Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbei... (861.5)
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Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen

861.5 Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten v on Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) v om 2. Februar 1984 In Anbetracht dessen, – dass zahlreiche Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene nicht zuletzt aufgrund ihres Spezialisierungsgrades ausserkantonalen Klienten offenstehen und diese Entwicklung zu fördern ist, – dass eine solche Angebotsöffnung nur befriedigend spielen kann, wenn ein gerechter gegenseitiger Lastenausgleich zwischen den Kantonen auf der Grundlage gemeinsamer Berechnungsstrukturen gesichert ist, – dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kantonen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenheime dringend notwendig ist, beschliessen die unterzeichnenden Kantone, die folgenden Bestimmungen der Heim- ve reinbarung zu respektieren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Vereinbarung betrifft: AK inder- und Jugendheime, die, gestützt auf die eidgenössische oder kan- tonale Gesetzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz, Strafrecht, Inva- lidenversicherung und Jugendhilfe Unmündige aufnehmen. B Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenver- sicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohn- heime für Behinderte anerkannt sind.
861.5 2 Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen. 3 Arbeitserziehungsanstalten gemäss Art. 100 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches fallen nicht unter diese Vereinbarung. Zweck Art. 2 Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden Verein- barungskantone genannt) wollen die Unterbringung Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer Einrichtung ausserhalb des Kantons erleichtern: – wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind; – wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Um- kreises oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim er- fordert. Mittel Ve r gütungen Art. 3 1 Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrach- te anteilmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen. 2 Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der Ein- richtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf. 3 Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die unterstüt- zung Bedürftiger oder des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges zurückzufordern. Zusammenarbeit Art. 4 1 Die Vereinbarungskantone: –t auschen Informationen über Massnahmen Erfahrungen und Ergebnisse ihrer Heimpolitik aus;
– lassen nach Bedarf gemeinsame Grundlagen und Empfehlungen erarbei- ten, namentlich zur Führung von Statistiken und Kontrollen und zur Pla- nung eines verbesserten Platzangebotes in Heimen und Einrichtungen. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten mit Bundesstellen und privaten Ver- einigungen zusammen. 3 V orbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone. Organisation V erbindungsstellen Art. 5 1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinba- rung eine Verbindungsstelle, die mit den Verbindungsstellen der andern Ve reinbarungskantone verkehrt. 2 Er regelt das Verhältnis der Verbindungsstellen zu den zuständigen Stellen des eigenen Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den Heimen und Einrichtungen zu verkehren. K onferenzen der Verbindungsstellen Art. 6 1 Die Verbindungsstellen der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der Anwendung dieser Vereinbarung in Regionalkonferenzen und in der schwei- zerischen Konferenz. 2 Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen von mindes- tens sechs Vereinbarungskantonen an. 3 Die schweizerische Konferenz besteht aus je zwei Delegierten der Re- gionalkonferenzen. Sie achtet auf eine einheitliche Anwendung dieser Ver- einbarung. K onferenz der Regierungsvertreter Art. 7 1 Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge-, Erziehungs-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den Regierun- gen der Vereinbarungskantone je zwei Mitglieider in eine Konferenz der Re- gierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied angehö- ren. Sie konstituiert sich selbst. 861.5
2 Die Konferenz der Regierungsvertreter behandelt auf Vorschlag der K onferenz der Verbindungsstellen oder eines Vereinbarungskantons oder von sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung. 3 Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen und Empfehlungen einsetzen. II. VERGÜTUNGEN VON BETRIEBSDEFIZIT-ANTEILEN Liste der Heime und Einrichtungen Art. 8 1 Jeder Vereinbarungskanton führt eine Liste der von ihm anerkannten Heime und Einrichtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen beantragt und Vergütungen beansprucht werden können. 2 Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Einrichtun- gen für Erwachsene (B). Sie enthält die erforderlichen Angaben für unter- bringende Behörden und Private sowie für die Unterbringerkantone. 3 Die Konferenzen der Verbindungsstellen sorgen für einen gesamthaften Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen. Berechnungsgrundlagen Abrechnungen Art. 9 Die Heime und Einrichtungen erstellen ihre Abrechnungen im Rahmen dieser Vereinbarung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Verbin- dungsstellen. Betriebsaufwand Art. 10 1 Als Betriebsaufwand gelten die tatsächlichen Kosten, die durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die Perso- nal- und die Sachkosten des Heimes oder der Einrichtung sowie der erforder- lichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe. 2 Zinsen und Abschreibungen werden im Rahmen der Richtlinien, die für die Betriebsbeiträge der eidgenössischen Invalidenversicherung gelten, be- rücksichtigt. 861.5
