Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republ... (0.741.531.945.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen

Abgeschlossen am 13. Mai 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Juni 2021 (Stand am 12. Juni 2021)
Der Schweizerische Bundesrat und
die Regierung der Republik Italien, (nachfolgend «Parteien»),
in Anbetracht der besonderen geografischen Situation der beiden Länder zwecks Verbesserung der Sicherheit auf den Strassen und Erleichterung des Strassenverkehrs im Staatsgebiet der Parteien,
unter Berücksichtigung der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein und der nachfolgenden Änderungen
sowie des am 8. November 1968¹ in Wien abgeschlossenen Übereinkommens über den Strassenverkehr,
unter Berücksichtigung, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der Angemessenheit hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten nach den jeweiligen Vorschriften ein freier Verkehr personenbezogener Daten besteht,
und unter Berücksichtigung des am 4. Dezember 2015² in Lugano abgeschlossenen und bis zum 11. Juni 2021 geltenden Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.741.10 ² [ AS 2016 2221 ]
Art. 1
Die Parteien anerkennen gegenseitig zum Zweck des Umtauschs von Führerausweisen gültige, von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Partei gemäss deren Gesetzgebung ausgestellte Führerausweise von Ausweisinhabern oder Ausweisinhaberinnen, die Wohnsitz in ihrem Staatsgebiet nehmen.
Die Parteien halten sich an den Grundsatz, dass eine Person nach Ablegen der Führerprüfung im Besitz eines einzigen Führerausweises sein muss.
Art. 2
Bei der Auslegung der Artikel des vorliegenden Abkommens ist «Wohnsitz» so zu verstehen, wie er in den entsprechenden Gesetzgebungen der Parteien definiert und geregelt ist.
In Italien steht «Wohnsitz» («residenza») im vorliegenden Abkommen für den anagrafischen Wohnsitz (residenza anagrafica). In der Schweiz steht «Wohnsitz» («residenza») im vorliegenden Abkommen für «domicilio».
Art. 3
Nach Massgabe des vorgenannten Wiener Übereinkommens anerkennen die Parteien zur Vereinfachung des Strassenverkehrs gegenseitig gültige Führerausweise gemäss den folgenden Modalitäten.
Schweizerische Führerausweise sind für den Strassenverkehr im italienischen Staatsgebiet wie folgt gültig:
– ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin nicht in Italien Wohnsitz hat;
– für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Wohnsitznahme des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin in Italien;
– ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin sich zwar in Italien aufhält, aber seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehält.
Italienische Führerausweise sind für den Strassenverkehr im schweizerischen Staatsgebiet wie folgt gültig:
– ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin nicht in der Schweiz Wohnsitz hat;
– für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Wohnsitznahme des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin in der Schweiz
– ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin «Wochenaufenthalter» bzw. «Wochenaufenthalterin» in der Schweiz ist, und somit seinen/ihren Wohnsitz in Italien beibehält und regelmässig (zumindest zweimal pro Monat) dorthin zurückkehrt. In diesem Fall müssen diese Personen, sogenannte Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen, den Kontrollorganen entweder eine Wohnsitzbestätigung der zuständigen italienischen Gemeinde oder die Bestätigung des Wochenaufenthalts in der Schweiz (ausgestellt vom zuständigen kantonalen Einwohneramt / von der Fremdenpolizei) vorlegen.
Art. 4
Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines von den Behörden einer Partei ausgestellten Führerausweises im Staatsgebiet der anderen Partei Wohnsitz, so kann er/sie den Führerausweis umtauschen lassen, ohne sich theoretischen und praktischen Prüfungen unterziehen zu müssen; besondere Situationen bleiben ausgenommen.
Als Nachweis der für die entsprechenden Kategorien erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten können die zuständigen Behörden ein Arztzeugnis verlangen.
Der erste Absatz dieses Artikels kommt nur bei Inhabern oder Inhaberinnen von Führerausweisen zur Anwendung, die das von der jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehene Mindestalter für die umzutauschende Kategorie erreicht haben.
Fahreinschränkungen und Sanktionen, die eventuell von der jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden Parteien in Verbindung mit dem Ausstellungsdatum des Führerausweises vorgesehen sind, gelangen aufgrund des Ausstellungsdatums des Ausweises, dessen Umtausch beantragt wird, zur Anwendung.
Somit gilt für die Anwendung dieses Artikels:
– Im italienischen Führerausweis, der durch Umtausch des schweizerischen Führerausweises ausgestellt wird, wird für jede Kategorie das Datum der Erstausstellung aufgrund der abgelegten Prüfung in der Schweiz angegeben, wie es im schweizerischen Führerausweis aufgeführt ist.
– Der schweizerische Führerausweis, der durch Umtausch eines italienischen Führerausweises ausgestellt wird, der seinerseits mindestens ein Jahr vor der Wohnsitznahme in der Schweiz des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin erworben wurde, ist zeitlich unbegrenzt gültig. Der schweizerische Führerausweis, der durch Umtausch eines italienischen Führerausweises ausgestellt wird, der weniger als ein Jahr vor der Wohnsitznahme in der Schweiz des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin erworben wurde, enthält ein gemäss der schweizerischen Gesetzgebung berechnetes Ablaufdatum. Dieses Verfahren kommt für die Führerausweise der Kategorien A und B zur Anwendung, während die Führerausweise der übrigen Kategorien stets unbeschränkt gültig sind.
Art. 5
Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines von den Behörden einer der beiden Parteien ausgestellten Führerausweises Wohnsitz im Staatsgebiet der anderen Partei, so kann er oder sie sich direkt einen Führerausweis des Wohnsitzstaates ausstellen lassen (Duplikat), wenn das noch nicht umgetauschte Dokument gestohlen wurde oder verloren ging. Inhaber oder Inhaberinnen eines gestohlenen oder verlorenen Führerausweises müssen zusammen mit dem Gesuch um ein Duplikat eine Kopie der Anzeige einreichen, die bei den Behörden jener Partei erstattet wurde, welche das neue Dokument ausstellen soll.
Für das Verfahren gemäss dem ersten Absatz ist neben den gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung der Partei, welche den Umtausch vornimmt, normalerweise erforderlichen Unterlagen eine Bescheinigung der diplomatischen Vertretung der Partei vorzulegen, die den Führerausweis ausgestellt hat. Die Bescheinigung muss sämtliche Angaben des verlorenen oder gestohlenen Dokuments sowie die Erklärung enthalten, dass der ursprüngliche Ausweis nicht mit einschränkenden Massnahmen belegt ist. In der genannten Bescheinigung muss zudem angegeben sein, ob der Führerausweis aufgrund abgelegter Prüfungen oder aufgrund eines Umtauschs ausgestellt wurde. In letzterem Fall muss das Land angegeben werden, in dem die Erstausstellung des Führerausweises erfolgte; dies, um die Anwendung von Artikel 8 zu ermöglichen.
Art. 6
