Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)
1 Vollzugsverordnung zum Einführungs- gesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) RRB Nr. 2004/2542 vom 14. Dezember 2004 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung so- wie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalver- leih (EG AVIG/AVG) vom 31.8.2004 beschliesst:
§ 1. Amt für Wirtschaft und Arbeit
1 Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.
§ 2. Öffentliche Arbeitslosenkasse
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit regelt die Organisation der öffentli- chen Arbeitslosenkasse.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit handelt für den Kanton, soweit er Träger im Sinne von Artikel 79 AVIG ist.
§ 3. Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
1 Den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen: a) Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen, einschliesslich Ent- scheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle; b) Abklärung der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen, soweit der Kantonalen Amtsstelle diese Aufgabe durch das AVIG übertragen ist; c) Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
2 d) Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisun- gen; e) Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungs- fähigkeit; f) Durchführung der Kontrollvorschriften; g) Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit bis höchstens
19 Tage, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen der zuständigen Amtsstelle sowie im Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Verletzung der Aus- kunfts- oder Meldepflicht bis höchstens 15 Tage (leichtes Verschulden).
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit b ezeichnet die Standorte der RAV und deren Einzugsgebiete.
§ 4. Logistik-Stelle (LAM)
Der LAM-Stelle werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen: a) Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Angebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen; b) Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisun- gen; c) Entscheide und Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichs- stelle; d) Durchführung periodischer Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
§ 5. Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik
1 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben, Kompetenzen und die Organisa- tion der Kommission.
2 Die Vertretung der öffentlichen Arbeitslosenkasse wird durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
§ 6. Gemeindearbeitsamt
1 Die Gemeindearbeitsämter nehmen gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG von den in der Gemeinde wohnhaften Versicherten die Anmeldung zur Arbeits- vermittlung entgegen und orientieren sie über ihre wesentlichsten Rechte und Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Sie weisen die Versicherten innerhalb von 5 Arbeitstagen an das zuständige RAV weiter.
2 Gemeindestellen, die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung erfüllen, unterstehen in diesem Bereich der Aufsicht und den Weisungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. Dieses stellt den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann den Gemeindearbeitsämtern weitere mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zusammenhängende Aufgaben übertragen.
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§ 7. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermitt- lung und den Personalverleih sind auf dem amtlichen Formular beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
3 Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih stehen unter Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist insbesondere berechtigt: a) Sanktionen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu treffen; b) sich die Bücher vorlegen zu lassen; c) Inspektionen vorzunehmen; d) für Untersuchungen und Abklärungen die zuständigen Polizeibehör- den beizuziehen.
4 Der Nachweis der nach bundesrechtlichen Vorschriften geleisteten Kauti- on ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
§ 8. Schlussbestimmung
Die Vollzugsverordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 24. Februar 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. März 2005.
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