Pflege- und Betreuungsgesetz
VIII A/1/5 Pflege- und Betreuungsgesetz (PBG) Vom 5. September 2021 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf die Artikel 32, 33 und 69 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für eine bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche spitalexterne Pflege und Betreuung.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die Pflegeleistungen anbieten, wie Pflegeheime, Pflegewohnungen, Tages- und Nachtstätten oder Organisatio - nen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex).
2 Es gilt nicht für auf der Pflegeheimliste geführte Einrichtungen für Men - schen mit Behinderungen. Auf diese finden ausschliesslich die Vorschriften des Sozialhilfegesetzes 2 ) Anwendung. Der Anspruch der versicherten Person auf Vergütung von Pflichtleistungen durch die Sozialversicherer bleibt davon unberührt.
Art. 3 Persönlichkeitsschutz
1 Die Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Würde der zu pflegenden und betreuten Personen ist zu respektieren und zu schützen.
2 Jede Person hat ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Situation Anspruch auf bedarfsgerechte Pflege und Betreuung.
Art. 4 Zuständigkeiten
1 Die Pflege- und Betreuungsversorgung ist Sache des Kantons.
2 Der Regierungsrat ist für die Umsetzung verantwortlich, soweit dieses Ge - setz nichts anderes bestimmt. 1) GS I A/1/1 2) GS VIII E/21/3 SBE 2022 53 1
VIII A/1/5 2. Bewilligung und Aufsicht
Art. 5 Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb einer Einrichtung, die Pflegeleistungen anbietet, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung) des zuständigen Departements (Departe - ment).
2 Pflegefachpersonen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Gesund - heitsberufegesetz.
Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Erteilung einer Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Einrichtung:
a. über das erforderliche Fachpersonal verfügt;
b. mindestens eine für die Pflege verantwortliche Fachperson be - zeichnet, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügt;
c. über eine zweckentsprechende Infrastruktur verfügt;
d. eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet;
e. sinngemäss die Berufspflichten gemäss Artikel 16 des Gesund - heitsberufegesetzes 2 ) bzw. Artikel 31 des Gesundheitsgesetzes 3 ) achtet;
f. eine Qualitätssicherung betreibt;
g. eine unabhängige und für die zu pflegenden und betreuten Perso - nen, deren Bezugspersonen und für die Mitarbeitenden kostenlose Ombudsstelle bezeichnet; und
h. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt, es sei denn, die Einrichtung untersteht dem Staatshaftungsrecht.
2 Die Bewilligung wird befristet auf maximal zehn Jahre ausgestellt.
Art. 7 Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung
1 Das Departement kann die Betriebsbewilligung mit Einschränkungen fach - licher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbinden sowie die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen anordnen.
2 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn:
a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen;
b. Auflagen nicht eingehalten werden oder angeordnete Massnah - men erfolglos geblieben sind. 2) SR 811.21 3) GS VIII A/1/1
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3 Der Entzug der Betriebsbewilligung wird vorgängig unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel angedroht.
4 Die vorgängige Androhung entfällt, wenn für zu pflegende und betreute Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.
Art. 8 Aufsicht
1 Das Departement übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die bewilli - gungspflichtigen Einrichtungen aus.
2 Es kann jederzeit angemeldete und unangemeldete Inspektionen bei den bewilligungspflichtigen Einrichtungen durchführen, Beweismittel erheben, unbefugte Einrichtungen schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Be - handlungs- und Auskündigungsmittel veranlassen.
3 Im Übrigen richtet sich die Aufsicht nach dem Gesundheitsgesetz. 3. Versorgung 3.1. Angebot
Art. 9 Versorgungsplanung
1 Der Regierungsrat erstellt eine Planung für eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung mit Pflege- und Betreuungsleistungen. Er bezieht die Gemeinden und Fachpersonen mit ein.
2 Die Versorgungsplanung bedarf der Genehmigung durch den Landrat.
3 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das Bundesgesetz über die Kran - kenversicherung (KVG) 1 ) eine Pflegeheimliste.
Art. 10 Angebot
1 Der Kanton stellt gestützt auf die Versorgungsplanung das Pflege- und Betreuungsangebot sicher.
2 Das Angebot umfasst insbesondere:
a. Pflegeleistungen gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes;
b. Leistungen der Akut- und Übergangspflege;
c. Betreuungsleistungen;
d. hauswirtschaftliche Leistungen zu Hause und im betreuten Woh - nen;
e. Mahlzeitendienst;
f. Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim sowie in Tages- und Nachtstrukturen. 1) SR 832.10 3
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3 Der Regierungsrat regelt das notwendige Angebot, dessen Erreichbarkeit und die Qualität der Leistungserbringung. Er bezieht die Gemeinden und die Verbände der Leistungserbringer mit ein.
