Verordnung über die Errichtung von Pfrundkäufen (414.61)
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Verordnung über die Errichtung von Pfrundkäufen

414.61
28. Oktober 1905 Verordnung über die Errichtung von Pfrundkäufen Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Betrachtung, dass das Reglement über Errichtung von Pfrundkäufen vom 26. Dezember 1862 durch Artikel 55 Ziffer 19 des Kirchengesetzes vom 18. Januar 1874 [Aufgehoben durch G vom 6. 5. 1945 über die Organisation des Kirchenwesens; BSG 410.11] aufgehoben ist, dass aber das Dekret vom 26. November 1875 über die Besoldung der evangelisch-reformierten Geistlichkeit [Aufgehoben durch Dekret BAG 00-5] in Artikel 8 eine besondere Verordnung über das Verhältnis zwischen einem abziehenden Geistlichen oder dessen Erbschaft und seinem Amtsnachfolger hinsichtlich der Übernahme der Wohnung, des Holzes, des Pfarrlandes usw. vorsieht, eine solche auch im Interesse aller Beteiligten liegt, auf angehörten Vortrag der Direktionen der Domänen, des Kirchenwesens und der Bauten, auf den Vorschlag des evangelisch-reformierten Synodalrates, beschliesst:
1. Der Pfrundkauf I. Allgemeines Verfahren

Art. 1

Der Pfrundkauf soll nach der Wiederbesetzung einer erledigten Pfarrei mit möglichster Beschleunigung abgeschlossen werden.

Art. 2

Bei Errichtung desselben ist von seiten des abziehenden Pfarrers oder von dessen Erbschaft vorzulegen a der Pfrundurbar; b der frühere Pfrundkauf; c ein Projekt für den neuen Pfrundkauf.

Art. 3

Der Kauf zerfällt in zwei Teile – Notkauf und Freikauf –, nach welchen das Projekt zu entwerfen ist und die Verhandlung vor sich zu gehen hat.

Art. 4

Es steht den kontrahierenden Parteien frei, den Kauf unter sich allein oder mit Zuziehen sachverständiger Amtsbrüder zu errichten.

Art. 5

Können sich die Parteien in einem oder mehreren Punkten nicht einigen, so haben sie folgendes Verfahren zu beobachten:
1. Sie wählen jede einen Schiedsrichter unter den Amtsbrüdern und übergeben denselben die Streitigkeit zur Beilegung.
2. Können diese beiden Schiedsrichter sich gleichfalls nicht einigen, so wählen sie einen Obmann, der zu toter Hand entscheidet.
3. Jede Partei hat ihren Schiedsrichter zu entschädigen. Die Honorierung des Obmanns fällt beiden Parteien gemeinsam zu.

Art. 6

1
unterzeichnet, so dass jede Partei im Besitze eines Kaufvertrages sich befindet.
2 [Fassung vom 10. 11. 1993] ist vom Pfrundkauf ein Auszug, betreffend den Notkauf, einzureichen.

Art. 7

Die Kaufsumme soll am Tage des Kaufabschlusses entweder bar erlegt oder von demselben weg zu 4 Prozent verzinst werden. II. Der Notkauf

Art. 8

1 integrierende Bestandteile des Pfrundgutes nicht wegnehmen darf und die deshalb von dem Amtsnachfahr zu übernehmen sind. Bei Bestimmung der Preise wird der frühere Kauf als Grundlage angenommen und nach demselben mit billiger Berücksichtigung der Umstände verhandelt.
2 A. Die allgemeinen Lasten

Art. 9

Wenn auf einer Pfarrei nach Ausweis des Urbars, des alten Pfrundkaufs oder vorhandener Verkommnisse eine Schuld haftet, und wenn Steuern oder andere öffentliche Lasten auf der Pfarrei zu entrichten sind, so sollen dieselben nach Billigkeit mit dem Vorfahr verrechnet werden. B. Die Gebäude

Art. 10

In bezug auf den Unterhalt der Gebäude und Dependenzen, sowie die dem Pfarrer auffallenden Reparationen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Bewohner obrigkeitlicher Gebäude (Dekret vom
14. Juli 1848 über den Unterhalt der Staatsgebäude und ihrer Dependenzen, mit Erläuterungen vom 1. März 1856 [Jetzt hinfällig]

