Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn ... (527.21)
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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn über den Ausbau und Betrieb des Truppenübungsplatzes Fasiswald-Spittelberg-Erli (genannt Spittelberg)

1 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn über den Ausbau und Betrieb des Truppenübungsplatzes Fasiswald-Spittelberg-Erli (genannt Spittelberg) Vom 7./8. Juli 1976 Einleitung Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das auf dem beiliegenden Plan
1 )
1:10’000, Nr. 141 vom 12. Januar 1976 eingetragene Gelände im Gebiet von Fasiswald-Spittelberg-Erli in den Gemeinden Hägendorf und Hauen- stein-Ifental als Truppenübungspatz erworben. Der Plan ist Bestandteil dieser Vereinbarung und wird von den Parteien unterzeichnet. Über den Betrieb und den Ausbau dieses Truppenübungsplatzes vereinba- ren die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn fol- gendes: Art. 1. Ausdehnung
1 Die Ausdehnung des Übungsplatzes ist im beiliegenden Übersichtsplan
2 )
1:10’000 eingetragen (Perimeter).
2 Vorbehältlich der nachstehend erwähnten geländemässigen Anpassung verzichtet das EMD auf eine Erweiterung des Übungsplatzes, es sei denn, der Kanton Solothurn würde eine solche genehmigen.
3 Diese Vorbehalte betreffen: − das Waldgebiet der Hornfluhflanke im Halte von rund 10 ha, dessen Kauf gegen Realersatz vorgesehen ist. Das Gebiet wird als Sicherheits- zone verwendet; − einzelne Enklaven innerhalb der Schiessplatzgrenzen sowie kleinere Grenzbereinigungen (Arrondierungen) im östlichen Teil des Platzes, mit dem Ziel, klare Grenzverhältnisse zu schaffen. Art. 2. Waffeneinsatz
1 Der Waffeneinsatz wird durch einen Schiessplatzbefehl geregelt. Es wird mit allen Infanteriewaffen geschossen, mit folgenden Ausnahmen: −
10,6 cm rsf Pak 58 (BAT); − Flammenwerfer mit Flammöl; − grössere Sprengladungen, die umfangreiche Schäden verursachen.
2 Auf den Einsatz von Artillerie, Panzern und Fliegern wird verzichtet. ________________
1 ) Wird nicht abgedruckt.
2 ) Wird nicht abgedruckt.
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3 Westlich der Linie Pt. 876 Chambersberg und Pt. 622 Schlössli wird auf den Einsatz von HG und andern lärmintensiven Explosivgeschossen ver- zichtet. Art. 3. Wanderwege
1 Um den Wanderbetrieb auch bei gleichzeitiger militärischer Benützung des Übungsplatzes zu gewährleisten, werden im Raume des Schiessplatzes neue Wanderwege gebaut. Diese neu zu bauenden Wanderwege sind in dem beiliegenden Plan
1 ) 1:10’000, Nr. 474 vom 12. Januar 1976 einge- zeichnet.
2 Das neue Wanderwegnetz wird durch die Truppe unentgeltlich erstellt. Die Kosten für das zum Bau der Wanderwege und deren Markierung be- nötigte Material werden vom EMD übernommen.
3 Der Bau der neuen Wanderwege erlaubt die Aufhebung einzelner beste- hender Wanderwege, deren Benützung zu Friktionen mit der Benützung des Übungsplatzes Anlass geben würde . Diese aufzuhebenden Wege sind im Plan Nr. 474 ebenfalls eingezeichnet.
4 Bezüglich der Information der Wanderer über die Benützung des Wan- derweges Rumpelhöchi-Challhöchi wird auf Artikel 11 hienach verwiesen. Art. 4. Belegung
1 An Sonn- und örtlichen Feiertagen wird nicht geschossen.
2 An Samstagen wird nur in Ausnahmefällen im Rahmen von Kadervorkur- sen geschossen.
3 Im übrigen richtet sich die Benützung des Übungsplatzes nach den Be- dürfnissen der sich im Dienst befindenden Truppen. Diese Regelung gilt auf Zusehen hin, mindestens aber für eine Probephase von 2 Jahren. Der Kanton Solothurn behält sich vor, auf diese Frage zurückzukommen, wenn für die Gemeinden unzumutbare Verhältnisse entstehen sollten.
4 Die Liegenschaften Sonnenberg und Chambersberg werden von den Truppen zu Ausbildungszwecken im bisherigen Rahmen und nur in der Zeit vom 15. Januar bis 31. Mai betreten. Art. 5. Landschaftsschutz Dem Schutze der Landschaft ist bei dem Ausbau und dem Betrieb des Truppenübungsplatzes die gebührende Beachtung zu schenken. Auf die Wälder, Quellgebiete, Wasserversorgungen und Rutschgebiete ist beson- ders Rücksicht zu nehmen; die Weiden dürfen weder verwildern noch versteppen. Art. 6. Bauliche Veränderungen im Schiessgebiet
1 Die zum Bau vorgesehenen Ausbildungsbauten sind im beiliegenden Ausbauberichtplan
2 ) 1:5000, Nr. 376 vom 12. Januar 1976, eingezeichnet. Die Realisierung dieser Bauten erfolgt etappenweise.
2 Die Werkpläne werden, aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung, je- weils vor Baubeginn dem Militär-Departement des Kantons Solothurn zuhanden der zuständigen kantonalen SteIlen zur Genehmigung unter- breitet. _______________
1 ) Wird nicht abgedruckt.
2 ) Wird nicht abgedruckt.