4 Er kann Regelungen schweizerischer und kantonaler Fachorganisationen verbindlich erklären.
Art. 11 Leistungsvereinbarung
1 Der Regierungsrat schliesst mit Leistungserbringern, deren Angebote ge - mäss Versorgungsplanung erforderlich sind, eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:
a. Art, Umfang und Abgeltung der Leistungen;
b. die Tarife, welche den Bezügerinnen und Bezügern der Leistungen verrechnet werden;
c. die Qualitätsanforderungen und -kontrolle;
d. die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarung.
3 Die Leistungserbringer sind im Rahmen der Leistungsvereinbarung ver - pflichtet, die Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen zu gewährleisten.
4 Die Leistungserbringer sind im Rahmen der Erbringung des erforderlichen Angebots zur Zusammenarbeit verpflichtet.
5 Die Tarife orientieren sich an den transparent ausgewiesenen Kosten einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung. 3.2. Finanzierung
Art. 12 Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspfle
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1 Die Finanzierung von Pflegeleistungen gemäss KVG sowie Leistungen der Akut- und Übergangspflege richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1 ) .
2 Der Kanton gilt die Versorgungspflicht gemäss Artikel 11 Absatz 3 separat ab. Der Regierungsrat legt die Grundlagen und die Höhe der Abgeltung fest.
Art. 13 Übrige Leistungen
1 Die übrigen Leistungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c–f sind von den Bezügerinnen und Bezügern zu finanzieren. Vorbehalten bleibt Ab - satz 2.
2 Der Kanton übernimmt 50 Prozent der Kosten für ambulant erbrachte Leis - tungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d. Der Regierungsrat begrenzt den Umfang der subventionierten Leistungen und knüpft diese an eine Bedarfsabklärung. 1) GS VIII D/21/1
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VIII A/1/5 3.3. Information und Beratung
Art. 14 Informations- und Beratungsstelle
1 Der Kanton betreibt eine Informations- und Beratungsstelle zu Fragen der Pflege und Betreuung oder beauftragt Dritte mit der Führung einer solchen Stelle.
2 Die Informations- und Beratungsstelle umfasst mindestens die folgenden Angebote:
a. Information für Einwohnerinnen und Einwohner sowie Leistungser - bringer;
b. Bedürfnisabklärung und Beratung durch eine Pflegefachperson;
c. Vermittlung von geeigneten Angeboten;
d. Case Management.
3 Sie kann Massnahmen, die ein aktives und selbstbestimmtes Leben zu Hause ermöglichen, subsidiär mit finanziellen Beiträgen unterstützen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Höhe der Beiträge.
4 Die Angebote sind kostenlos.
5 Die Gemeinden und bewilligungspflichtigen Einrichtungen sind ermächtigt und verpflichtet, der Informations- und Beratungsstelle die zur Erfüllung ih - rer Aufgaben erforderlichen und geeigneten Informationen, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerter Personendaten, zur Verfü - gung zu stellen.
6 Die Informations- und Beratungsstelle ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Auf - gaben erforderlichen und geeigneten Personendaten, einschliesslich beson - ders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbei - ten. Sie darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an Dritte bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Auf - gaben erforderlich ist.
7 Die Informations- und Beratungsstelle ist organisatorisch unabhängig von den Leistungserbringern zu führen. 4. Aus-, Weiter- und Fortbildung
Art. 15 Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
1 Bewilligungspflichtige Einrichtungen sind verpflichtet, eine angemessene Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für Pflegeberufe anzubieten.
2 Sofern die angebotenen Aus- und Weiterbildungsplätze für Pflegeberufe nicht dem prognostizierten künftigen Bedarf entsprechen, kann der Regie - rungsrat:
a. eine verbindliche Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsplätze für jeden Betrieb festlegen; 5
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b. Kompensationszahlungen vorsehen, wenn die vorgegebene An - zahl der Aus- bzw. Weiterbildungsplätze nicht erreicht wird. Diese sind zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Pflegeberu - fe zu verwenden oder an die Betriebe auszurichten, welche die vorgegebene Zahl der Aus- bzw. Weiterbildungsplätze überschrei - ten.
3 Die Betriebe können die verbindliche Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsplät - ze auch gemeinsam bereitstellen.
Art. 16 Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Der Kanton fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Berufen im Ge - sundheits- und Sozialbereich. Er kann hierfür Beiträge gewähren. 5. Förderung der Selbsthilfe und Unterstützung von Bezugspersonen
Art. 17 Beiträge an Organisationen
1 Der Kanton und die Gemeinden können gemeinnützigen privaten Organisa - tionen Beiträge zur Förderung der Altershilfe und von gesundheitlich beein - trächtigten Personen gewähren.
Art. 18 Pflege und Betreuung durch Bezugspersonen
1 Die Einrichtungen können Bezugspersonen zur Erbringung von Pflegeleis - tungen anstellen, wenn:
a. sie über eine dem Leistungsanspruch entsprechende berufliche Qualifikation verfügen oder eine hohe pflegerische Praxiskompe - tenz erlangt haben;
b. ihr Einsatz einer Langzeitpflegesituation entspricht und die Anstel - lung auf mindestens zwei Monate angelegt ist.
