Reglement über die Organisation des Kantonsgerichts des Kantons Glarus
                            III A/3/4  Reglement über die Organisation des Kantonsgerichts  des Kantons Glarus  (ORKG)  Vom 8. Juni 2022 (Stand 1. Juli 2022)  Das Kantonsgericht des Kantons Glarus,  gestützt auf Artikel  10 Absatz  1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)  1  )  ,  erlässt:  1. Gesamtbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation der Gesamtbehörde
                            1  Die   Gesamtbehörde   im   Sinne   von   Artikel  9   Absatz  1   GOG   wählt   ein  Kantonsgerichtspräsidium   zur   vorsitzenden   Person   und   bestimmt   deren  Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender  Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einberufung
                            1  Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen, zu Be  -  ginn einer Amtsdauer durch das amtsältere Kantonsgerichtspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieben nebenamtliche Mitglieder des Kantonsgerichts oder die Geschäfts  -  leitung können die Einberufung der Gesamtbehörde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beschlussfassung
                            1  Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn neun Mitglieder mitwirken.  Bei der Bildung der Kammern sowie der generellen Zuweisung der Geschäf  -  te an die Kammern und das Einzelgericht gemäss Artikel  16 Absatz  2 müs  -  sen alle fünfzehn Mitglieder mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirken  -  den Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen  die vorsitzende Person gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn alle fünfzehn Mitglieder zustimmen.  1)  GS  III  A/2  SBE 2022 38  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/3/4  2. Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation der Geschäftsleitung
                            1  Die   Geschäftsleitung   des   Kantonsgerichts   besteht   aus   den   beiden  Kantonsgerichtspräsidien und dem teilamtlichen Vizepräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung wählt eine vorsitzende Person und regelt die Stellver  -  tretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf nimmt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber mit  beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil und führt das  Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einberufung
                            1  Die Geschäftsleitung wird durch die vorsitzende Person einberufen, zu Be  -  ginn einer Amtsdauer durch das amtsältere Kantonsgerichtspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied der Geschäftsleitung kann deren Einberufung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beschlussfassung
                            1  Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder mitwir  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen  die vorsitzende Person gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn alle drei Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vertretung
                            1  Die Mitglieder der Geschäftsleitung können sich ausnahmsweise durch ein  nebenamtliches Mitglied derjenigen Kammer vertreten lassen, welcher sie  vorstehen (Art.  30 Abs.  1 Bst.  a GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben der Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang; sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erlässt interne Weisungen, insbesondere zur Abwicklung der Ver  -  fahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  genehmigt die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestal  -  tung der Entscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sorgt für eine einheitliche Praxis des Kantonsgerichts, nötigenfalls  unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel  10 Ab  -  satz  2 Buchstabe  b GOG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  beschliesst,  welche  Entscheide   in  öffentlichen  Entscheiddaten  -  banken publiziert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  beaufsichtigt das dem Kantonsgericht zugewiesene Personal, un  -  ter Vorbehalt der Kompetenzen der Verwaltungskommission der  Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/3/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  entscheidet über den Einsatz von Kanzleiangestellten im Sinne  von Artikel  37 Absatz  2 GOG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder und der Angestellten  des Kantonsgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  gewährleistet die Sicherheit im Betrieb des Kantonsgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  behandelt und verabschiedet Anträge an das Obergericht oder die  Verwaltungskommission der Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  erstattet den Tätigkeitsbericht zuhanden des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben der vorsitzenden Person
                            1  Die vorsitzende Person der Geschäftsleitung erledigt alle dem Kantonsge  -  richt   zugewiesenen   Justizverwaltungsgeschäfte,   soweit   sie   nicht   einem  anderen Organ übertragen sind; sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vertritt das Kantonsgericht nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kann sich im Einzelfall durch ein anderes Mitglied der Geschäfts  -  leitung vertreten lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bereitet die Geschäfte der Geschäftsleitung vor und besorgt deren  Umsetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  visiert Ausgaben (inkl. Sitzungsgelder), soweit diese nicht einem  Verfahren zugeordnet sind; von ihr ausgelöste Ausgaben visiert  die Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wacht über die Pendenzen des Kantonsgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  entscheidet  über Akteneinsichtsgesuche  gemäss  Artikel  43  Ab  -  satz  2 GOG, soweit dafür nicht die frühere oder aktuelle Verfah  -  rensleitung zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  handelt in dringenden Fällen anstelle der Geschäftsleitung alleine.  3. Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Organisation der Kammern
