Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten u... (721.51)
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Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen des Baugewerbes für die kantonale Verwaltung

1 Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen des Baugewerbes für die kantonale Verwaltung Beitritt des Kantons Solothurn am 8. April 1994 Die fünf in der Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz zusammengeschlossenen Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Aargau vereinbaren:

1. Jeder vertragschliessende Kanton wird bei der Vergabe von Arbeiten

und Lieferungen des Baugewerbes für die Kantonale Verwaltung Be- werber mit Geschäftssitz in einem andern vertragschliessenden Kanton gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz in seinem eigenen Gebiet.

2. Jeder vertragschliessende Kanton gewährt diese Gleichbehandlung,

soweit und solange der vertragschliessende Kanton, in dessen Gebiet der Bewerber seinen Geschäftssitz hat, Gegenrecht hält.

3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen fünf in der Re-

gionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz zusammenge- schlossenen Kantonen unterzeichnet ist. Sie ist auf alle Vergaben an- wendbar, die nach diesem Zeitpunkt öffentlich ausgeschrieben werden

4. Jeder vertragschliessende Kanton kann diese Vereinbarung jederzeit

kündigen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Inkrafttreten am 8. April 1994
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