Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal Vom 9. August 2016 (Stand 15. Dezember 2016) Das B ü ro des Kantonsrats, gest ü tzt auf § 10 Abs. 24 der Gesch ä ftsordnung des Kantonsrats (GO KR) vom 28. August 2014 1 ) , beschliesst: 1. Grunds ä tze
§ 1 Zweck
1 Die elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (kurz «Anlage» genannt) bezweckt 1. eine rasche und fehlerfreie Ermittlung der Resultate bei Abstimmun gen im Kantonsrat; 2. eine umfassende Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzel nen Mitglieder des Kantonsrats gegen innen (Kantonsrat) und gegen aussen ( Ö ffentlichkeit).
§ 2 Geltungsbereich
1 Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Die Anlage kommt nicht zum Einsatz 1. bei Sitzungen unter Ausschluss der Ö ffentlichkeit (§ 37 Abs. 2 GO KR); 2. bei Abstimmungen unter Namensaufruf (§ 81 GO KR); 3. bei geheimen Abstimmungen (§ 81 GO KR); 1) BGS 141.1
4. bei geheimen Wahlen und Wahlbest ä tigungen des Kantonsrats (§ 84 ff. GO KR); 5. bei Ausfall der Anlage; 6. bei Vierfach, F ü nffach und weitergehenden Mehrfachabstimmun gen.
§ 3 Reports
1 Es wird f ü r jede Abstimmung im System ein separater Report erstellt.
2 Der provisorische Report besteht aus einer Grafik (§ 4; Anhang 1).
3 Der definitive Report besteht aus einer Namensliste (§ 5; An hang 2). Rechtlich verbindlich ist einzig der definitive Report (§ 20).
4 Die Staatskanzlei kann die folgenden geringf ü gigen Anpassungen an den Anh ä ngen 1 und 2 vornehmen: 1. redaktionelle Bereinigungen wie Schreibfehler; 2. Ä nderungen der Schriftgr ö ssen; 3. Ver ä nderungen der grafischen Elemente.
5 Die Staatskanzlei orientiert das B ü ro des Kantonsrats ü ber die gem ä ss Abs. 4 vorgenommenen Anpassungen und aktualisiert die Anh ä nge in den Gesetzessammlungen.
§ 4 Provisorischer Report (Grafik)
1 F ü r jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Gra fik mit folgenden Angaben gem ä ss Muster im Anhang 1 erstellt: 1. das Datum der Kantonsratssitzung; 2. die Nummer der Abstimmung; 3. ein Diagramm mit dem Ergebnis f ü r jede Abstimmung in den Farben gem ä ss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5; 4. eine Ü bersicht mit dem Sitzplan im Kantonsrat, auf der das Abstim mungsergebnis pro Sitzplatz (ohne Angaben der Namen der Ratsmit glieder) in den Farben gem ä ss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5 angezeigt wird.
§ 5 Definitiver Report (Namensliste)
1 Der definitive Report ist eine Namensliste mit folgenden Angaben zu den Kantonsratsmitgliedern: 1. Nachnamen; 2. Vornamen; 3. Fraktions oder Parteizugeh ö rigkeit; 4. Ergebnisse der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung.
2 Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Ratsmit glieds tabellarisch gem ä ss Muster im Anhang 2 wieder: 1. Erstes Mehr: Blau; 2. Zweites Mehr: Rot; 3. Allf ä 4. Enthaltung: Grau; 5. Vakanz/Abwesenheit/NichtTeilnahme an der Abstimmung: Weiss.
3 Die Stimme der Pr ä sidentin oder des Pr ä sidenten wird gem ä ss Abs. 2 Ziff. 5 als «NichtTeilnahme an der Abstimmung» erfasst (§ 82 Abs. 1 Satz 1 GO KR); vorbehalten bleibt die Erfassung des Stichentscheids der Pr ä sidentin oder des Pr ä sidenten gem ä ss § 16.