                            1  Das Kantonsgericht als Kollegialbehörde gliedert sich in drei Kammern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtbehörde teilt die zwölf nebenamtlichen Mitglieder des Kantons  -  gerichts den einzelnen Kammern zu. Die Kantonsgerichtspräsidien und das  teilamtliche Vizepräsidium können jeder Kammer vorstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtbehörde bestimmt für jede Kammer ein nebenamtliches Vize  -  präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geschäftsverteilung auf die Kammern
                            1  Die einzelnen Geschäfte werden gemäss Beschluss der Gesamtbehörde  auf die Kammern verteilt (Art. 3 Abs. 1).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/3/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen teilt die vorsitzende Person der Geschäftsleitung das  Geschäft einer anderen Kammer zu. Es gelten die in Artikel  17 aufgestellten  Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Besetzung der Kammern
                            1  Über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entscheidet die Verfah  -  rensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die in Artikel  15 und 17 aufgestellten Kriterien.  4. Einzelgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vertretung
                            1  In nicht strittigen Familiensachen können auch die von der Geschäftslei  -  tung bezeichneten nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts als Ein  -  zelgericht amten.  5. Zwangsmassnahmengericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Organisation
                            1  Die Geschäftsleitung bestimmt ein Präsidium sowie ein Vizepräsidium und  regelt die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Geschäftsleitung   bezeichnet   die   nebenamtlichen   Mitglieder   des  Zwangsmassnahmengerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium entscheidet über die Zuteilung der Geschäfte, soweit sich  diese nicht aus dem internen Pikettplan ergibt. Es gelten die in Artikel  15  und 17 aufgestellten Kriterien.  6. Geschäftsverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsätze der Geschäftsverteilung
                            1  Die Aufteilung der Geschäfte auf die vorsitzenden Personen der Kammern  und beim Einzelgericht sowie die Bildung der Spruchkörper geschehen nach  objektiven Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zuständigkeit
                            1  Die Mitglieder der Geschäftsleitung einigen sich über die übliche Verteilung  der Geschäfte auf die vorsitzenden Personen der Kammern und des Einzel  -  gerichts. Die unterschiedlichen Pensen werden dabei berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet das Kantonsgericht als Ge  -  samtbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/3/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Regelfall anwendbare Geschäftsverteilung wird im Internet publi  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abweichung vom Regelfall
                            1  Aus wichtigen Gründen kann von der für den Regelfall vorgesehenen Ge  -  schäftsverteilung abgewichen werden. Darüber entscheidet die vorsitzende  Person der Geschäftsleitung oder deren Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebst den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen werden namentlich die  folgenden Kriterien berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dringlichkeit des Geschäfts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Komplexität des Geschäfts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Koordination von zusammenhängenden Verfahren durch eine Per  -  son;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Mitwirkung von Personen beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen  die Natur der Streitsache dies gebietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Sprachkenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Ausgewogenheit der Belastung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abweichung vom Regelfall wird unter Angabe des Grundes dokumen  -  tiert.  7. Besonderes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Führung des Personals
                            1  In personeller Hinsicht wird allen Angestellten des Kantonsgerichts aus  den Mitgliedern der Geschäftsleitung je eine Ansprechperson zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachliche Anweisungen erteilen die jeweiligen vorsitzenden Personen oder  in deren Auftrag die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Administrative Belange können einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge  -  richtsschreiber zur Behandlung zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufsicht über die Kantonale Schlichtungsbehörde
                            1  Die Geschäftsleitung bestimmt, welches Mitglied die Kantonale Schlich  -  tungsbehörde im Sinne von Artikel  4 Absatz  3 GOG beaufsichtigt sowie über  Ausstandsbegehren im Sinne von Artikel  32 Absatz  1 Buchstabe  a GOG ent  -  scheidet, und regelt dessen Stellvertretung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/3/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kommunikation
                            1  Über ein hängiges oder ein abgeschlossenes Verfahren kommuniziert allein  die Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist für die Kommunikation nach aussen die vorsitzende Person  der Geschäftsleitung oder eine von ihr bestimmte Person zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder sowie die Angestellten des Kantonsgerichts kommunizieren  nicht nach aussen und verweisen Anfragen an die zuständige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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