Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule (413.646.11)
    CH - SO

    Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule

    Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule Vom 18. Mai 1971 (Stand 1. April 1971)

    § 1

    1 Der Erste-Hilfe-Unterricht wird ab Schuljahr 1971/1972 obligatorisch er - klärt.

    § 2

    1 Er wird allen Schülern in der Volksschuloberstufe erteilt.

    § 3

    1 Der Erste-Hilfe-Unterricht wird von den Lehrern im Rahmen der Unter - richtsstunden und nach den Richtlinien der Schweizerischen Ärztekommis - sion für Notfallhilfe und Rettungswesen des Schweizerischen Roten Kreu - zes erteilt.

    § 4

    1 Der Besuch eines Kurses für die Erteilung des Erste-Hilfe-Unterrichts ist für Lehrkräfte der Ober- und Sekundarschule sowie für Biologielehrer der Be - zirksschule obligatorisch.

    § 5

    1 Die Seminaristen erhalten inskünftig die Ausbildung im Erste-Hilfe-Unter - richt im Turnunterricht des Seminars.

    § 6

    1 Die entstehenden Kosten werden aus dem Kredit der Lehrerfortbildung beglichen. In der GS nicht publiziert.
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