Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister un... (I C/21/2)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

I C/21/2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz, EG RHG) Vom 3. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personen - register (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHVG) sowie Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt in Ausführung des Registerharmonisierungsgeset - zes die Regelung des Einwohnermeldewesens und die Vereinfachung des Austausches von Daten zwischen den Einwohnerregistern und den weiteren amtlichen Personenregistern.
2 Für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gilt dieses Gesetz un - ter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen, insbesondere derjenigen zum Ausländerrecht.
3 Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnun - gen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Jede Gemeinde verfügt über eine Einwohnerkontrolle, die elektronisch ein Einwohnerregister gemäss den Bestimmungen des Registerharmonisie - rungsgesetzes führt.
2 Der Regierungsrat stellt die Koordination, Durchführung und Qualitätskon - trolle der Registerharmonisierung sowie die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften zum Einwohnermeldewesen sicher; er bezeichnet die hiefür zu - ständigen Departemente. 1) GS I A/1/1 SBE XI/2 159 1
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Art. 3 Einwohnerregister

1 Das Einwohnerregister beinhaltet von jeder Person, die sich in der Gemein - de niedergelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten gemäss Artikel 6 RHG.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden und unter Einbe - zug der Fachstelle Datenschutz die Erfassung weiterer Daten im Einwohner - register vorsehen, wenn dies für amtliche bzw. statistische Zwecke erforder - lich ist. Er legt die Identifikatoren und Merkmale fest, soweit diese nicht durch das Bundesamt für Statistik vorgegeben sind. * 2. Meldepflichten

Art. 4 Meldepflichten Einwohner

1 Wer in eine Gemeinde zu-, in ihr um- oder aus ihr wegzieht, hat dies innert
14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.
2 Die gleiche Pflicht obliegt, unabhängig von der Begründung eines Wohnsit - zes, für Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einer Gemein - de aufnehmen oder eine solche aufgeben.
3 Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht län - ger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.

Art. 5 Meldepflichten Dritter

1 Die Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen haben den Ein- und Auszug von meldepflichtigen Mietern innert 14 Tagen seit deren Kenntnis der Einwohnerkontrolle zu melden.
2 Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen haben Beherberger alle meldepflichtigen Gäste zu melden.
3 ...... *
4 Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die persönliche Meldepflicht nach Ar - tikel 4.

Art. 6 Mitwirkungspflicht

1 Wer der Meldepflicht untersteht, hat die erforderlichen Angaben zur Person vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen und die notwendigen Unterla - gen, wie Zivilstandsdokumente, Mietverträge, Gerichtsurteile usw. vorzule - gen.
2 Die Arbeitgeber, Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen, Beherberger und Leiter von Kollektivhaushalten haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten auf Verlangen der Einwohnerkontrolle unentgeltlich Auskunft über die bei ih - nen beschäftigten bzw. wohnhaften Personen zu geben.
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I C/21/2 3. Schriften

Art. 7 Heimatschein

1 Mit dem Heimatschein bescheinigt das Zivilstandsamt des Heimatortes, dass jemand Bürger einer bestimmten Gemeinde ist.
2 Wer sich ausserhalb seines Heimatortes niederlassen will, benötigt einen Heimatschein; er ist in der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen.
3 Die Einwohnerkontrolle der Niederlassungsgemeinde bestätigt die Hinterle - gung im Schriftenempfangsschein.

Art. 8 Heimatausweis

1 Die Einwohnerkontrolle der Niederlassungsgemeinde bescheinigt mit dem Heimatausweis, dass der Heimatschein dort hinterlegt ist; der Heimataus - weis ist grundsätzlich befristet auf ein Jahr.
2 Der Heimatausweis ist in der Aufenthaltsgemeinde zu hinterlegen, wenn sich eine Person in einer Gemeinde länger als drei Monate gemäss Arti - kel 4 Absatz 3 aufhalten will; die Hinterlegung bestätigt die Einwohnerkon - trolle der Aufenthaltsgemeinde im Schriftenempfangsschein.
3 Personen, die als Aufenthalter gemeldet sind, kann der Nachweis auferlegt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt dieser Nachweis innert angesetzter Frist nicht, so gilt der Aufenthaltsort als Nieder - lassung.

Art. 9 Wohnsitzbestätigung

1 Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt die Einwohnerkontrolle die Nie - derlassung in einer Gemeinde.

Art. 10 Erneuerung von Ausweisen

1 Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ab - lauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen.
2 Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind die neuen Ausweise innert 30 Tagen bei der Einwohnerkontrolle zu hinterle - gen.

