Verordnung über die Umwandlungssätze zur Berechnung der Altersrente in der BVG-Vor... (122.73.33)
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Verordnung über die Umwandlungssätze zur Berechnung der Altersrente in der BVG-Vorsorgeregelung der Pensionskasse des Staatspersonals

Verordnung vom 22. März 2005 über die Umwandlungssätze zur Berechnung der Altersrente in der BVG-Vorsorgeregelung der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderungen vom 3. April 2003, vom 3. Oktober 2003 und vom 18. Juni 2004 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); gestützt auf die Änderungen vom 24. März 2004, vom 18. August 2004 und vom 27. Oktober 2004 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2); gestützt auf das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (PKG), insbesondere auf den Artikel 108; gestützt auf die Stellungnahme des Vorstandes der Pensionskasse des Staatspersonals; gestützt auf die Stellungnahme des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge der Pensionskasse; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Die Umwandlung des Altersguthabens in eine Altersrente erfolgt nach den folgenden, aus dem BVG hervorgehenden Umwandlungssätzen: Jahrgang Umwandlungssatz für Männer Umwandlungssatz für Frauen
1940 7,15 % –
1941 7,10 % 7,45 %
1942 7,10 % 7,30 %
Jahrgang Umwandlungssatz für Männer im Alter von 65 Jahren Umwandlungssatz für Frauen im Alter von 64 Jahren
1943 7,05 % 7,20 %
1944 7,05 % 7,10 %
1945 7,00 % 7,00 %
1946 6,95 % 6,95 %
1947 6,90 % 6,90 %
1948 6,85 % 6,85 %
1949 6,80 % 6,80 %

Art. 2

Für den anwendbaren Umwandlungssatz ist das Altersjahr massgebend, das die versicherte Person in dem Zeitpunkt erreicht hat, in dem der Anspruch auf die Altersrente entsteht. Hat die versicherte Person das entsprechende Altersjahr noch nicht vollendet, so wird der Umwandlungssatz durch lineare Interpolation berechnet.

Art. 3

Bei vorzeitiger oder aufgeschobener Pensionierung wird der Umwandlungssatz pro Jahr um 0,2 % gekürzt bzw. erhöht, und zwar unabhängig vom Jahrgang der versicherten Person.

Art. 4

Der Beschluss vom 12. April 1994 über die Umwandlungssätze zur Berechnung der Altersrente in der BVG-Vorsorgeregelung der Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.33) wird aufgehoben.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
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