Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1 (Berufskostenverordnung)
(Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 861 ).
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990² über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 1991³ über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement,
verordnet:
² SR 642.11 ³ SR 642.118
Art. 1 Grundsatz
¹ Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
² Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 34 Bst. a DBG).
Art. 2 Ehegatten
Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.
Art. 3 ⁴ Festlegung der Pauschalansätze und des Abzugs für die Benützung eines privaten Fahrzeugs
Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Pauschalansätze (Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 10) und den Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) im Anhang fest.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 861 ).
Art. 4 ⁵ Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen
Werden anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 10 höhere Kosten geltend gemacht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 861 ).
Art. 5 ⁶ Fahrkosten
¹ Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Maximalbetrag von 3000 Franken geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).
² Als Kosten sind abziehbar:
a. die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; oder
b. die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 861 ).
Art. 5 a ⁷ Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
¹ Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Artikel 5 eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.
² Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 15. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 165 ).
Art. 6 Mehrkosten für Verpflegung
¹ Bei Mehrkosten für Verpflegung ist ausschliesslich der Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig:
a. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
b. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.⁸
² Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.⁹
³ Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
⁴ Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
⁵ Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen.¹⁰
⁶ Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Artikel 9 Absatz 2 beansprucht werden.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4887 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4887 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4887 ).
Art. 7 Übrige Berufskosten
¹ Als übrige Berufskosten können insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss sowie Schwerarbeit als Pauschale nach Artikel 3 abgezogen werden. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten (Art. 4).¹¹
² Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. April 2014, seit in Kraft 1. Jan. 2016 ( AS 2014 1109 ).
Art. 8 ¹²
¹² Aufgehobn durch Ziff. I der V des EFD vom 16. April 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2014 1109 ).
Art. 9 Auswärtiger Wochenaufenthalt
¹ Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
² Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze (Art. 3) festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
³ Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.
⁴ Als notwendige Fahrkosten gelten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte. Sie sind bis zum Maximalbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 abziehbar.¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 861 ).
Art. 10 ¹⁴ Nebenerwerb
Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4887 ).
Art. 11 Schlussbestimmungen
¹ Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. Mai 1992¹⁵ über den Abzug von Berufsauslagen bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
¹⁵ [ AS 1992 1166 ]
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2006 ¹⁶
¹⁶ AS 2006 4887
Für Ausnahmefälle, in welchen für die Steuerperiode 2007 der alte Lohnausweis verwendet wird, gilt das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2007.
Anhang ¹⁷
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Juni 1994 ( AS 1994 1673 ). Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 861 ).
1. Pauschalansätze ab dem Steuerjahr 2016
Fr. | ||||
Mehrkosten für Verpflegung | ||||
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| pro Hauptmahlzeit |
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im Jahr | 3200.— | |||
| pro Hauptmahlzeit |
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im Jahr | 1600.— | |||
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| im Tag | 30.— | ||
| im Tag | 22.50 | ||
Übrige Berufskosten | ||||
3 % des Nettolohns, |
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höchstens im Jahr | 4000.— | |||
Nebenerwerb | ||||
20 % der Nettoeinkünfte, mindestens im Jahr |
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höchstens im Jahr | 2400.— |
¹⁸ Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn gemäss Art. 6 Abs. 2 für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.
2. Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs ab dem Steuerjahr 2016
Der Maximalbetrag des Abzugs ist auf 3000 Franken im Jahr begrenzt.
Fr. | ||||
Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs | ||||
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| –.70 |
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