Gegenrechtszusicherung an den Kanton Aargau (614.352.109)
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Gegenrechtszusicherung an den Kanton Aargau

1 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Aargau RRB vom 20. November 1931 I. Der neuen Vereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Aar- gau und Solothurn über die Gewährung des Gegenrechts in der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, beziehungsweise Reduktion derselben, wird die Genehmigung erteilt, und es werden Landammann und Staatsschreiber hierdurch ermächtigt, dieselbe namens des Regie- rungsrates des Kantons Solothurn zu unterzeichnen. II. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Vereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Solothurn über die Gewährung des Gegenrechts in der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Die Regierungen der Kantone Aargau und Solothurn erklären sich gegen- seitig damit einverstanden, für Vermögenszuwendungen durch letztwilli- ge Verfügungen und Schenkungen von Einwohnern des einen Kantons zugunsten öffentlicher Gemeinwesen und privater wohltätiger Institutio- nen des andern Kantons die gleichen Steuerbefreiungen und Steuerver- günstigungen inbezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer zur An- wendung zu bringen, welche die Vermögensempfänger geniessen würden, wenn sie ihren Sitz im Wohnsitzkanton des Erblassers oder Schenkgebers hätten. Demgemäss wird der Kanton Solothurn für sämtliche Zuwendungen

1. an den Kanton Aargau,

2. an aargauische Einwohner- Ortsbürger- und Kirchgemeinden,

3. an die staatlich anerkannten Landeskirchen des Kantons Aargau und

4. an staatlich unterstützte wohltätige Anstalten und gemeinnützige

oder wohltätige Institutionen des Kantons Aargau die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf den Ansatz von 1 ½% des Vermögens reduzie- ren, über das der Erblasser oder Schenker verfügt hat. Der Kanton Aargau wird für folgende Zuwendungen vollständige Befrei- ung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gewähren: I. Ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung: Für Zuwendungen:

1. an den Kanton Solothurn,

2. an die solothurnischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden,

soweit es sich um allgemeine Wohlfahrts-, Bildungs- und Kultuszwecke handelt,

3. an staatlich unterstützte wohltätige Anstalten des Kantons Solothurn.

2 II. Bis auf einen Betrag von 10'000 Franken: Für Zuwendungen:

1. an die solothurnischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden,

soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht,

2. an die staatlich anerkannten Landeskirchen des Kantons Solothurn und

3. an gemeinnützige oder wohltätige Institutionen mit Sitz im Kanton

Solothurn. In diesen letzteren Fällen werden mehrfache Zuwendungen des gleichen Erblassers oder Schenkers zusammengerechnet. Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Sie setzt die in den Jahren 1913 und 1917 ausgetauschten Gegenrechtserklä- rungen ausser Kraft. Die Regierungen der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, wenn im einen oder andern Kanton eine Revision des Erbschaftssteuer-Gesetzes neues Recht schafft, oder wenn aus andern die heutige Gegenrechtserklärung stützt, eine wesentliche Veränderung erfahren. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündi- gungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutre- ten. III. Dieser Beschluss tritt am 20. November 1931 in Kraft.
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