Inhaber und Inhaberinnen von schweizerischen Führerausweisen können ihre Führerausweise nur dann nach Artikel 4 Absatz 1 umtauschen, ohne eine theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen, wenn sie zum Zeitpunkt des Einreichens des Umtauschgesuchs ihren Wohnsitz seit weniger als vier Jahren in Italien haben.
Inhaber und Inhaberinnen von italienischen Führerausweisen können ihre Führerausweise nur dann nach Artikel 4 Absatz 1 umtauschen, ohne eine theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen, wenn sie ihren Wohnsitz seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz haben. Besondere Situationen bleiben ausgenommen.
Art. 7
Dieses Abkommen kommt ausschliesslich bei Führerausweisen zu Anwendung, die vor der Wohnsitznahme der Ausweisinhaber und -inhaberinnen im Staatsgebiet der anderen Partei ausgestellt wurden.
Art. 8
Dieses Abkommen gilt nicht für Führerausweise, die als Ersatz für Dokumente dienen, welche von einem Drittstaat ausgestellt wurden und im Staatsgebiet der für den Umtausch oder das Duplikat zuständigen Partei nicht umgetauscht werden können.
Art. 9
Zum Zeitpunkt des Umtauschs oder der Ausstellung von Duplikaten von Führerausweisen wird die Gleichwertigkeit der Ausweiskategorien der Parteien aufgrund der technischen Äquivalenztabellen in den Anhängen anerkannt, die integrierender Bestandteil dieses Abkommens sind. Die genannten Tabellen, das Verzeichnis der Führerausweismodelle samt ihren zugehörigen Bildern, die Musterdokumente «1» und «2» nach Artikel 10 sowie das Verzeichnis der kantonalen Zulassungsbehörden der Schweiz bilden zusammen die technischen Anhänge, die von den Parteien mit Vereinbarungen in vereinfachter Form durch einen Notenwechsel geändert werden können.
Die zentralen Behörden für die Zwecke dieses Abkommens sind für die Republik Italien das Ministero delle infrastrutture e della mobilità sostenibili – Dipartimento per i trasporti e la navigazione und für die Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.
Die Parteien geben sich gegenseitig die Adressen der zentralen Behörden bekannt.
Art. 10
Für den Umtausch oder die Ausstellung von Duplikaten von Führerausweisen sind die folgenden Behörden zuständig:
a) in der Republik Italien die regionalen Uffici della Motorizzazione (Motorfahrzeugämter);
b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Strassenverkehrsämter der Kantone gemäss Liste im Anhang.
Beim Umtausch der Führerausweise ziehen die zuständigen Behörden der Parteien den umzutauschenden Ausweis ein und retournieren ihn an die gemäss Artikel 9 zuständigen zentralen Behörden der jeweils anderen Partei; dafür wird das mit «1» bezeichnete und in drei Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) ausgestellte Musterdokument verwendet, das dem vorliegenden Abkommen beiliegt. Der umzutauschende Führerausweis wird zu dem Zeitpunkt eingezogen, in dem der neue, durch Umtausch entstandene Führerausweis ausgehändigt wird.
Bei einem Duplikat informieren die zuständigen Behörden der Parteien die gemäss Artikel 9 zuständigen zentralen Behörden der jeweils anderen Partei über die erfolgte Ausstellung des Duplikats; dafür wird das mit «2» bezeichnete und in drei Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) ausgestellte Musterdokument verwendet, das dem vorliegenden Abkommen beiliegt. Dieser Information ist eine Kopie der Verlust- oder Diebstahlsanzeige beizulegen.
Art. 11
Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder Echtheit von Führerausweisen oder über darin enthaltene Daten, so kann die zuständige Behörde der Partei, welche den Umtausch vornimmt, gemäss den in Artikel 13 beschriebenen Modalitäten bei der zentralen Behörde der anderen Partei um Auskunft nachsuchen.
