Verordnung betreffend die Naturalleistungen zu Kultuszwecken in den römisch-katholis... (414.533)
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Verordnung betreffend die Naturalleistungen zu Kultuszwecken in den römisch-katholischen Kirchgemeinden des Jura

414.533
4. Juni 1909 Verordnung betreffend die Naturalleistungen zu Kultuszwecken in den römisch- katholischen Kirchgemeinden des Jura Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 7 des Dekretes vom 9. Oktober 1907 [Aufgehoben durch Dekret , auf Antrag der Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Am Pfarrsitze und an Orten, wo nur ein ordentlicher oder ausserordentlicher Hilfsgeistlicher (Vikar) residiert, haben die Kirchgemeinden oder die für diese verpflichteten Einwohner-, beziehungsweise Burgergemeinden den Geistlichen unentgeltlich das Pfarrhaus oder, wo dieses fehlt, eine eigene Wohnung nebst Garten anzuweisen und ihnen zu liefern. Die Kosten der Unterhaltung dieser Gebäude, sowie der Garteneinfriedungen und der Zurüstung des Brennholzes liegen den Kirchgemeinden oder den Gemeinden ob.
2 An Pfarrsitzen, wo neben dem Kirchgemeindepfarrer noch Hilfsgeistliche amtieren (Art. 6 Abs. 1 des Dekretes vom 9. Oktober 1907 [Aufgehoben durch Dekret BAG 00-5] hat der erstere den letztern die nötige Wohnung im Pfarrhaus zur Verfügung zu stellen und für Beheizung zu sorgen. Da, wo dies nicht möglich ist, haben die Kirchgemeinden oder die Gemeinden gemäss Absatz 1 oben für Wohnung und Brennholz aufzukommen.

Art. 2

1 Die Kirchgemeinden oder die für diese verpflichteten Gemeinden sind gehalten, nach ihrem Belieben, den in Artikel 1 bezeichneten Geistlichen jährlich entweder 18 Ster Buchenholz (Spälten oder grobes Rundholz) oder 27 Ster Tannenholz (Spälten oder gemischtes Holz) zu liefern.
2 Die Lieferung des Holzes hat spätestens bis zum 1. Mai jedes Jahres zu erfolgen.

Art. 3

Die Rechte der Kirchgemeinden gegenüber den Gemeinden, welche auf besonderm Rechtstitel (Stiftung, Dienstbarkeit, Ausscheidungsvertrag u. dgl.) beruhen, werden ausdrücklich vorbehalten.

Art. 4

Diese Verordnung hat rückwirkende Kraft auf 1. Januar 1909 und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 4. Juni 1909 Könitzer Kistler Anhang
4. 6. 1909 V GS II/348, in Kraft am 1. 1. 1909
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