Kantonsratsbeschluss über die Verwendung des Anteils am Ertrag der Interkantonalen Landes-Lotterie
942.42 Kantonsratsbeschluss über die Verwendung des Anteils am Ertrag der Interkantonalen Landes-Lotterie vom 30. November 1967 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug beschliesst: § 1 Der Kanton Zug ist Mitglied der Interkantonalen Landes-Lotterie in Aarau. § 2 1 Der Anteil des Kantons am Ertrag der Interkantonalen Landes-Lotterie ist ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu verwenden. 2 In diesem Rahmen beschliesst der Regierungsrat über den dem Kanton zustehenden Anteil. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet erstinstanzlich über Beiträge zur Förderung des kulturellen Lebens, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 10 000.– nicht übersteigen. 2) Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet erstinstanzlich über den Beitrag an den Betrieb des Zuger Aktionszeltes bis zu einem Betrag von Fr. 50 000.– pro Jahr. 3) Die Direktionen entscheiden erstinstanzlich über Beiträge, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 2000.– nicht übersteigen und in die Zuständig- keit der betreffenden Direktion fallen. 4) 1) GS 19, 401 2) Fassung gemäss § 5 Bst. g DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000. 3) Fassung gemäss § 6 Bst. o DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000. 4) Fassung gemäss § 3 Bst. d DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000.
942.42 3 Soweit die eingehenden Mittel nicht im nämlichen Rechnungsjahr aus- gegeben werden, sind sie dem Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kul- turelle Zwecke zuzuweisen, worüber ebenfalls der Regierungsrat resp. die Direktion für Bildung und Kultur im Rahmen von Abs. 2 verfügt. 1) § 3 1 Alljährlich ist ein Teil des Lotterie-Ertrages wie folgt zu verwenden: a) zur Förderung der Spezialfürsorge, wie Mütterberatung, Winterhilfe, Ent- lassenenfürsorge, Kinderfürsorge; b) zur Förderung der zugerischen Kunst; c) zur Förderung des kulturellen und wissenschaftlichen Schaffens; d) zur Förderung der Berufsbildung, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist; e) zur Verkehrsförderung. 2 Der Beitrag an die Mütterberatung kann von gleich hohen Leistungen der Gemeinden abhängig gemacht werden. § 4 1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1968 in Kraft. Gleichzeitig wer- den der Kantonsratsbeschluss vom 19. Juni 1939 über die Verwendung des Anteils am Ertrag interkantonaler Lotterien 2) und die Änderung vom 30. De- zember 1948 3) aufgehoben. 2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen. 1) Fassung gemäss § 5 Bst. g DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) GS 14, 21 3) GS 16, 193
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