Art. 11

Zu fernerer Erläuterung des Artikels 7 des oben (Art. 10) erwähnten Dekretes wird beigefügt, dass der Staat auf seine Kosten besorgt a die Errichtung und den baulichen Unterhalt der Kochöfen, letztern jedoch nur insoweit, als er nicht den Bewohnern oder Bestehern nach Artikel 7 Buchstaben a und f auffällt; b den Anstrich der Küchen, sowie das Weissgen der Gemächer, sofern diese Arbeiten durch damit in Verbindung stehende Reparationen veranlasst werden oder wenn die Reinhaltung der Lokale infolge bestehender Übelstände an Rauchfängen, Dachungen usw. erschwert wird.

Art. 12

1 zuständigen Behörden in seinen Kosten ausgeführt hat, hat der Nachfahr eine billige Vergütung auszurichten. Sollte zu diesen Veränderungen die Genehmigung der zuständigen Behörden nicht eingeholt worden sein, so steht es dem Nachfahr frei, in eine Entschädigung einzutreten oder nicht. Im letztern Falle ist es dem Vorfahr erlaubt, über bewegliche Sachen, welche ohne Schaden weggenommen werden können, als über sein Eigentum zu verfügen.
2 der Erstellung vereinbart wurde. C. Die Gärten

Art. 13

1
1. in landesüblicher Weise bepflanzt und gut unterhalten, und
2. gehörig eingefriedet sind.
2 Fr. für einen für den Sommer gehörig angepflanzten Garten 100.– für einen für den Winter angepflanzten Garten 50.–
3 Käufers, Pflanzen oder Früchte wegzunehmen, mit Ausnahme dessen, was er für den Unterhalt seiner Haushaltung bis zum Abzuge nötig hat.

Art. 14

Spalierbäume und andere Freilandpflanzen dürfen nicht weggenommen werden, hingegen hat der Nachfahr für Terrassen, Blumen, Parterres und für kürzlich vorgenommene Verbesserungen (z. B. Erdfuhren) eine billige Vergütung auszurichten.

Art. 15

1 a bei Arbeiten vom letzten Jahre die sämtlichen Auslagen; b im zweiten und dritten Jahre die Hälfte der Auslagen; c im vierten und fünften Jahre ein Viertel der Auslagen. (Alles nach vorgelegter Rechnung.)
2 Ermessen des Nachfahrs anheimgestellt, bei ganz gutem Zustande der Einfriedungen eine Vergütung auszurichten (vergleiche Art. 21). D. Das Pfrundland

Art. 16

1

Art. 50 des Kirchengesetzes

[Aufgehoben durch G vom 6. 5. 1945 über die Organisation des Kirchenwesens; BSG 410.11] wird zwischen der Finanzdirektion und dem Pfarrer abgeschlossen.
2

Art. 17

Wenn der Besteher während des Jahres die Pfarrei verlässt, so dauert die Pacht noch bis Ende des betreffenden Jahres; es bleibt indessen demselben freigestellt, sich mit seinem Nachfahr über die sofortige Übernahme der Pacht zu verständigen.

Art. 18

1 andere Düngungsgegenstände ab derselben veräussern, sondern alle diese Erzeugnisse im Interesse der Domäne verwenden.
2 entsprechende Zahl verantwortlich. Er hat infolge Absterbens oder dergleichen entstandene Lücken beförderlichst wieder auszufüllen.
3 geleistet werden, wenn überzählige, nicht auf dem Etat stehende, junge Bäume vorhanden sind, welche noch keine Frucht getragen haben (vergleiche Art. 25).

