Geschäftsreglement der Psychologieberufekommission (935.816.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Geschäftsreglement der Psychologieberufekommission (PsyKo-Reglement)

(PsyKo-Reglement) vom 14. Mai 2012 (Stand am 1. Mai 2013) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 28. März 2013
Die Psychologieberufekommission (PsyKo),
gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011¹ (PsyG),
beschliesst:
¹ SR 935.81

1. Abschnitt: Zusammensetzung und Organisation der PsyKo

Art. 1
1 Die PsyKo besteht aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
c. den weiteren vom Bundesrat ernannten Mitgliedern.
2 Die PsyKo verfügt über eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Gesundheit (BAG).

2. Abschnitt: Aufgaben und Kompetenzen

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Aufgaben der PsyKo sind in Artikel 37 PsyG festgehalten.
2 Die PsyKo kann Subkommissionen einsetzen und bestimmt im Einsetzungsbe­schluss deren Aufgaben, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie deren Mitglie­der.
3 Sie kann in Absprache mit dem BAG und im Rahmen der für die Kommissions­arbeit verfügbaren Mittel Sachverständige beratend beiziehen, die ihr nicht angehö­ren.
Art. 3 Mitglieder
Die Mitglieder erstatten der PsyKo Bericht und stellen Antrag in den ihnen zuge­teilten Geschäften.
Art. 4 Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere die folgenden Aufgaben. Sie oder er:
a. teilt die Geschäfte der Geschäftsstelle, einer Subkommission oder einem Mit­glied zu;
b. vertritt die PsyKo nach aussen und informiert die Öffentlichkeit über deren Tätigkeit;
c. erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in Absprache mit der PsyKo mindestens einmal im Jahr Bericht;
d. beruft die Plenarsitzungen ein, bereitet in Absprache mit der Geschäftsstelle die Geschäfte vor, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz.
2 Sie oder er kann Sonderfragen an Sachverständige oder einzelne Mitglieder der PsyKo delegieren und die Ausarbeitung von Pressemitteilungen einem Redaktions­ausschuss übertragen.
Art. 5 Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsi­denten.
Art. 6 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der PsyKo und besorgt das Sekre­tariat.
2 Sie ist beim BAG angegliedert.
3 Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie besorgt die Sekretariatsarbeiten und das Rechnungswesen.
b. Sie bereitet die Sitzungen vor und führt die Protokolle.
c. Sie überprüft Gesuche zuhanden der PsyKo, führt das Instruktionsverfahren durch und redigiert Zwischen- und Endentscheide.
d. Sie bearbeitet die für ihre Aufgaben notwendigen Daten zweck- und verhält­nismässig.
e. Sie stellt ihre für das Register nach den Artikeln 38–43 PsyG notwendigen Daten vollständig zur Verfügung.
f. Sie erarbeitet Stellungnahmen zuhanden übergeordneter Instanzen.
g. Sie stellt die Ausführung von Beschlüssen der PsyKo sicher und erledigt die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben.
h. Sie berät zweckdienlich die PsyKo und erteilt Auskünfte an Dritte.
i. Sie bereitet Ersatz- und Gesamterneuerungswahlen vor.

3. Abschnitt: Sitzungen

Art. 7 Einberufung, Öffentlichkeit und Ausstand
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens vier Sitzungen der PsyKo ein. Ein Drittel aller Mitglieder kann eine Plenarsitzung beantragen.
2 Die Sitzungen der PsyKo und ihrer Subkommissionen sind weder partei- noch publikumsöffentlich.
3 Mitglieder, die nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968² in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil.
² SR 172.021
Art. 8 Vorbereitung
Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sit­zung eine Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen zu.
Art. 9 Beschlussfassung
1 Die PsyKo und die Subkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Sie fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist im Plenum die Stimme der Präsidentin oder des Präsident ausschlaggebend.
3 Das Plenum und die Subkommissionen können auch auf dem Zirkulationsweg entscheiden. Bei Zirkulationsabstimmungen kann ein Mitglied bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eine mündliche Beratung in der PsyKo oder in einer Sub­kommission verlangen.
Art. 10 Amtsgeheimnis
1 Dem Amtsgeheimnis unterstehen:
a. die Mitglieder der PsyKo;
b. die beigezogenen Sachverständigen;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
2 Bei Zuwiderhandlung kommt Artikel 320 des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung.
³ SR 311.0
Art. 11 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der PsyKo und die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teil­nehmer sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
2 Die Mitglieder können die leitenden Gremien der Organisationen, die sie vertreten, über die Arbeit der PsyKo und der Subkommissionen informieren. Protokolle dürfen nicht weitergegeben werden. Über die Weitergabe anderer Unterlagen entscheidet die PsyKo im Einzelfall.
3 Informationen über einzelne Anerkennungsgesuche sowie über hängige Verfahren sind in jedem Fall geheim zu halten.
4 Verletzt ein Mitglied, eine andere Sitzungsteilnehmerin oder ein anderer Sitzungs­teilnehmer die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Massnahmen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 12 Verfahrensablauf
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungs­verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968⁴.
⁴ SR 172.021
Art. 13 Eröffnung der Entscheide
Die PsyKo eröffnet ihre Entscheide den Parteien schriftlich in einer der Amtsspra­chen.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 14
Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
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