2 Der Kanton richtet Beiträge an Kurse in der Grundpflege und Betreuung für Bezugspersonen aus.
3 Er richtet Beiträge für pflegende und betreuende Bezugspersonen aus.
4 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Höhe der Beiträge ge - mäss den Absätzen 2 und 3.
Art. 19 Freiwilligenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Anerkennung und Förderung der Freiwilligenarbeit im Bereich Pflege- und Betreuungsversorgung.
2 Sie können entsprechende Projekte fördern und unterstützen.
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Art. 20 Förderung von innovativen Vorhaben
1 Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen oder inno - vativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsversorgung beitragen. Der Re - gierungsrat kann hierfür Beiträge gewähren.
2 Gefördert werden insbesondere:
a. überbetriebliche oder interdisziplinäre Kooperations- und Gemein - schaftsvorhaben;
b. Vorhaben mit Wirkung für Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden;
c. Vorhaben der integrierten Versorgung sowie Netzwerke.
Art. 21 Leistungsvereinbarung
1 Der Kanton und die Gemeinden schliessen mit Organisationen, die namhaf - te Beiträge gemäss den Artikeln 16–20 erhalten, eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang, Abgel - tung und Qualität der zu erbringenden Leistungen und regelt den Ablauf.
3 Über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und die Gewährung von Beiträgen entscheidet beim Kanton der Regierungsrat und bei den Gemein - den der Gemeinderat. 6. Weitere Bestimmungen
Art. 22 Rechnungslegung
1 Die Leistungserbringer mit Leistungsauftrag führen eine Kosten- und Leis - tungsrechnung. Sie weisen die angebotenen Leistungen separat aus.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur einheitlichen Rechnungslegung erlassen und Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
Art. 23 Datenerhebung und -bearbeitung
1 Der Regierungsrat und das Departement können bei den bewilligungs - pflichtigen Einrichtungen, Pflegefachpersonen und Gemeinden sämtliche betriebs- und patientenbezogenen Daten und Unterlagen einsehen, erheben und bearbeiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie können insbesondere Daten zur Überprüfung der Kostenentwicklung, der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweckmässigkeit der Leistungen erheben. Sie können Dritte mit der Datenerhebung beauftra - gen.
2 Die Daten sind durch die Leistungserbringer kostenlos zur Verfügung zu stellen. 7
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3 Der Regierungsrat und das Departement sind ermächtigt, anonymisierte Daten zu veröffentlichen. Betriebsbezogene Daten können auch in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.
Art. 24 Haftung
1 Vom Kanton beauftragte Organisationen des Privatrechts haften wie das Gemeinwesen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
2 Eine Haftung aus rechtmässigem Verhalten (Art. 7 Staatshaftungsgesetz 1 ) ) bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege ist ausge - schlossen. 7. Schlussbestimmungen
Art. 25 Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Einrichtung ohne Bewilligung oder aufgrund einer durch unwahre Angaben erwirk - ten Bewilligung betreibt;
b. für eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Einrichtung wirbt, ohne dass die entsprechende Betriebsbewilligung vorliegt;
c. eine bewilligungspflichtige Einrichtung unter Missachtung eines Verbots oder einer Einschränkung betreibt;
d. Beiträge nach diesem Gesetz oder seiner Ausführungsbestimmun - gen durch unwahre Angaben erwirkt.
2 An Stelle einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfir - ma sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Auf - wand festgestellt werden, wird die juristische Person, die Gesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 26 Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von ausserordentli - chen Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshand - lungen nach diesem Gesetz werden Gebühren erhoben.
2 Der Regierungsrat legt die Gebühren fest.
Art. 27 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) . 1) GS II F/2 2) GS III G/1
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2 Gegen Entscheide betreffend Beiträge, auf welche das Gesetz oder das Ausführungsrecht keinen Anspruch verankert, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
1 Bewilligungen von Einrichtungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 dieses Geset - zes, die gestützt auf das Gesundheitsgesetz oder das Sozialhilfegesetz er - teilt wurden, bleiben während maximal fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. Vorbehalten bleibt die Einschränkung oder der Entzug einer entsprechenden Bewilligung.
2 Einrichtungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Ab - satz 1 dieses Gesetzes, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge - setzes keine Bewilligung benötigen, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein entsprechendes Gesuch einzurei - chen.
3 Der Landrat genehmigt eine Versorgungsplanung gemäss Artikel 9 spätes - tens innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4 Der Regierungsrat schliesst die Leistungsvereinbarungen mit den Leis - tungserbringern gemäss Artikel 11 spätestens innert zwei Jahren nach In - krafttreten dieses Gesetzes ab. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine neuen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen wurden, übernimmt der Kanton die Leistungsvereinbarungen der Leistungserbringer mit den Gemeinden.
5 Der weitere Betrieb der Informations- und Beratungsstelle gemäss Arti - kel 14 ab dem Jahr 2023 bedarf der Zustimmung des Landrates. 9
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