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3 Eine Sanierung der zum General-Wille-Haus gehörenden Unterkünfte bleibt vorbehalten. Das entsprechende Projekt wird dem Kanton Solothurn gegebenenfalls vorgängig zur Einsichtnahme unterbreitet.
4 Die Gebäude im Fasiswald und Spittelberg werden, mit Ausnahme des Wohnhauses im Fasiswald, abgebrochen und durch neue Ökonomiege- bäude ersetzt. Die bauliche Gestaltung der neuen landwirtschaftlichen Gebäude richtet sich nach der spezifischen Bewirtschaftungsmöglichkeit des Geländes, das diesem Hof zur Bewirtschaftung zugeteilt wird.
5 Als Wohnhaus für die Pächterfamilie wird das bestehende Wohngebäude im Fasiswald vorgesehen. Dieses wird saniert, sofern die Kosten dafür
350 000 Franken nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag ist den Schwan- kungen des Baukostenindexes entsprechend anzupassen. Übersteigen die aufgrund von Detailplänen errechneten Renovationskosten diesen Betrag, wird die Situation von den Vertragspartnern erneut überprüft und das weitere Vorgehen gemeinsam festgelegt.
6 Der Unterhalt der übrigen zivilen Bauten und die Erricht- und von neuen Gebäuden für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung richtet sich nach den Bedürfnissen, die sich aus dem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- konzept ergeben. Art. 7. Bewirtschaftung
1 ren Bewirtschaftung beitragen und die Handlungsfreiheit der beiden Part- ner Militär und Landwirtschaft - gewährleisten soll, ist im beiliegenden Übersichtsplan
1 ) 1:5000, Nr. 378 vom 12. Januar 1976, festgelegt. Für das auf der Gemeinde Hauenstein-Ifental liegende Gebiet des Truppen- übungsplatzes ist dieses Konzept nur provisorisch. Das definitive Konzept muss bis zum 31. Dezember 1977 erstellt werden.
2 Allfällige Anpassungen dieses Konzeptes an die militärische Benützung oder an neue Voraussetzungen in der landwirtschaftlichen Bewirtschaf- tung beziehungsweise Verpachtung, sind mit dem kantonalen Landwirt- schafts-Departement zu bereinigen. Art. 8. Strassen Das Eidgenössische Militärdepartement beteiligt sich nach Anteil der Ver- kehrsbelastung am Unterhalt der Zufahrtsstrassen zum Schiessplatz von Hägendorf, Trimbach und Hauenstein-Ifental soweit es sich um Gemein- destrassen handelt. Die Unterhaltsanteile werden jeweils am Ende eines Kalenderjahres aufgrund der tatsächlichen Benützung und unter Beizug des Oberfeldkommissärs unter den Parteien festgelegt. Art. 9. Koordinationsstelle Der militärische Betrieb auf dem Übungsplatz wird aufgrund dieser Ver- einbarung durch die Koordinationsstelle Bern-Nordwestschweiz, Bern, im Detail geregelt. Die Koordinationsstelle erteilt der Truppe die Bewilligung zur Benützung des Platzes. Art. 10. Übungsplatz-Aufseher Für die Überwachung des militärischen Betriebes und als Verbindungs- mann zwischen den militärischen Benützern des Platzes, den Grundeigen- ________________
1 ) Wird nicht abgedruckt.
4 tümern und Bewirtschaftern, wird ein Übungsplatz-Aufseher eingesetzt. Dieser untersteht der Koordinationsstelle. Art. 11. Publikationswesen
1 Die Koordinationsstelle regelt den Erlass und die Verteilung der Schiessanzeigen. Die Beschränkung der Publikationen auf die effektiven Schiesszeiten wird dabei angestrebt.
2 Auf der Challhöchi und der Rumpelhöchi werden durch das EMD für die Wanderer besondere Informationstafeln aufgestellt. Diese geben kurzfri- stig Auskunft darüber, ob der Wanderweg Challhöchi-Rumpelhöchi auf dem Gebiet des Schiessplatzes offen oder gesperrt ist. Art. 12. Lehmausbeutung Allfällige Abmachungen mit der Ziegelei Hägendorf AG, im Rahmen dieser Vereinbarung und des abgeschlossenen Servitut-Vertrages für die Tonaus- beutung im Gebiet von Fasiswald, bleiben vorbehalten. Art. 13. Aktivdienst Für die Dauer eines allfälligen Aktivdienstes tritt dieses Vereinbarung ausser Kraft. Art. 14. Schiedsgericht
1 Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag werden, soweit möglich, auf dem Verständigungsweg beigelegt.
2 Kommt eine Verständigung unter den Vertragsparteien nicht zustande, werden die Streitigkeiten von einem Schiedsgericht entschieden. Jede Partei bezeichnet, innert Monatsfrist seit dem Scheitern der Verständi- gungsverhandlungen, einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be- stimmen im gegenseitigen Einvernehmen und innert Monatsfrist den Obmann.
3 Bestimmt eine Partei in der Frist keinen Schiedsrichter oder können sich die beiden Schiedsrichter in der vorgesehenen Frist über die Bestimmung des Obmannes nicht einigen, so wird der fehlende Schiedsrichter oder Obmann durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ernannt.
4 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren und entscheidet endgültig. Art. 15. Genehmigung Die Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Eidgenössische Militär- departement bleibt vorbehalten. Art. 16. Inkrafttreten gung durch das Eidgenössische Militärdepartement sofort in Kraft. Vom Eidgenössischen Militärdepartement am 22. Juli 1976 genehmigt Vom Regierungsrat am 6. Juli 1976 genehmigt
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