Dekret über die vorgezogenen Gesamterneuerungswahlen der sich auf den 1. Januar 2006 zusammenschliessenden Gemeinden
Dekret vom 16. März 2005 über die vorgezogenen Gesamterneuerungswahlen der sich auf den 1. Januar 2006 zusammenschliessenden Gemeinden Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 99 Abs. 1, 105 Bst. f und 130 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG); gestützt auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 5. Oktober 2004; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1
1 In Gemeinden, die sich auf den 1. Januar 2006 zusammenschliessen, wird die Gesamterneuerung der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2006–
2011 in Abweichung von Artikel 47 Abs. 2 PRG und von Artikel 56 Abs. 3 GG vorgezogen.
2 Der Staatsrat legt die Daten der Wahlen, die im zweiten Halbjahr 2005 stattfinden müssen, fest.
Art. 2
1 Die in Anwendung dieses Dekrets gewählten Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar 2006 an.
2 Sie bleiben bis zum Ende der Amtsperiode 2006–2011 im Amt.
Art. 3
Für alle Fragen, die in diesem Dekret nicht geregelt sind, gelten die Gesetzgebung über die politischen Rechte und die Gesetzgebung über die Gemeinden.
Art. 4
Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und gilt bis zum Ende der Amtsperiode 2006–2011.
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