Eine Übersetzung des Führerausweises kann nur eingefordert werden, wenn das Dokument Angaben enthält, die von den in Artikel 9 erwähnten Musterdokumenten abweichen.
Bestehen Zweifel über die in der Bescheinigung gemäss Artikel 5 enthaltenen Daten, kann die zuständige Behörde der Partei, die das Duplikat ausstellt, gemäss den in Artikel 13 beschriebenen Modalitäten bei der zentralen Behörde der anderen Partei um Auskunft nachsuchen.
Art. 12
Die zentrale Behörde der Partei, der ein infolge Umtauschs eingezogener Führerausweis retourniert wird, informiert die zustellende Behörde, wenn das Dokument Anomalien bezüglich Gültigkeit, Echtheit oder der enthaltenen Daten aufweist. Diese Information erfolgt auf diplomatischem Weg.
Die zentrale Behörde der Partei, die über die Ausstellung eines Duplikats eines Führerausweises unterrichtet wird, informiert die unterrichtende Behörde, wenn Hinderungsgründe für die Ausstellung des Dokuments vorliegen. Diese Information erfolgt auf diplomatischem Weg.
Art. 13
Sind Mitteilungen an die zentrale italienische Behörde gemäss Artikel 11 nicht in italienischer Sprache verfasst, so wird auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen.
Sind Mitteilungen gemäss Artikel 11 an die zentrale schweizerische Behörde in italienischer Sprache (einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft) verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden.
Sind Mitteilungen gemäss Artikel 12 an die «Uffici della Motorizzazione» (italienische Motorfahrzeugämter) in italienischer Sprache verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden.
Sind Mitteilungen gemäss Artikel 12 an kantonale Behörden in der Amtssprache des zuständigen Kantons gemäss Aufstellung im Anhang verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden.
Art. 14
Dieses Abkommen wird im Einklang mit den geltenden schweizerischen und italienischen Rechtsvorschriften sowie dem anwendbaren internationalen Recht und, soweit die italienische Partei betroffen ist, mit den Verpflichtungen der Italienischen Republik aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union durchgeführt.
Die Kosten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Parteien im Rahmen der jeweiligen finanziellen Verfügbarkeiten getragen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die ordentlichen Haushalte der Republik Italien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entstehen.
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Parteien auf dem Konsultations- oder Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Art. 15
Das Abkommen, dessen technische Anhänge integrierender Bestandteil sind, wird am 12. Juni 2021 in Kraft treten, sofern sich die Parteien bis zu diesem Datum gegenseitig den Abschluss der von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehenen erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Ansonsten wird dieses Abkommen am Datum des Erhalts der zweiten der beiden Mitteilungen in Kraft treten, mit welchen die Parteien sich den Abschluss der diesbezüglichen internen Genehmigungsverfahren offiziell mitgeteilt haben werden.
Dieses Abkommen bleibt für fünf (5) Jahre in Kraft, es sei denn, eine der Parteien teilt der anderen sechs Monate vor dem vorgesehenen Beendigungsdatum ihre Absicht mit, das Abkommen zu beenden, und kann in gegenseitigem Einverständnis schriftlich geändert werden. Ab einem Jahr vor dem Ablauf des Abkommens nehmen die Parteien Beratungen über eine Verlängerung auf.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, am 13. Mai 2021 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Livia Leu

