Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung längs des Breggia-Baches
Abgeschlossen am 23. Juni 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1973³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 5. Oktober 1976 In Kraft getreten am 5. Oktober 1976 ¹ AS 1976 2029 ; BBl 1972 II 1001 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung: ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 27. Juni 1973 ( AS 1976 2017 )
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Italienischen Republik,
in Erwägung der Notwendigkeit, den Verlauf der Grenze längs des Breggia-Baches nach dessen Regulierung zu bereinigen,
haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
In teilweiser Abänderung des Abkommens vom 24. Juli 1941⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent und des Abkommens vom 5. April 1951⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara wird der Verlauf der italienisch-schweizerischen Grenze längs des Breggia-Baches im Abschnitt zwischen den Grenzzeichen 65 D und 65 F 1 durch einen Austausch von Flächen im Umfang von 1285 m² zwischen den beiden Staaten entsprechend dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Plan⁶ im Massstab 1:1000 bereinigt.
Bei der Bestimmung des Austausches der Flächen, wie er im vorhergehenden Absatz umschrieben ist, werden kleinere Differenzen gemäss der üblichen Praxis toleriert.
⁴ SR 0.132.454.2
⁵ SR 0.132.454.22
⁶ Der in der AS ( AS 1976 2031 ) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.
Art. 2
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die ständige Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien
a) den Verlauf der Grenze, wie er in dem in Artikel 1 Absatz 1 angeführten Plan umschrieben ist, festlegen;
b) die Dokumentation zur Beschreibung des Grenzverlaufs nach Buchstabe a erstellen.
Die Kosten für die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.
Art. 3
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.
Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern am 23. Juni 1972 in zwei Originalausfertigungen in italienischer Sprache.
Für die | Für die |
Graber | A. Figarolo di Gropello |
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