4 Es werden Zwischentotale gem ä ss Abs. 2 Ziff. 1–5 ausgewiesen.
5 Das Total der Abstimmungsergebnisse betr ä gt immer 80. 2. Zust ä ndigkeiten
§ 6 Stimmenz
ä hlende
1 Die Stimmenz ä hlenden sind zust ä ndig f ü r die Bedienung der Anlage w ä h rend der Kantonsratssitzung.
2 Sie ü berpr ü fen 1. vor der Kantonsratssitzung die Vorbereitungsarbeiten der Staatskanz lei (§ 11 Abs. 2); 2. w ä hrend der Kantonsratssitzung die Ü bereinstimmung der verk ü nde ten Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen (§ 18 Abs. 2).
3 Sie unterzeichnen die provisorischen Reports (§ 4 bzw. § 19 Abs. 1) und geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet frei (§ 20 Abs. 3).
§ 7 Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist f ü r den Betrieb der Anlage verantwortlich.
2 Sie erstellt zuhanden der Stimmenz ä hlenden die Entw ü rfe der definitiven Reports und ver ö ffentlicht diese nach Massgabe der Stimmenz ä hlenden (§ 20 f.).
3. Bauliche Ausr ü stung
§ 8 Technik
1 Es wird eine mobile, kabelungebundene Funktechnik eingesetzt.
2 Jedes Ratsmitglied erh ä lt zur Stimmabgabe ein individuell angeschriebe nes, mobiles Ger ä t (Keypad).
3 Die Ger ä te (Keypads) bleiben w ä hrend der Kantonsratssitzung im Kantonsratssaal.
4 Die Stimmenz ä hlenden haben f ü r die Bedienung der Anlage w ä hrend der Kantonsratssitzung einen Computer sowie einen Drucker zur Verf ü gung (§ 14 ff.).
§ 9 Bedienungskn
ö pfe
1 Es stehen den Ratsmitgliedern auf den Ger ä ten (Keypads) f ü nf Bedie nungskn ö pfe zur Verf ü gung, n ä mlich 1. Knopf 1 f ü r das erste Mehr; 2. Knopf 2 f ü r das zweite Mehr; 3. Knopf 3 f ü r ein allf ä lliges drittes Mehr; 4. Knopf 4 f ü r die Enthaltung; 5. separater Knopf f ü r die Korrektur der Stimmabgabe.
3 Die Stimme eines an der Sitzung anwesenden Ratsmitglieds, das sich w ä h rend der Abstimmung nicht im Kantonsratssaal aufh ä lt (Entr é e, Toilette usw.), wird unter der Rubrik «Abwesenheit/NichtTeilnahme» erfasst.
4 Entschuldigte, abwesende und nicht an einer Abstimmung teilnehmende Ratsmitglieder werden ebenfalls unter der Rubrik «Abwesenheit/NichtTeil nahme» erfasst.
§ 10 Bildschirme
1 Es werden je zwei Bildschirme im Norden und S ü den des Saals montiert oder aufgestellt.
2 Auf den Bildschirmen erscheint der provisorische Report (Grafik) gem ä ss § 4.
3 Die Darstellungen auf dem Bildschirm sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind nicht Gegenstand der definitiven Reports (§ 3 Abs. 3).
4. Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung
§ 11 Einrichtung der Anlage vor der Sitzung
1 Die Staatskanzlei 1. richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein; 2. erstellt zuhanden der Stimmenz ä hlenden die Tabelle gem ä ss § 14 Abs. 1).
2 Die Stimmenz ä hlenden ü berpr ü fen die Vorbereitungsarbeiten der Staats kanzlei (§ 6 Abs. 2).
§ 12 Systemzugang
1 Die Stimmenz ä hlenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden der Staatskanzlei er halten einen Systemzugang.
§ 13 Kein Videostreaming
1 Die laufende Kantonsratssitzung wird nicht im Internet aufgeschaltet. Auch nach der Sitzung wird davon abgesehen.
2 Vorbehalten bleibt die Aufschaltung durch Dritte. Besucherinnen und Be sucher ben ö tigen dazu eine Bewilligung, nicht aber die akkreditierten Medi en (§ 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 GO KR). 5. Bedienung der Anlage w ä hrend der Kantonsratssitzung
§ 14 Erfassung w
ä hrend der Sitzung
1 Die Stimmenz ä hlenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen Anga ben zu jeder Abstimmung, n ä mlich 1. die Nummer der Abstimmung; 2. die Abstimmungsfrage (Stichworte); 3. die Zuordnung der Antr ä ge zum ersten, zum zweiten und zum allf ä lli
2 Die Abstimmungen sind pro Sitzungstag durchnummeriert (jeweils bei
§ 15 Abstimmungsvorgang
1 Die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident liest die Abstimmungsfrage vor und schl ä gt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor (§ 75 Abs. 1 GO KR).
