Verordnung über die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehrkräfte an der kantonalen Uhrmacherschule Solothurn
1 Verordnung über die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehrkräfte an der kantonalen Uhrmacherschule Solothurn RRB vom 9. August 1994 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 Absatz 1 litera a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) und § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) beschliesst:
§ 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehr- kräfte an der kantonalen Uhrmacherschule.
2 Im übrigen gelten für das Dienstverhältnis die Bestimmungen für die Lehrkräfte an den kantonalen Berufsschulen.
§ 2. Unterrichtserteilung und Besoldungsfestsetzung
2 Die Praxislehrkräfte erteilen zu 80% Werkstatt- und zu 20% Berufsschul- unterricht.
2 Für den Werkstattunterricht wird die Besoldung in der Lohnklasse 13, für den Berufsschulunterricht in der Lohnklasse 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986
3 ) festgesetzt.
3 Voraussetzung zur Besoldungsfestsetzung nach Absatz 2 ist der erfolgrei- che Abschluss der regionalen Methodikkurse I und II, die innert drei Jahren seit Aufnahme der Schultätigkeit besucht werden müssen. Sonst wird die Besoldung in der Lohnklasse 13 der Besoldungsverordnung festgesetzt.
§ 3. Wöchentliche Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit für Praxislehrkräfte beträgt 38 Stunden (ohne Vorbereitung des Unterrichts) verteilt auf viereinhalb Tage.
§ 4. Ferien
1 Die Praxislehrkräfte an der Uhrmacherschule Solothurn haben pro Schul- jahr Anspruch auf acht Wochen Ferien.
2 Über den Einsatz der Praxislehrkräfte während der 4 Wochen, die in die schulfreie Zeit fallen, entscheidet der Rektor oder die Rektorin der Uhrma- cherschule in Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Am- tes für Berufsbildung und Berufsberatung. ________________
1 ) BGS 416.111.
2 ) BGS 126.1.
3 ) BGS 126.511.1.
2
§ 5. Studienurlaub
Der Studienurlaub richtet sich nach §§ 32 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 19. Au- gust 1986
1 ).
§ 6. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 1994 in Kraft. Vorbehal- ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. _______________
1 ) BGS 416.112.
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