Reglement über die Obliegenheiten eines Taubstummenpfarrers (412.211)
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Reglement über die Obliegenheiten eines Taubstummenpfarrers

412.211
3. April 1959 Reglement über die Obliegenheiten eines Taubstummenpfarrers Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 5 des Dekretes vom 18. Februar 1959 betreffend die Errichtung einer Pfarrstelle für die Betreuung Taubstummer und Gehörloser [Aufgehoben durch BAG 96-26, G vom 6. 5. 1945 über die bernischen Landeskirchen; BSG 410.11] auf Antrag der Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Dem Taubstummenpfarrer ist die religiöse Pflege taubstummer und gehörloser Kirchenglieder durch Predigt und Seelsorge im Sinne der evangelisch-reformierten Landeskirche anvertraut.

Art. 2

Das Arbeitsgebiet umfasst den deutschen Kantonsteil. Ausnahmsweise kann sich dieses auch auf den Jura oder Teile davon erstrecken.

Art. 3

[Fassung vom 18. 5. 1965] Der Taubstummenpfarrer steht für seine Funktionen unter den Bestimmungen des Kirchengesetzes und der innerkirchlichen Ordnungen. Innerkirchliche vorgesetzte Behörde, deren Weisungen der Taubstummenpfarrer zu befolgen hat, ist der Synodalrat der evangelisch-reformierten Landeskirche. Ihm ist eine Kommission, bestehend aus fünf bis sieben Mitgliedern, beigegeben, welche durch den Synodalrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird. Nach Ablauf dieser Amtsdauer sind die Kommissionsmitglieder wieder wählbar.

Art. 4

Der Taubstummenpfarrer macht sich auf Grund dieser Vorschriften und nach Massgabe der ihm zukommenden amtlichen Befugnisse die Mitwirkung am Wohle der Gehörlosen und Taubstummen und am Gedeihen der Taubstummenanstalten nach bestem Wissen und Gewissen zur ernsten Pflicht.

Art. 5

In den Zeiten von Abwesenheit oder Verhinderung sorgt der Taubstummenpfarrer für geeignete Stellvertretung, womöglich durch ein Mitglied des bernischen Ministeriums. Die Bezeichnung des Stellvertreters erfolgt mit Zustimmung des Synodalrates.

Art. 6

Die dem Taubstummenpfarrer auszurichtenden Reisevergütungen werden vom Synodalrat festgesetzt, der im Verein mit dem Komitee für landeskirchliche Taubstummenpastoration für die daherigen Kosten aufkommt.

Art. 7

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 3. April 1959 Siegenthaler Schneider Anhang Änderungen
18. 5. 1965 R GS 1965/142, in Kraft am 18. 5. 1965
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