Betriebsertrag Art. 11 1 Als Betriebsertrag werden angerechnet: – Einnahmen aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben; – Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen Invalidenversiche- rung; –a ndere Einnahmen. 2 Nicht angerechnet werden Leistungen an die individuellen Netto-Tages- k osten gemäss Art. 14 Bst. a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des Heim- kantons und seiner Gemeinwesen sowie freiwillige Zuwendungen Privater, die nicht ausdrücklich für den Betrieb bestimmt wurden. Netto-Tageskosten Art. 12 Die Netto-Tageskosten ergeben sich aus dem anrechenbaren jährlichen Betriebsaufwand nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt durch die Zahl der Aufenthaltstage der im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten. K ostgelder Art. 13 1 Die Konferenzen der Verbindungsstellen oder die Konferenz der Regie- rungsvertreter können Empfehlungen über die Kostgeldansätze erlassen. 2 V orbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden Leistung nach der Gesetzgebung des Unterbringerkantons. Anteil am Betriebsdefizit Art. 14 1 Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Netto-Tageskosten abzüglich der nachstehenden Leistungen: a) für IV-Bezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton sowie Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und vereinbarte Tagestarifansätze der eidgenössischen Invalidenversicherung; b) für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistungen an die individuellen Netto-Tageskosten. 861.5
Gutsprache Art. 15 1 V or der Unterbringung ist bei der Verbindungsstelle des Unterbringer- kantons die Gutsprache für den Betriebsdefizit-Anteil einzuholen. 2 Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlichkeit der Unterbringung nicht vor Beginn des Heimaufenthalts gestellt werden, so ist es so rasch wie möglich nachzuholen. Ve r gütung Art. 16 1 Die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons sorgt für die Überwei- sung des Betriebsdefizit-Anteils, für den Gutsprache erteilt wurde. 2 Die Überweisung erfolgt in der Regel monatlich oder vierteljährlich in provisorischen Beträgen. 3 Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Monaten nach Ab- schluss der Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung der eidgenössischen Subventionsbehörde geltend gemacht werden. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Beitritt Art. 17 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone auf Beginn eines Kalenderjahres zu erklären. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedi- rektoren führt eine Liste der Vereinbarungskantone. 2 Die Beitrittserklärung gibt an, ob der Beitritt nur für Kinder- und Ju- gendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B) er- folgt. Der Beitritt für Erwachseneneinrichtungen kann auch später erklärt werden. 3 Ist für die Anwendung dieser Vereinbarung eine Änderung der kanto- nalen Gesetzgebung erforderlich, so kann der Beitritt unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass diese Änderung innert zwei Jahren zustande komme. 861.5
Bestellung der Organe Art. 18 Die Organe gemäss Art. 6 und 7 dieser Vereinbarung werden bestellt, nachdem mindestens zwölf Kantone den Beitritt erklärt haben. Kündigung Art. 19 1 Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächsten Kalen- derjahres durch Mitteilung an die Konferenz der kantonalen Fürsorge- direktoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone gekündigt werden. 2 Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kündigung nur für Erwachsenenheime (B) oder auch für Kinder- und Jugendheime (A) er- folgt. 3 V or dem Kündigungstermin vorbehaltlos erteilte Gutsprachen behalten ihre Gültigkeit. Fürstentum Liechtenstein Art. 20 1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. 2 Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den anderen Partnern der Vereinbarung zu. 861.5
ANHANG ZUR HEIMVEREINBARUNG Am 1. Januar 1987 sind folgende Kantone Mitglied der Heimverein- barung: T eile A und B Kinder- und Jugendheime sowie Erwachseneneinrichtungen Bern Luzern Uri Obwalden Nidwalden Glarus Zug Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Thurgau T essin W aadt Wa llis Neuenburg Jura Freiburg T eil A Kinder- und Jugendheime Zürich Schwyz Aargau Genf 861.5
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