriftliches Ge - such hin ausgerichtet.
2 Gesuche nach den Artikeln 5 und 9 der COVID-Verordnung Kultur sind an das Amt für Kultur zu richten.
3 Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
§ 4 Operative Umsetzung
1 Die Direktion für Bildung und Kultur beurteilt die Gesuche unter Mitarbeit der Finanzdirektion.
2 Die Direktion für Bildung und Kultur:
a) erlässt im Rahmen des von der COVID-Verordnung Kultur vorgege - benen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche;
b) richtet eine Anlaufstelle ein;
c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung;
d) setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche entsprechende Gremien ein; und
e) beantragt beim Regierungsrat mittels Sammelantrags die Beiträge von mehr als 20'000 Franken.
§ 5 Zusprechung von Soforthilfen und Ausfallentschädigungen
1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Soforthilfen und Ausfallentschädigungen gemäss COVID-Verordnung Kultur bis zu einem Beitrag von 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
2 Der Regierungsrat entscheidet über Soforthilfen und Ausfallentschädigun - gen gemäss COVID-Verordnung Kultur ab einem Beitrag von mehr als 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
§ 6 Finanzierung
1 Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt aus dem Lotteriefonds.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.04.2020 25.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.04.2020 25.04.2020 Erstfassung GS 2020/016