Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (411.264)
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005

1 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005 Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vo m 12. Juni 2003. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhoch- schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkanto ne der Studieren- den den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgle ich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochs chulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochsc hulpolitik bei. Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgersch aft oder Mit- finanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen re geln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die fina nziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abs chnitt II der vor- liegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleich berechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährle istet ist. Art. 3 Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Tr ägern von Fachhoch- schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba- rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit di e Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie d ie ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung. Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstu diengänge kantona- ler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerk ennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der In terkantonalen Dip- lomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstu diengängen (Ba- chelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Tr äger geführt wer- den, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Ka ntonen mitfinan- ziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie v on der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzun g dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre
2 Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbrin gen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch d es Stand- ortkantons von der Kommission FHV als beitragsberec htigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahl ungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten. Art. 5 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen ; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrec ht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für münd ige Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren E ltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens z wei Jahre unun- terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwer bstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Le isten von Militär- dienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Art. 6 Umleitung von Studierenden Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazität en einer Schule aus- geschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Stu dienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, so fern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stel le. Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtverein barungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienan wärter aus Kanto- nen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten s ind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine S chule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefun- den haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbar ung nicht bei- getreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskant one entspricht.
3 II. Beiträge Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf An trag der Kommis- sion FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studi engänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Bes chluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art. 9 Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in G ruppen zusam- mengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind di e durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskost en, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkos ten und allfälliger Bundesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gr uppe 85% der Ausbil- dungskosten decken. Zuständig für die Festlegung de r Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss b edarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren Die Schulen können angemessene individuelle Studien gebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge f ür den ent- sprechenden Studiengang gekürzt. III. Vollzug Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei getreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lass en.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzend en der Kom- mission FHV, b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz, c) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9, d) die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8, e) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FH V.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlun gspflicht für die einzel- nen Studiengänge.
4 Art. 12 Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbaru ngskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FH V) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welc he für eine Amts- dauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Kon- ferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlage n.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folge nden Aufgaben: a) die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, b) die jährliche Berichterstattung an die Konferenz de r Vereinbarungs- kantone, c) die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge, d) die Antragsstellung für die Festlegung eines abweic henden Abgel- tungsmodells gemäss Art. 8 e) die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für di e individuellen Studiengebühren, f) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlu ng, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse, g) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungs verfahren be- findlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21. Art. 13 Geschäftsstelle Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferen z der kantonalen Er- ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitr agshöhe werden in einem Anhang aufgeführt. Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des S chweizerischen Hoch- schulinformationssystems des Bundesamtes für Statis tik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studiere nden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den mass geblichen Wohnsitz- kanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf. Art. 16 Vollzugskosten Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind du rch die Vereinba- rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studieren den zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für bes ondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen bezie hen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die be troffenen Kantone abgewälzt werden.
5 IV. Rechtspflege Art. 17 Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsiden tin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Ka ntonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über stri ttige Fragen betreffend a) die Zahl der Studierenden, b) den massgebenden Wohnsitz, c) die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsge richtsbarkeit vom

27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

Art. 18 Bundesgericht Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundes gericht über Streitig- keiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen d en Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Ab satz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
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. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 19 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem General sekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vo rgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Art. 20 In-Kraft-Treten Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studien jahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben. Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge , für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Au ssicht auf Anerken- nung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Aner- kennungskommission einzuholen. Art. 22 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Er klärung an die Kommis- sion FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. Sep tember 2008. ________________
1 ) SR 173.110.
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2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritt es eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bes tehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gle ichbehandlung ge- mäss Art. 3 weiter bestehen. Art. 23 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenste in auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen a lle Rechte und Pflich- ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liecht ensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studi engänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerk annten Fachhoch- schulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln. Anhang Der Anhang der Interkantonalen Fachhochschulvereinb arung (FHV) ab
2005 wird in der Solothurnischen Gesetzessammlung ( BGS) nicht im Voll- text publiziert. Der Anhang ist einsehbar unter http://www.edk.ch -> Offizielle Texte -> Rechtssammlung der EDK
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