Art. 11 Rückgabe

1 Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat gegen Erstattung des Schriften - empfangsscheins Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften; der Ort, an den der Wegzug erfolgt, ist der Einwohnerkontrolle bekannt zu ge - ben. 3
I C/21/2 4. Daten

Art. 12 Austausch von Daten zwischen Einwohnerkontrollen

1 Beim Zu- oder Wegzug einer Person tauschen die Einwohnerkontrollen die Daten der Einwohnerregister elektronisch und verschlüsselt gemäss Arti - kel 10 RHG aus.

Art. 13 Lieferung von Daten an Bund

1 Die Daten der Einwohnerregister nach Artikel 6 RHG werden durch die Einwohnerkontrollen dem zuständigen Bundesamt periodisch und unent - geltlich gemäss den Vorgaben des RHG zur Verfügung gestellt.

Art. 14 Lieferung von Daten an Kanton

1 Die Daten der Einwohnerregister werden durch die Einwohnerkontrollen dem Kanton ohne Anfrage unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung ge - stellt. *
2 Der Kanton kann die Personendaten sowie die Daten anderer amtlicher Personenregister für die Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben nutzen und hierzu eine zentrale elektronische Datenplattform errichten. Er kann auch Datenplattformen für bestimmte Register in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder durch Dritte errichten und betreiben lassen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere welche Verwal - tungsstellen einen Online-Zugriff auf die Daten der zentralen Datenplattform erhalten, und regelt die Auswirkungen auf die Meldepflichten. Er kann auch den Gemeinden entsprechend Zugriff für die Erfüllung ihrer Verwaltungsauf - gaben gewähren. *

Art. 15 Bekanntgabe von Daten

1 Die Einwohnerkontrollen sind berechtigt und verpflichtet, allen Verwal - tungsstellen diejenigen Daten zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ih - rer Aufgaben benötigen.
2 Auskünfte an Dritte werden grundsätzlich nur auf persönliche Vorsprache oder schriftliches Gesuch hin erteilt und sind beschränkt auf Name, Vorna - me, Geburtsdatum, Heimatort sowie Adresse. Sie sind zu verweigern, wenn begründeter Verdacht für eine missbräuchliche Verwendung besteht.
3 Bei Zu-, Weg- oder Umzug von Personen, die einer anerkannten Landeskir - che angehören, teilt die Einwohnerkontrolle der betreffenden Kirche die not - wendigen Daten mit.
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Art. 16 Sperrung von Daten

1 Die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten aus dem Einwohnerre - gister richtet sich nach Artikel 17 des kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten 1 ) .
2 Die systematische Weitergabe von Daten zu Werbezwecken ist unzulässig.

Art. 17 Einsichtsrecht

1 Der Bürger ist berechtigt, die ihn betreffenden Personendaten bei der Einwohnerkontrolle einzusehen und die Berichtigung von Fehlern zu verlan - gen.

Art. 18 Daten für Wohnungsidentifikator, Wohnungsnummerierung

1 Versorgungs- und Werkbetriebe sowie andere registerführende Stellen des Kantons und der Gemeinden, die im Besitze von Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators sind, stellen diese der Einwohnerkontrolle und der Bauverwaltung unentgeltlich zur Verfügung.
2 Die Gemeinden können eine physische Wohnungsnummerierung vor - schreiben. In diesem Fall ist die Wohnungsnummer ausserhalb der Woh - nung gut sichtbar anzubringen und im Mietvertrag anzugeben.

Art. 19 Verwendung der Versichertennummer

1 Die nach Artikel 50e Absatz 2 AHVG vorgesehenen Verwaltungsstellen dür - fen die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
2 Der Regierungsrat kann weiteren Verwaltungsstellen die systematische Verwendung der Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga - ben erlauben. 5. Gebühren
Art. 20
1 Die Gemeinden bezeichnen die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und legen die Tarifordnung fest. * 6. Rechtsschutz und Sanktionen

Art. 21 *

...... 1) GS I F/1 5
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Art. 22 Strafbestimmung

1 Wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach die - sem Gesetz nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt, wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 7. Schlussbestimmungen

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

1 )

Art. 25 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. 1) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
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I C/21/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 14 Abs. 3 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 aufgehoben SBE 2014 41 05.09.2021 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2022 47 7
I C/21/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 Abs. 2 05.09.2021

01.01.2023 geändert SBE 2022 47

Art. 5 Abs. 3 04.05.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41

Art. 14 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 14 Abs. 3 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 20 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 21 04.05.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
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