2 Die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident kann den Stimmenz ä hlenden Weisun gen f ü r die Erfassung der Abstimmungen erteilen.
3 Die Abstimmungsfrage wird nicht auf den Bildschirmen angezeigt.
4 Die Stimmenz ä hlenden l ö sen auf Anweisung der Pr ä sidentin oder des Pr ä sidenten den Abstimmungsvorgang aus.
5 Der Abstimmungsvorgang dauert 15 Sekunden. Auf den Bildschirmen wird die verbleibende Zeit zur Stimmabgabe angegeben (Countdown). Da nach ist die Abstimmung abgeschlossen. Es werden keine weiteren Stimm abgaben aufgenommen.
6 Die Stimmabgaben mit dem Total f ü r die einzelnen Mehrs werden laufend auf den Bildschirmen dargestellt.
7 Sofern ein Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gr ü nden nicht in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe nach Anwei sung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenz ä hlerin oder einen Stimmenz ä hler.
§ 16 Stichentscheid der Pr
ä sidentin oder des Pr ä sidenten
1 Sofern der Pr ä sidentin oder dem Pr ä sidenten der Stichentscheid zuf ä llt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 GO KR), wird daf ü r ein separater Report erstellt.
§ 17 Wiederholung der Abstimmung
1 Sofern w ä hrend des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu f ü hren. Die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident ordnet eine erneute Abstimmung an. Vorbehalten bleibt § 71 Abs. 2 GO KR.
2 Der fehlerhafte fr ü here Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report (§ 5) als «aufgehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gel ö scht werden.
§ 18 Verk
ü ndung der Ergebnisse
1 Die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident verk ü ndet die Ergebnisse der Abstim mungen.
2 Die Stimmenz ä hlenden ü berpr ü fen, ob die Verk ü ndung der Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen ü bereinstimmt.
§ 19 Ausdruck der provisorischen Reports
1 Die Stimmenz ä hlenden drucken die provisorischen Reports aus und unter zeichnen diese am Tag der Kantonsratssitzung.
2 Sie ü bergeben die unterzeichneten provisorischen Reports der Staatskanz lei. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kantonsrats. 3. Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung vernichtet die Staatskanzlei die provisorischen Reports. 6. Publikation nach der Kantonsratssitzung
§ 20 Erstellung der definitiven Reports
1 Nach der Kantonsratssitzung erstellt die Staatskanzlei zuhanden der Stim menz ä hlenden die definitiven Reports. Grundlagen sind die automatisch ge nerierte Namensliste (§ 5) und die Notizen der Stimmenz ä hlenden (§ 14 Abs. 1).
2 Die Staatskanzlei f ü hrt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie die Abstimmungsfrage lautete (mit Angaben zum ersten, zweiten und dritten Mehr).
3 Die Stimmenz ä hlenden geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet durch die Staatskanzlei frei.
§ 21 Aufschaltung im Internet
1 Die Staatskanzlei schaltet die definitiven Reports sp ä testens am dritten Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet auf. Aus wichtigen Gr ü nden kann die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident diese Frist im Einzelfall verl ä ngern oder verk ü rzen.
2 Die Staatskanzlei ber ü cksichtigt die Standards f ü r Open Data.
3 Die aufgeschalteten Reports werden in g ä ngigen Datenformaten unbe schr ä nkt lange zur Verf ü gung gestellt. Diese d ü rfen durch Dritte weiterbear beitet werden.
§ 22 Beilagen zum Protokoll
1 Die im Internet aufgeschalteten, definitiven Reports sind als Beilagen Be standteil des Protokolls des Kantonsrats.
2 Diese werden nicht versandt, sondern dienen nur der Aktenf ü hrung bei der Staatskanzlei.
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 09.08.2016 15.12.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/047
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 09.08.2016 15.12.2016 Erstfassung GS 2016/047
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