Für die
Regierung der Republik Italien:

Benedetto Della Vedova

Anhang

Führerausweismodelle

In der Schweiz ausgestellte Führerausweismodelle

(neuste Modelle zuerst, älteste zuletzt aufgeführt)
1)  Führerausweis im Kreditkartenformat. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt seit dem 1. April 2003. Kann in deutscher, französischer, italienischer oder romanischer Sprache verfasst sein. Unter Punkt 9. (Vorderseite) und in Spalte 9. (Rückseite) sind ausschliesslich diejenigen Fahrzeugkategorien aufgeführt, für die der Führerausweis gültig ist. Der Führerausweis ist unbefristet, ausgenommen in den Fällen, in denen unter Punkt 4b. ein Ablaufdatum angegeben ist.
2)  «Blaues» Modell, Version 1. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2003, mit Übergangsfrist ab 01.06.1991.
3)  «Blaues» Modell, Version 2. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2003, mit Übergangsfrist ab 01.06.1991.
4)  «Blaues» Modell, Version 2a. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2003, mit Übergangsfrist ab 01.06.1991.
5)  «Blaues» Modell. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt von 1977 bis 1991.
6)  «Blaues» Modell. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt bis 1977.

In Italien ausgestellte Führerausweismodelle

(älteste Modelle zuerst, neuste zuletzt aufgeführt).
1)  Führerausweismodell MC 701/MEC. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt von 1959–1989.
2)  Führerausweismodell MC 701/N. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt von 1989–1990.
3)  Führerausweismodell MC 701/C. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt von 1990–1995.
4)  Führerausweismodell MC 701/D. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt 1995.
5)  Führerausweismodell MC 701/E. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. (Motorizza­zione Civile e Trasporti in Concessione). Ausgestellt 1996.
6)  Führerausweismodell MC 701/F. Ausgestellt ab 1. Juli 1996 im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Ausgestellt von 1996–1997.
7)  Führerausweismodell MC 701/F. Die Nummerierung der Angaben auf Seite 2 wurde im Vergleich zum Führerausweismodell unter Punkt 6) geändert. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Ausgestellt von 1997–1999.
8)  Führerausweismodell MC 720 F im Sinne der Richtlinie 96/47/EG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (Italienisch-Deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt von 1999–2004.
9)  Führerausweismodell MC 720 F im Sinne der Richtlinie 96/47/EG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Unterscheidet sich vom Modell unter Punkt 8) dadurch, dass die Aufschrift «patente di guida» im Hintergrund des Ausweises auch in den Sprachen der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen zehn Staaten erfolgt . Ausgestellt von 2005–2007.
10)  Führerausweismodell MC 720 F im Sinne der Richtlinie 96/47/EG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Unterscheidet sich vom Modell unter Punkt 9) nur dadurch, dass die Nummer auf der Rückseite des Ausweises, am unteren rechten Rand, nicht mehr aufgedruckt ist, sondern mittels Laserbeschriftung angebracht und somit tastbar ist . Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (Italienisch-Deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt von 2007–2013.
11)  Führerausweismodell MC 720 P im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG. Ausstellende Behörde: MIT (Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti) oder MC (Motorizzazione Civile). Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (Italienisch-Deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt von 2013–2014.
12)  Führerausweismodell MC 720 P im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG. Ausstellende Behörde: MIT oder MC. Unterscheidet sich vom Modell unter Punkt 11) dadurch, dass die Aufschrift «patente di guida» im Hintergrund des Ausweises auch in kroatischer Sprache erfolgt . Ausgestellt ab Juni 2014.
Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (Italienisch-Deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt ab Oktober 2014.

Führerausweismodelle:

Modell 1

Unbefristeter schweizerischer Führerausweis
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Schweizerischer Führerausweis mit Ablaufdatum unter Punkt 4b
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Modell 2

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Modell 3

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Modell 4

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Modell 5

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Modell 6

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Italienische Führerausweismodelle

Modell 1

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Modell 2

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Modell 3

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Modell 4

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Modell 5

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Modell 6

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Modell 7

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Modell 8

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Modell 9

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Modell 10

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Modell 11

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Modell 12

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Modello/Modèle/Musterdokument «1»

A/A/AN

Oggetto: restituzione di patenti di guida convertite ai sensi dell’articolo 10 dell’Accordo di reciprocità tra Italia e Svizzera, in materia di conversione patenti di guida.
Objet: restitution de permis de conduire échangés conformément à l’art. 10 de l’Accord de réciprocité entre l’Italie et la Suisse en matière d’échange de permis de conduire.
Betrifft: Retournierung von Führerausweisen, die gemäss Artikel 10 der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung bei der Umschreibung von Führerausweisen zwischen der Schweiz und Italien umgeschrieben wurden.
Si restituiscono in originale le patenti di guida italiane/svizzere (1) indicate di seguito, convertite in Svizzera/Italia (1) ai sensi dell’articolo 4 dell’Accordo indicato in oggetto.
Les permis de conduire italiens/suisses (1) indiqués ci-après, convertis en Suisse/Italie (1) en vertu de l’art. 4 de l’accord mentionné en objet, sont restitués en version originale.
Die in der Folge aufgeführten schweizerischen/italienischen (1) Führerausweise, die gemäss Artikel 4 der obengenannten Vereinbarung in Italien/in der Schweiz (1) umgeschrieben wurden, werden im Original retourniert.
Elenco/Liste/Liste:

COGNOME

NOM DE FAMILLE

FAMILIENNAME

NOME

PRÉNOM

VORNAME

NUMERO PATENTE

NUMÉRO DE PERMIS

FÜHRERAUSWEIS-NUMMER

IL DIRETTORE

LE DIRECTEUR

DER DIREKTOR

(1) cancellare il caso che non interessa
(1) biffer ce qui ne convient pas
(1) nicht Zutreffendes streichen

