Regierungsratsbeschluss betreffend das Naturschutzgebiet Sense und Schwarzwasser (426.131.13)
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Regierungsratsbeschluss betreffend das Naturschutzgebiet Sense und Schwarzwasser

5. März 1975 Regierungsratsbeschluss betreffend das Naturschutzgebiet Sense und Schwarzwasser Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 83 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches , Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BSG 311] [Aufgehoben durch Naturschutzverordnung vom 10. 11. 1993; BSG 426.111] , beschliesst: I. Geltungsbereich
1. Als Naturschutzgebiet werden erklärt: a der Sensegraben - soweit auf Gebiet des Kantons Bern - von der Guggersbachbrücke bis zum «Büffel» südwestlich Mittelhäusern, 1 km unterhalb der Einmündung des Schwarzwassers; b der Schwarzwassergraben von der Einmündung des Lindenbaches unterhalb Wislisau bis zur Einmündung des Schwarzwassers in die Sense.
2. Das Schutzgebiet umfasst das Flussbett, den Talgrund und die bewaldeten Hänge. Es wird eingeteilt in die zwei Zonen A und B.
3. Als Zone A werden folgende Gebiete ausgeschieden: a der Sensegraben von Punkt 733 westlich Nessleren bis Punkt 662 westlich Schwarzenburg; b der Schwarzwassergraben 1. 250 m unterhalb der Rossgrabenbrücke bis 300 m westlich Punkt 758 Breitenacheren, 2. Punkt 742 östlich Buttnigen bis Punkt 617 südöstlich Nidegg. Das übrige Gebiet gehört zur Zone B.
4. Die Grenzen des Schutzgebietes und der zwei Zonen sind in einer Karte 1 : 25 000 eingezeichnet, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Ein Exemplar dieser Karte liegt zu jedermanns Einsicht auf in den Gemeindeschreibereien von Albligen, Guggisberg, Köniz, Oberbalm, Rüeggisberg und Wahlern sowie bei den Regierungsstatthalterämtern von Bern, Schwarzenburg und Seftigen. II. Schutzbestimmungen
5. Im ganzen Schutzgebiet sind untersagt: a Veränderungen jeder Art am bisherigen Zustand, insbesondere die Erstellung von Bauten und andern Werken und Anlagen; b das Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen und Materialien aller Art; c jede Beeinträchtigung und Störung der Tierwelt sowie das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden; d jede Schädigung der Pflanzenwelt, insbesondere das Anzünden von Feuern in der Wald- und Gebüschzone; e das Fahren mit Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern sowie das Abstellen von Motorfahrzeugen und Wohnwagen; f jede Ruhestörung durch Lärm und lautstarke Musik.
6. In der Zone A sind ausserdem untersagt: a das Kampieren, das Aufstellen von Zelten und Unterständen aller Art; b das Klettern an den Felsen sowie das Vordringen auf die Felsbänder in der Zeit zwischen dem 15. Februar und dem 30. Juni.
7. Vorbehalten bleiben für das ganze Schutzgebiet: a die übliche forst- und landwirtschaftliche Nutzung; b die nötigen Ufersicherungen unter möglichster Anwendung naturnaher Verbauungsarten; c der Verkehr auf den öffentlichen Strassen und Wegen, wobei das Parkieren längs derselben nur an besonders bezeichneten Plätzen gestattet und jegliche Wagenreinigung untersagt ist; d die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie über den Pflanzenschutz.
8. Vorbehalten bleiben in der Zone B: a die Erstellung von Bauten und Anlagen, die der Forst- und Landwirtschaft dienen unter der Voraussetzung, dass auf das Landschaftsbild Rücksicht genommen wird. Ausser den ohnedies nötigen Bewilligungen ist die Zustimmung des Naturschutzinspektorates [Fassung vom 30. 6. 1993] erforderlich; b die militärische Benützung der eidgenössischen Schiessplätze Torenöli, Harris und Ruchmüli gemäss den einschränkenden Bestimmungen des Schiessplatzbefehls und der zudienenden Schiessplatzkarte vom Januar 1965. Änderungen des Schiessplatzbefehls sind im Einvernehmen mit dem Naturschutzinspektorat [Fassung vom 30. 6. 1993] zu treffen; c die Kiesausbeutung im Rahmen der durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 30. 6. 1993] im Einvernehmen mit dem Naturschutzinspektorat vom 30. 6. 1993] erteilten Bewilligungen; d das Campieren auf den von den Gemeinden im Einvernehmen mit dem Naturschutzinspektorat [Fassung vom 30. 6. 1993] und mit den Grundeigentümern besonders bezeichneten Plätzen.
9. Das Naturschutzinspektorat ist befugt, in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zu bewilligen. III.
10. Die Aufsicht über das Schutzgebiet und seine Kennzeichnung werden durch die Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 30. 6. 1993] geordnet.
11. Bei Missachtung der Vorschriften dieses Beschlusses kann das Naturschutzinspektorat die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist das Naturschutzinspektorat befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
12. Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse oder Haft bestraft.
13. Durch den vorliegenden Beschluss wird die Verordnung des Regierungsrates vom 22. Februar
1966 über das Naturschutzgebiet Sense und Schwarzwasser aufgehoben und ersetzt.
14. Der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern, in den Amtsanzeigern von Schwarzenburg und Seftigen, im Anzeiger für die Landgemeinden des Amtes Bern sowie im Anzeiger für die Stadt Bern zu veröffentlichen. Er tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft [9. 4. 1975] und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 5. März 1975 Blaser Josi Anhang Änderungen
30. 6. 1993 V GS 1993/483, in Kraft am 1. 1. 1993
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