Verordnung über die Zulassungsbeschränkung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg... (412.2.14)
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Verordnung über die Zulassungsbeschränkung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg für das Schuljahr 2015/16 --> 433.14

Verordnung vom 20. Januar 2015 über die Zulassungsbeschränk ung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg für das Schuljahr 2015/16 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule; gestützt auf die Verordnung vom 20. Januar 2015 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg; in Erwägung: Im Schuljahr 2014/15 beschränkte der Staatsrat die Zahl der Aufnahmen für beide Abteilungen auf 150 Studierende, nämlich 100 in der französischsprachigen und 50 in der deutschsprachigen Abteilung. Die Pädagogische Hochschule Freiburg (HEP-PH FR) kann eine Ausbildung von hohem Niveau nur dann anbieten, wenn ihre Aufnahmekapazität nicht überschritten wird. Diese richtet sich im Allgemeinen nach den verfügbaren Praktikumsplätzen in den Schulen, dem Betreuungsverhältnis für den Unterricht in Gruppen, dem Mentorat und der Praktikumsbetreuung sowie nach den verfügbaren Hörsälen. Da sich die Aufnahmekapazität und das Betreuungsverhältnis gegenüber dem Vorjahr nicht geändert haben, wird die Aufnahmebeschränkung für das Schuljahr 2015/16 beibehalten. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für die Aufnahme von Personen nach den Artikeln
4 Abs. 1 Bst. a, d, e und f und 5 der Verordnung vom 20. Januar 2015 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg.
2 Sie regelt für das Schuljahr 2015/16 die Zulassungsbeschränkung zum Studium, die sich auf ein selektives Aufnahmeverfahren stützt.

Art. 2 Aufnahmekapazität

Die maximale Aufnahmekapazität beträgt in der französischsprachigen Abteilung 100 Plätze und in der deutschsprachigen Abteilung 50 Plätze.

Art. 3 Selektionskriterien

1 Übersteigt die Zahl der Personen, die ein Aufnahmegesuch eingereicht haben, die Aufnahmekapazität nach Artikel 2 dieser Verordnung, so wird eine Selektion der Aufnahmegesuche vorgenommen. Für den Aufnahmeentscheid sind dann massgebend: a) der Notendurchschnitt aus Erstspra che, Zweitsprache und Mathematik, wie er im Abschlusszeugnis, das zur Aufnahme berechtigt, aufgeführt ist; b) die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten für die drei genannten Fächer.
2 Die Aufnahmekommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den definitiven Entscheid über ihr Aufnahmegesuch bis zum 15. Juli 2015 mit.

Art. 4 Organisation

Das Aufnahmeverfahren wird von der Aufnahmekommission für die Grundausbildung der HEP-PH FR gemäss der Verordnung über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg organisiert.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. Oktober 2013 über die Aufnahmebeschränkung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg für das Schuljahr 2014/15 (SGF
412.2.14) wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
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