Reglement über die Organisation des Obergerichts des Kantons Glarus (III A/3/2)
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Reglement über die Organisation des Obergerichts des Kantons Glarus

III A/3/2 Reglement über die Organisation des Obergerichts des Kantons Glarus (OROG) Vom 24. Juni 2022 (Stand 1. Juli 2022) Das Obergericht des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) 1 ) erlässt: 1. Gesamtbehörde

Art. 1 Organisation

1 Das Präsidium hat den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Arti - kel 14 Absatz 1 GOG.
2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.

Art. 2 Einberufung

1 Die Gesamtbehörde wird durch das Präsidium einberufen und hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.
2 Vier Mitglieder der Gesamtbehörde können die Einberufung verlangen.

Art. 3 Beschlussfassung

1 Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder mitwirken.
2 Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirken - den Mitglieder.
3 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen das Präsidium gestimmt hat.
4 Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Be - schluss zugestimmt haben. 2. Geschäftsleitung

Art. 4 Organisation

1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts obliegt dem Präsidium (Art. 16 Abs. 1 Bst. b GOG), bei dessen Verhinderung dem teilamtlichen Vizepräsidi - um. 1) GS III A/2 SBE 2022 46 1
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Art. 5 Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang; sie hat insbesondere:
a. interne Weisungen zu erlassen;
b. die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der Entscheide zu genehmigen;
c. für eine einheitliche Praxis des Obergerichts zu sorgen, nötigen - falls unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b GOG;
d. zu beschliessen, ob ein Entscheid in einer öffentlichen Entscheid - datenbank publiziert wird;
e. das dem Obergericht zugewiesene Personal zu beaufsichtigen;
f. das Obergericht nach aussen zu vertreten;
g. Ausgaben (inklusive Sitzungsgelder) zu visieren;
h. über die Pendenzen des Obergerichts zu wachen.
2 Die Geschäftsleitung kann einzelne ihrer Aufgaben an das teilamtliche Vi - zepräsidium oder weitere Mitglieder delegieren. 3. Geschäftsverteilung und Spruchkörper

Art. 6 Geschäftsverteilung

1 Das Präsidium ist zuständig für eine ausgewogene Geschäftsverteilung zwischen Präsidium und teilamtlichem Vizepräsidium; in begründeten Fällen kann das Präsidium ein Geschäft einem nebenamtlichen Vizepräsidium oder einem Mitglied des Obergerichts übertragen. Es berücksichtigt dabei na - mentlich die folgenden Kriterien und Umstände:
a. Ausgewogenheit der Belastung; dabei ist der funktionsbedingten Zusatzbelastung des Präsidiums Rechnung zu tragen;
b. Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in de - nen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;
c. spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
d. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet oder bei konnexen Verfahren;
e. Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw.;
f. Dringlichkeit des Geschäfts;
g. Sprachkenntnisse;
h. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen.

Art. 7 Kollegialgericht

1 Das Kollegialgericht tagt in der Besetzung mit dem Vorsitz gemäss Arti - kel 6 sowie der Anzahl Mitglieder gemäss Artikel 17 GOG.
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2 Die Besetzung des Spruchkörpers mit den Mitgliedern des Obergerichts erfolgt in der Regel gemäss der Reihenfolge der Falleingänge (Stichtag 1. Juli) und alternierend gemäss Amtsalter. Der Turnus beginnt jeweils mit den amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts. Für die nachfolgenden Ge - schäftsarten wird jeweils ein eigener Turnus geführt:
a. Berufungen in Strafsachen;
b. Beschwerden in Strafsachen;
c. Berufungen in Jugendstrafsachen;
d. Beschwerden in Jugendstrafsachen;
e. Berufungen in Zivilsachen;
f. Beschwerden in Zivilsachen (inklusive Beschwerden nach Art. 18 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) );
g. Zivil- und Strafsachen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e GOG;
h. Schiedssachen im Sinne von Artikel 356 Absatz 1 der Zivilprozess - ordnung 2 ) .
3 Kann dem ordentlichen Turnus gemäss Absatz 2 im Falle eines Ausstands - grunds oder einer Verhinderung nicht gefolgt werden, so wird der Spruch - körper gemäss Reihenfolge des Amtsalters mit einem Mitglied des Oberge - richts ergänzt. Die turnusgemässe Zusammensetzung der Spruchkörper der nachfolgenden Geschäfte bleibt davon unberührt.
4 Das Präsidium kann von der Geschäftszuteilung gemäss Absatz 2 und Ab - satz 3 abweichen, wenn dies die Kriterien und Umstände gemäss Artikel 6 erfordern.

Art. 8 Aufsicht über das Kantonsgericht

1 Das Obergericht tagt als Gesamtbehörde (Art. 3).

Art. 9 Geschäftserfassung

1 Die Kanzlei des Obergerichts erfasst die Fälle nach der Reihenfolge ihres Eingangs und bestimmt gemäss Anweisung des Präsidiums die Gerichtsbe - setzung.

Art. 10 Führung des Personals

1 In personeller Hinsicht ist das Präsidium Ansprechperson für sämtliche Angestellte des Obergerichts.
2 Das Präsidium kann diese Aufgabe dem teilamtlichen Vizepräsidium über - tragen. 1) SR 281.1 2) SR 272 3
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