Modello/Modèle/Musterdokument «2»

A/A/AN

Oggetto: comunicazione di rilascio di duplicato di patenti di guida, ai sensi dell’articolo 10 Accordo di reciprocità tra Italia e svizzera, in materia di conversione patenti di guida.
Objet: communication de délivrance de duplicata de permis de conduire conformément à l’art. 10 de l’Accord de réciprocité entre l’Italie et la Suisse en matière d’échange de permis de conduire.
Betrifft: Mitteilung über Ausstellung von Duplikaten von Führerausweisen gemäss Arti­kel 10 der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung bei der Umschreibung von Führerausweisen zwischen der Schweiz und Italien.
Si comunica che le patenti di guida italiane/svizzere (1) indicate di seguito, sono state dupli ­cate in Svizzera/Italia (1) ai sensi dell’articolo 5 dell’Accordo indicato in oggetto.
Les permis de conduire italiens/suisses (1) indiqués ci-après ont été dupliqués en Suisse/Italie (1) en vertu de l’art. 5 de l’accord mentionné en objet.
Es wird mitgeteilt, dass für die in der Folge aufgeführten schweizerischen/italienischen (1) Führerausweise gemäss Artikel 5 der obengenannten Vereinbarung in Italien/in der Schweiz (1) Duplikate erstellt wurden.
Elenco/Liste/Liste:

COGNOME

NOM DE FAMILLE

FAMILIENNAME

NOME

PRÉNOM

VORNAME

NUMERO PATENTE

NUMÉRO DE PERMIS

FÜHRERAUSWEIS-NUMMER

IL DIRETTORE

LE DIRECTEUR

DER DIREKTOR

(1) cancellare il caso che non interessa
(1) biffer ce qui ne convient pas
(1) nicht Zutreffendes streichen

I Äquivalenztabelle

für den Umtausch von in der Schweiz ausgestellten Führerausweisen in italienische Führerausweise

SCHWEIZ

ITALIEN

A1 (mit Vermerk «45km/h» unter Punkt 12.
des Führerausweises)

AM

A1 (Alter des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin:
ab 15 Jahren bis einen Tag vor Erreichen des 16. Altersjahres)

AM

A1 (Alter der Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin:
nach Vollendung des 16. Altersjahres)

A1

A (mit Vermerk «35kW» unter Punkt 12.
des Führerausweises)

A2

A

A

A2³

B1

B1

B

B

BE

BE

C1

C1

C1E

C1E

C

C*

CE

CE

D1

D1

D1E

D1E

D2⁴

D

D**

DE

DE

F

–***

G

–***

M

AM

* Die Kategorie C kann ausgestellt werden, wenn der/die Fahrzeugführer/in das 21. Altersjahr erreicht hat – oder ab dem 18. Altersjahr, wenn der/die Fahrzeugführerin den Fähigkeitsausweis für Berufschauffeure besitzt.
** Die Kategorie D kann ausgestellt werden, wenn der/die Fahrzeugführer/in das 24. Altersjahr erreicht hat – oder ab dem 21. Altersjahr, wenn der/die Fahrzeugführer/in eine CQC besitzt.
*** In der Schweiz ausgestellte Kategorien F und G können in Italien nicht umgetauscht werden.
³ Die Kategorie A2 ist nur auf einigen schweizerischen Papierführerausweisen aufgeführt und entspricht keiner italienischen Führerausweiskategorie.
⁴ Die Kategorie D2 ist nur auf einigen schweizerischen Papierführerausweisen aufgeführt und entspricht keiner italienischen Führerausweiskategorie.

