Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
                            I C/21/2  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer  amtlicher Personenregister  (Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz, EG RHG)  Vom 3. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2023)  Die Landsgemeinde  gestützt auf Artikel  21  Absatz  1 des Bundesgesetzes vom 23.  Juni 2006 über  die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personen  -  register (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und Artikel  50e  Absatz  3 des  Bundesgesetzes vom 20.  Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse  -  nenversicherung (AHVG) sowie Artikel  69  Absatz  1 der Kantonsverfassung  (KV)  1  )  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz bezweckt in Ausführung des Registerharmonisierungsgeset  -  zes die Regelung des Einwohnermeldewesens und die Vereinfachung des  Austausches von Daten zwischen den Einwohnerregistern und den weiteren  amtlichen Personenregistern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gilt dieses Gesetz un  -  ter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen, insbesondere derjenigen zum  Ausländerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnun  -  gen beziehen sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Jede Gemeinde verfügt über eine Einwohnerkontrolle, die elektronisch ein  Einwohnerregister   gemäss   den   Bestimmungen   des   Registerharmonisie  -  rungsgesetzes führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat stellt die Koordination, Durchführung und Qualitätskon  -  trolle der Registerharmonisierung sowie die Aufsicht über den Vollzug der  Vorschriften zum Einwohnermeldewesen sicher; er bezeichnet die hiefür zu  -  ständigen Departemente.  1)  GS  I  A/1/1  SBE XI/2 159  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einwohnerregister
                            1  Das Einwohnerregister beinhaltet von jeder Person, die sich in der Gemein  -  de niedergelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten gemäss Artikel  6  RHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden und unter Einbe  -  zug der Fachstelle Datenschutz die Erfassung weiterer Daten im Einwohner  -  register vorsehen, wenn dies für amtliche bzw. statistische Zwecke erforder  -  lich ist. Er legt die Identifikatoren und Merkmale fest, soweit diese nicht  durch das Bundesamt für Statistik vorgegeben sind.  *  2. Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldepflichten Einwohner
                            1  Wer in eine Gemeinde zu-, in ihr um- oder aus ihr wegzieht, hat dies innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Pflicht obliegt, unabhängig von der Begründung eines Wohnsit  -  zes, für Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einer Gemein  -  de aufnehmen oder eine solche aufgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht län  -  ger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines  Jahres in einer Gemeinde aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldepflichten Dritter
                            1  Die Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen haben den Ein- und Auszug  von   meldepflichtigen   Mietern   innert   14  Tagen   seit   deren   Kenntnis   der  Einwohnerkontrolle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls innerhalb von 14  Tagen haben Beherberger alle meldepflichtigen  Gäste zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die persönliche Meldepflicht nach Ar  -  tikel  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitwirkungspflicht
                            1  Wer der Meldepflicht untersteht, hat die erforderlichen Angaben zur Person  vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen und die notwendigen Unterla  -  gen, wie Zivilstandsdokumente, Mietverträge, Gerichtsurteile usw. vorzule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeber, Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen, Beherberger und  Leiter von Kollektivhaushalten haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten  auf Verlangen der Einwohnerkontrolle unentgeltlich Auskunft über die bei ih  -  nen beschäftigten bzw. wohnhaften Personen zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/2  3. Schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Heimatschein
                            1  Mit dem Heimatschein bescheinigt das Zivilstandsamt des Heimatortes,  dass jemand Bürger einer bestimmten Gemeinde ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich ausserhalb seines Heimatortes niederlassen will, benötigt einen  Heimatschein; er ist in der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnerkontrolle der Niederlassungsgemeinde bestätigt die Hinterle  -  gung im Schriftenempfangsschein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Heimatausweis
                            1  Die Einwohnerkontrolle der Niederlassungsgemeinde bescheinigt mit dem  Heimatausweis, dass der Heimatschein dort hinterlegt ist; der Heimataus  -  weis ist grundsätzlich befristet auf ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Heimatausweis ist in der Aufenthaltsgemeinde zu hinterlegen, wenn  sich eine Person in einer Gemeinde länger als drei Monate gemäss Arti  -  kel  4  Absatz  3 aufhalten will; die Hinterlegung bestätigt die Einwohnerkon  -  trolle der Aufenthaltsgemeinde im Schriftenempfangsschein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die als Aufenthalter gemeldet sind, kann der Nachweis auferlegt  werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt dieser  Nachweis innert angesetzter Frist nicht, so gilt der Aufenthaltsort als Nieder  -  lassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wohnsitzbestätigung
                            1  Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt die Einwohnerkontrolle die Nie  -  derlassung in einer Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erneuerung von Ausweisen
