Beschluss betreffend die Personen, die befähigt sind, gegen die an den Staat gerichtet... (28.17)
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Beschluss betreffend die Personen, die befähigt sind, gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben, gemäss Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

Beschluss vom 25. April 1972 betreffend die Pe rsonen, die befähigt si nd, gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbef ehle Rechtsvorschlag zu erheben Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 65 und 74 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; gestützt auf den Artikel 52 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom
7. Mai 1857; auf den Antrag der Direktion des Justiz-, Gemeinde- und Pfarreiwesens, beschliesst:

Art. 1

Der Staatskanzler und der Vizekanzler sowie der Generalstaatsanwalt und der stellvertretende Generalstaatsanwalt werden befähigt, gemäss Artikel
65 SchKG gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben.

Art. 2

Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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