II Äquivalenztabelle

für den Umtausch von in Italien ausgestellten Führerausweisen in schweizerische Führerausweise

ITALIEN

SCHWEIZ

AM

A1 (mit Vermerk «45km/h» unter Punkt 12. des Führer­­ausweises)

A1

A1*

A2

A (mit Vermerk «35kW» unter Punkt 12. des Führer­­ausweises)

A

A

B1

B1

B (vor dem 01.01.1986 erworben)

A+B

B (nach dem 01.01.1986 erworben)

B

BE

BE

C1

C1

C1E

C1E

C

C*

CE

CE

D1

D1

D1E

D1E

D

D

DE

DE

* In der Schweiz befähigt der Führerausweis der Kategorie A1 je nach Alter des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin zum Führen unterschiedlicher Fahrzeuge. So sind 15-jährige Inhaber/innen eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A1 zum Führen von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren berechtigt, Inhaber/innen eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A1 ab einem Alter von 16 Jahren sind zum Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorenleistung von höchstens 11 kW berechtigt.
Anmerkung: Alle schweizerischen Führerausweiskategorien (ausgenommen die Kategorie M) berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Kategorien F, G und M.

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication DETEC

Dipartimento federale dell’ambiente, dei trasporti, dell’energia e delle comunicazioni DATEC

Bundesamt für Strassen ASTRA/Office fédéral des routes OFROU/Ufficio federale delle strade USTRA

Abteilung Strassenverkehr, Bereich Fahrzeugführer- und Fahrzeugregister

Division Circulation routière, Registres des conducteurs et des véhicules

Divisione Circolazione stradale, Registri dei conducenti e dei veicoli

Postadresse/Adresse postale/Indirizzo postale: CH-3003 Bern

Standortadresse/Emplacement/Sede: Weltpoststrasse 5, 3015 Bern

Tel. +41 058 462 94 11, Fax +41 058 463 23 03

info@astra.admin.ch
www.astra.admin.ch

Liste über die im Strassenverkehr zuständigen kantonalen Zulassungsbehörden der Schweiz

Aperçu des autorités d’immatriculation cantonales de la Suisse compétents en matière de circulation routière
Elenco delle Autorità d’immatricolatzione cantonali Svizzera competenti per la circolazione stradale

Kanton

Canton

Cantone

Zulassungsbehörde

Autorité d’immatriculation

Autorità d’immatricolazione

Adresse

Ort

Lieu

Luogo

Telefon

Téléphone

Telefono

Fax

E-Mail

Landes­sprache*

Langue nationale

Lingua nazionale

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  AG

Aargau

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau

Postfach
Standort: Länzert 2 5503 Schafisheim

CH-5001 Aarau

+41 62 886 23 23

+41 62 886 22 00

stva@ag.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  AI

Appenzell Innerrhoden

Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden

Brüggliweg 1

CH-9050 Appenzell

+41 71 788 95 34

+41 71 788 95 39

info@stva.ai.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  AR

Appenzell Ausser­rhoden

Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden

Landsgemeindeplatz 5

CH-9043 Trogen

+41 71 343 63 11

+41 71 353 66 81

strassenverkehrsamt@ar.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  BE

Bern

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern

Schermenweg 5 Postfach

CH-3001 Bern

+41 31 634 21 11

+41 31 634 26 81

info.svsa@ pom.be.ch

DE/FR

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  BL

Basel-Landschaft

Motorfahrzeugkontrolle Kanton Basel-Landschaft

Ergolzstrasse 1

CH-4414 Füllinsdorf

+41 61 552 00 00

+41 61 552 00 10

mfk@bl.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  BS

Basel-Stadt

Motorfahrzeugkontrolle Kanton Basel-Stadt

Clarastrasse 38 Postfach

CH-4005 Basel

+41 61 267 82 00

+41 61 267 82 16

info.mfkbs@ jsd.bs.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  FR

Fribourg

Office de la circulation et de la navigation du canton de Fribourg

Route de Tavel 10
Case postale 192

CH-1707 Fribourg

+41 26 484 55 55

+41 26 484 55 56

info@ocn.ch

FR/DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  GE

Genève

Office cantonal des véhicules du canton de Genève (OCV)