Art. 19

1 Vorfahr bei Übernahme der Pacht nach den landesüblichen Preisen zu bezahlen, ebenso den angesäten Getreide- und Kunstgras-Samen, sowie die Arbeitsauslagen für die Saaten.
2 auszurichten, sofern der Vorfahr aus diesen Arbeiten noch nicht den der Auslage entsprechenden Nutzen
gezogen hat. Im letzten Jahre zugekaufter Bau soll, wenn er noch keinen Ertrag gebracht, nach den landesüblichen Preisen (laut Vorlage der Rechnung) bezahlt werden (vergleiche Art. 27). E. Das Holz

Art. 20

1 des Kirchenwesens; BSG 410.11] das der Pfarrei zukommende Holz oder die hierfür ausgesetzte Entschädigung zu geniessen.
2
1. Wird dem Pfarrer vom Staate, von der Gemeinde oder von Rechtsamegenossenschaften ein bestimmtes Quantum Holz – als Pension – zugewiesen, so ist dasselbe sein Personaleigentum und er hat alle Auslagen für dessen Zubereitung (Rüsten, Führen, Spalten usw.) zu bezahlen.
2. Findet der Pfrundwechsel im Laufe des Jahres statt, so werden die Pensionsanteile in folgender Weise berechnet. Es gelten die Monate: Der Anteil an den Auslagen für die Zubereitung des Holzes wird in gleicher Weise berechnet.
3. Das Holz, welches der aufziehende Pfarrer über seinen Pensionsanteil hinaus dem Vorfahr abkauft, hat er im vollen Werte zu bezahlen.
4. Wird dem Pfarrer vom Staate oder von der Gemeinde eine Entschädigung in Geld ausgerichtet, so wird dieselbe nach obigem Verhältnis (Ziff. 2) zwischen den beiden Amtsbrüdern verrechnet.

Art. 21

Wo urbarisierte Bestimmungen oder bestehende Verträge nicht etwas anderes vorschreiben, liefert der Staat das Holz zu den Einfriedungen. Dasselbe wird entweder in einer Staatswaldung zu Handen des Pfarrers verzeigt, oder es wird der Wert desselben, wenn es die Behörde vorteilhafter findet, das Holz anzukaufen, vom Staate bezahlt.

Art. 22

Wenn beim Pfrundwechsel noch unverwendetes Einfriedungsmaterial sich vorrätig findet, so hat der Nachfahr dem Vorfahr alle Auslagen für Rüsten, Führen und Ausarbeiten desselben zu vergüten. III. Der Freikauf

Art. 23

Der Freikauf umfasst alle diejenigen Gegenstände, welche im Notkauf nicht genannt und freies Eigentum des Pfarrers sind, z. B. Mobilien, Vorräte etc. Über dieselben kann der abziehende Pfarrer als Eigentümer nach Gutfinden verfügen. Doch sind allfällige Kaufsangebote des Nachfahrs in erster Linie zu berücksichtigen.
2. Die Übergabe

Art. 24

Der abziehende Pfarrer hat dafür zu sorgen, dass bei seinem Weggange Gebäude, Gärten, Land und Einfriedungen sich in gutem Zustande befinden.

Art. 25

1 Pfarrers oder deren Bevollmächtigten eine Besichtigung vorzunehmen und das Resultat derselben in einem allseitig unterzeichneten Verbal der Finanzdirektion mitzuteilen, welche gutfindenden Falles weitere notwendige Massregeln trifft. Den beiden Pfarrern wird ebenfalls eine Abschrift des Übergabsverbals zugestellt.
2

Art. 26

Wenn eine Pfarrei mehr als ein Jahr unbesetzt bleibt, so schliesst der Staat als temporärer Rechtsnachfolger den Pfrundkauf mit dem abgezogenen Pfarrer oder mit dessen Erbschaft nach den Bestimmungen dieses Reglementes ab auf Rechnung des nachfolgenden Pfarrers. Namens der Finanzdirektion handelt dabei der Amtsschaffner.
3. Übergangsbestimmung

Art. 27

Den Bestimmungen dieses Reglementes sind auch die Inhaber derjenigen Pfrunddomänen unterstellt, welche in das Eigentum der Kirchgemeinden übergegangen sind oder noch in deren Eigentum übergehen werden. Solche Kirchgemeinden treten in die Pflichten des Staates bezüglich der Leistungen gegenüber dem Pfarrer, mit Ausnahme der Holzlieferung (Holzpension), wo solche dem Staate obliegt.

Art. 28

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und soll in die Sammlung der Gesetze und Dekrete aufgenommen werden. Bern, 28. Oktober 1905 Ritschard Kistler Anhang
28.10.1905 V GS II/95, in Kraft am 28. 10. 1905 Änderung
10.11.1993 V GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994
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