                            1  Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ab  -  lauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind  die neuen Ausweise innert 30  Tagen bei der Einwohnerkontrolle zu hinterle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rückgabe
                            1  Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat gegen Erstattung des Schriften  -  empfangsscheins Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften; der  Ort, an den der Wegzug erfolgt, ist der Einwohnerkontrolle bekannt zu ge  -  ben.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/2  4. Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Austausch von Daten zwischen Einwohnerkontrollen
                            1  Beim Zu- oder Wegzug einer Person tauschen die Einwohnerkontrollen die  Daten der Einwohnerregister elektronisch und verschlüsselt gemäss Arti  -  kel  10 RHG aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Lieferung von Daten an Bund
                            1  Die Daten der Einwohnerregister nach Artikel  6 RHG werden durch die  Einwohnerkontrollen dem zuständigen Bundesamt periodisch und unent  -  geltlich gemäss den Vorgaben des RHG zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Lieferung von Daten an Kanton
                            1  Die Daten der Einwohnerregister werden durch die Einwohnerkontrollen  dem Kanton ohne Anfrage unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung ge  -  stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die Personendaten sowie die Daten anderer amtlicher  Personenregister für die Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben nutzen und  hierzu eine zentrale elektronische Datenplattform errichten. Er kann auch  Datenplattformen für bestimmte Register in Zusammenarbeit mit anderen  Kantonen oder durch Dritte errichten und betreiben lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere welche Verwal  -  tungsstellen einen Online-Zugriff auf die Daten der zentralen Datenplattform  erhalten, und regelt die Auswirkungen auf die Meldepflichten. Er kann auch  den Gemeinden entsprechend Zugriff für die Erfüllung ihrer Verwaltungsauf  -  gaben gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bekanntgabe von Daten
                            1  Die Einwohnerkontrollen sind berechtigt und verpflichtet,  allen Verwal  -  tungsstellen diejenigen Daten zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ih  -  rer Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auskünfte an Dritte werden grundsätzlich nur auf persönliche Vorsprache  oder schriftliches Gesuch hin erteilt und sind beschränkt auf Name, Vorna  -  me, Geburtsdatum, Heimatort sowie Adresse. Sie sind zu verweigern, wenn  begründeter Verdacht für eine missbräuchliche Verwendung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zu-, Weg- oder Umzug von Personen, die einer anerkannten Landeskir  -  che angehören, teilt die Einwohnerkontrolle der betreffenden Kirche die not  -  wendigen Daten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Sperrung von Daten
                            1  Die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten aus dem Einwohnerre  -  gister richtet sich nach Artikel  17 des kantonalen Gesetzes über den Schutz  von Personendaten  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die systematische Weitergabe von Daten zu Werbezwecken ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einsichtsrecht
                            1  Der Bürger ist berechtigt, die ihn betreffenden Personendaten bei der  Einwohnerkontrolle einzusehen und die Berichtigung von Fehlern zu verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Daten für Wohnungsidentifikator, Wohnungsnummerierung
                            1  Versorgungs- und Werkbetriebe sowie andere registerführende Stellen des  Kantons und der Gemeinden, die im Besitze von Daten zur Bestimmung  oder   Nachführung   des   Wohnungsidentifikators   sind,   stellen   diese   der  Einwohnerkontrolle und der Bauverwaltung unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinden   können   eine   physische   Wohnungsnummerierung   vor  -  schreiben. In diesem Fall ist die Wohnungsnummer ausserhalb der Woh  -  nung gut sichtbar anzubringen und im Mietvertrag anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verwendung der Versichertennummer
                            1  Die nach Artikel  50e  Absatz  2 AHVG vorgesehenen Verwaltungsstellen dür  -  fen die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben  systematisch verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weiteren Verwaltungsstellen die systematische  Verwendung der Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga  -  ben erlauben.  5. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden bezeichnen die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und legen  die Tarifordnung fest.  *  6. Rechtsschutz und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 *
                            ......  1)  GS  I  F/1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Strafbestimmung
                            1  Wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach die  -  sem Gesetz nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht  hinterlegt, wird mit Busse bis zu 500  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.  1)  Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 14 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 14 Abs. 3  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 20 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 21  aufgehoben  SBE 2014 41  05.09.2021  01.01.2023  Art. 3 Abs. 2  geändert  SBE 2022 47  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/21/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
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