86, route de Veyrier case postale 1556

CH-1227 Carouge

+41 22 388 30 30

+41 22 388 30 11

ocv@etat.ge.ch

FR

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  GL

Glarus

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus

Mühlestrasse 17 Postfach

CH-8762 Schwanden

+41 55 646 54 00

+41 55 646 54 01

stva@gl.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  GR

Graubünden

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden

Ringstrasse 2

CH-7001 Chur

+41 81 257 80 00

+41 81 257 80 38

info@stva.gr.ch

DE/ RU/IT

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  JU

Jura

Office des véhicules du canton du Jura

Rue de la Communance 45

CH-2800 Delémont

+41 32 420 71 20

+41 32 420 71 21

ovj@jura.ch

FR

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  LU

Luzern

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern

Postfach 3970 Standort: Arsenalstr. 45, 6010 Kriens

CH-6002 Luzern 2

+41 41 318 11 11

+41 41 318 18 30

direktion.stva@ lu.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  NE

Neuchâtel

Service cantonal des automobiles et de la navigation de Neuchâtel

Rue Louis-Joseph Chevrolet 55

CH-2300 La Chaux-de-Fonds

+41 32 889 13 99

+41 32 722 03 19

scan@ne.ch

FR

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  NW

Nidwalden

Verkehrssicherheitszentrum (VSZ) Ob‑ und Nidwalden

Kreuzstrasse 2 Postfach

CH-6371 Stans

+41 41 618 41 41

+41 41 618 41 87

info@vsz.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  OW

Obwalden

Verkehrssicherheitszentrum (VSZ) Ob‑ und Nidwalden

Polizeigebäude / Foribach Postfach 1561

CH-6061 Sarnen

+41 41 666 66 00

+41 41 666 66 20

info@vsz.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  SG

St. Gallen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen

Frongarten­strasse 5

CH-9001 St. Gallen

+41 58 229 22 22

+41 58 229 36 58

info@stva.sg.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  SH

Schaff­hausen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Schaffhausen

Rosengasse 8

CH-8200 Schaffhausen

+41 52 632 76 02

+41 52 632 78 11

strassenverkehrsamt@ktsh.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  SO

Solothurn

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

Postfach

CH-4512 Bellach

+41 32 627 66 66

+41 32 627 66 99

mfk@mfk.so.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  SZ

Schwyz

Verkehrsamt Kanton Schwyz

Schlagstrasse 82 Postfach 3214

CH-6431 Schwyz

+41 41 819 11 24

+41 41 819 21 78

vasz@sz.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  TG

Thurgau

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau

Moosweg 7a, Postfach

CH-8501 Frauenfeld

+41 58 345 36 36

+41 58 345 36 39

info@stva.tg.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  TI

Ticino

Sezione cantonale della circolazione Ticino

Ala Munda Casella postale

CH-6528 Camorino

+41 91 814 97 00

+41 91 814 47 77

di-sc@ti.ch

IT

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  UR

Uri

Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri

Gotthard­strasse 77a

CH-6460 Altdorf

+41 41 875 28 13

+41 41 875 28 05

assv@ur.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  VD

Vaud

Service des automobiles et de la navigation du canton de Vaud

La Blécherette Avenue du Grey 110

CH-1014 Lausanne

+41 21 316 82 10

+41 21 316 82 11

info.auto@vd.ch

FR

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  VS

Valais

Service de la circulation routière et de la navigation du canton de Valais

Avenue de France71

CH-1951 Sion

+41 27 606 71 00

+41 27 606 71 04

scn_sion@ admin.vs.ch

FR/DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  ZG

Zug

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug

Hinterberg­strasse 41

CH-6312 Steinhausen

+41 41 728 47 11

+41 41 728 47 27

info.stva@zg.ch

DE

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]  ZH

Zürich

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

Uetliberg­strasse 301 Postfach 8479

CH-8036 Zürich

+41 58 811 30 00

+41 58 811 30 01

info@stva.zh.ch

DE

* Legende/Légende/Leggenda:
DE = Deutsch/Allemand/Tedesco
FR = Französisch/Français/Francese
IT = Italienisch/Italien/Italiano
RU = Rumantsch/Rätoromanisch/Romanche/Romancio
CH-3003 Bern/Berne/Berna 30.4.2015
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