Beschluss über die Berechnung der Summe der koordinierten Löhne für die Versichert... (122.73.24)
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Beschluss über die Berechnung der Summe der koordinierten Löhne für die Versicherten der Pensions-Vorsorgeregelung der Pensionskasse des Staatspersonals auf den 31. Dezember 1993

Beschluss vom 14. Dezember 1993 über die Berechnung der Summe der koordinierten Löhne für die Versicherten der Pe nsions-Vorsorgeregelung der Pensionskasse des St aatspersonals auf den 31. Dezember
1993 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (das Gesetz), insbesondere auf den Artikel 65; nach Anhören des Vorstandes der Pens ionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse); beschliesst:

Art. 1 Aktive Versicherte

1 Die Berechnungen gemäss diesem Beschluss werden auf das Ende des Monats, der dem Inkrafttreten des Gesetzes vorangeht, ausgeführt.
2 Die Summe der koordinierten Löhne im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entspricht der Differenz zwischen: a) der gemäss dem Gesetz vom 22. Mai 1975 über die Pensionskasse berechneten jährlichen Alterspension, dividiert durch den Ansatz von
1,6 % (0,016), und b) dem Produkt der Mitgliedschaftsdauer vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an bis zur Pensionierung und der koordinierten Jahresbesoldung zu 100 %, aber ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohnes, multipliziert mit dem durchschnittlichen Tätigkeitsgrad während des Jahres, das dem Inkraf ttreten des Gesetzes vorangeht.
3 Die Summe der koordinierten Löhne wird nach Absatz 2 für das vollendete 62. und 65. Altersjahr berechnet. Der höhere Betrag wird berücksichtigt.
4 Übt der Versicherte mehrere Funktionen aus, so entspricht die massgebende koordinierte Jahresbesoldung und der durchschnittliche Tätigkeitsgrad der gewählten Lohnklasse der Referenzbesoldung.
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Art. 2 Beurlaubte Versicherte

1 Für die Versicherten, die sich beim Inkrafttreten des Gesetzes im Urlaub befinden und während des Urlaubs keine Beiträge an die Pensionskasse entrichten, wird die koordinierte Lohnsumme berechnet, sobald sie die Tätigkeit beim Arbeitgeber wieder aufnehmen.
2 Für diese Berechnung gilt sinngemäss der Artikel 1, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: a) Der aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 1975 berechnete Ansatz der Alterspension wird um die Dauer des Urlaubs gekürzt. b) Die koordinierte Besoldung von 100 % und der durchschnittliche Tätigkeitsgrad entsprechen den Werten zum Zeitpunkt des Antritts des Urlaubs. c) Die zukünftige Mitgliedschaftsdauer wird vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlungen bis zur Pensionierung berechnet.

Art. 3 Invalide Versicherte

1 Wird ein Vollinvalider beim Inkrafttreten des Gesetzes wieder in eine Funktion eingegliedert, für die er bei der Pensionskasse versichert ist, so entspricht die koordinierte Lohnsumme zum Zeitpunkt der völligen Wiedereingliederung der Differenz zwischen: a) der jährlichen Invalidenpension, dividiert durch den Ansatz von 1,6 %, und b) dem Produkt der Mitgliedschaftsdauer vom Zeitpunkt der Wiedereingliederung bis zum Alter, das für die Berechnung des Ansatzes der Invalidenpension massgebend war, und der koordinierten Jahresbesoldung und des Tätigkeitsgrades, die zur Berechnung der Pension dienten, wobei diese Besoldung im gleichen Umfang wie die ausbezahlte Invalidenpension indexiert wird.
2 Wird ein Vollinvalider nur teilweise wieder eingegliedert, so wird die Summe der koordinierten Löhne für die neue Tätigkeit ebenfalls gemäss der Methode nach Absatz 1 berechnet.
3 Ist ein Versicherter beim Inkrafttreten des Gesetzes teilinvalid, so wird die Summe der koordinierten Löhne für die restliche Tätigkeit gemäss der Methode nach Artikel 1 Abs. 2–4 dieses Beschlusses berechnet.

Art. 4 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
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2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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