Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (141.111)
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Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal

Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal Vom 9. August 2016 (Stand 15. Dezember 2016) Das B ü ro des Kantonsrats, gest ü tzt auf § 10 Abs. 2­4 der Gesch ä ftsordnung des Kantonsrats (GO KR) vom 28. August 2014 1 ) , beschliesst: 1. Grunds ä tze

§ 1 Zweck

1 Die elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (kurz «Anlage» genannt) bezweckt 1. eine rasche und fehlerfreie Ermittlung der Resultate bei Abstimmun ­ gen im Kantonsrat; 2. eine umfassende Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzel ­ nen Mitglieder des Kantonsrats gegen innen (Kantonsrat) und gegen aussen ( Ö ffentlichkeit).

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Die Anlage kommt nicht zum Einsatz 1. bei Sitzungen unter Ausschluss der Ö ffentlichkeit (§ 37 Abs. 2 GO KR); 2. bei Abstimmungen unter Namensaufruf (§ 81 GO KR); 3. bei geheimen Abstimmungen (§ 81 GO KR); 1) BGS 141.1
4. bei geheimen Wahlen und Wahlbest ä tigungen des Kantonsrats (§ 84 ff. GO KR); 5. bei Ausfall der Anlage; 6. bei Vierfach­, F ü nffach­ und weitergehenden Mehrfachabstimmun ­ gen.

§ 3 Reports

1 Es wird f ü r jede Abstimmung im System ein separater Report erstellt.
2 Der provisorische Report besteht aus einer Grafik (§ 4; Anhang 1).
3 Der definitive Report besteht aus einer Namensliste (§ 5; An ­ hang 2). Rechtlich verbindlich ist einzig der definitive Report (§ 20).
4 Die Staatskanzlei kann die folgenden geringf ü gigen Anpassungen an den Anh ä ngen 1 und 2 vornehmen: 1. redaktionelle Bereinigungen wie Schreibfehler; 2. Ä nderungen der Schriftgr ö ssen; 3. Ver ä nderungen der grafischen Elemente.
5 Die Staatskanzlei orientiert das B ü ro des Kantonsrats ü ber die gem ä ss Abs. 4 vorgenommenen Anpassungen und aktualisiert die Anh ä nge in den Gesetzessammlungen.

§ 4 Provisorischer Report (Grafik)

1 F ü r jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Gra ­ fik mit folgenden Angaben gem ä ss Muster im Anhang 1 erstellt: 1. das Datum der Kantonsratssitzung; 2. die Nummer der Abstimmung; 3. ein Diagramm mit dem Ergebnis f ü r jede Abstimmung in den Farben gem ä ss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5; 4. eine Ü bersicht mit dem Sitzplan im Kantonsrat, auf der das Abstim ­ mungsergebnis pro Sitzplatz (ohne Angaben der Namen der Ratsmit ­ glieder) in den Farben gem ä ss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–5 angezeigt wird.

§ 5 Definitiver Report (Namensliste)

1 Der definitive Report ist eine Namensliste mit folgenden Angaben zu den Kantonsratsmitgliedern: 1. Nachnamen; 2. Vornamen; 3. Fraktions­ oder Parteizugeh ö rigkeit; 4. Ergebnisse der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung.
2 Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Ratsmit ­ glieds tabellarisch gem ä ss Muster im Anhang 2 wieder: 1. Erstes Mehr: Blau; 2. Zweites Mehr: Rot; 3. Allf ä 4. Enthaltung: Grau; 5. Vakanz/Abwesenheit/Nicht­Teilnahme an der Abstimmung: Weiss.
3 Die Stimme der Pr ä sidentin oder des Pr ä sidenten wird gem ä ss Abs. 2 Ziff. 5 als «Nicht­Teilnahme an der Abstimmung» erfasst (§ 82 Abs. 1 Satz 1 GO KR); vorbehalten bleibt die Erfassung des Stichentscheids der Pr ä sidentin oder des Pr ä sidenten gem ä ss § 16.
4 Es werden Zwischentotale gem ä ss Abs. 2 Ziff. 1–5 ausgewiesen.
5 Das Total der Abstimmungsergebnisse betr ä gt immer 80. 2. Zust ä ndigkeiten

§ 6 Stimmenz

ä hlende
1 Die Stimmenz ä hlenden sind zust ä ndig f ü r die Bedienung der Anlage w ä h ­ rend der Kantonsratssitzung.
2 Sie ü berpr ü fen 1. vor der Kantonsratssitzung die Vorbereitungsarbeiten der Staatskanz ­ lei (§ 11 Abs. 2); 2. w ä hrend der Kantonsratssitzung die Ü bereinstimmung der verk ü nde ­ ten Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen (§ 18 Abs. 2).
3 Sie unterzeichnen die provisorischen Reports (§ 4 bzw. § 19 Abs. 1) und geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet frei (§ 20 Abs. 3).

§ 7 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei ist f ü r den Betrieb der Anlage verantwortlich.
2 Sie erstellt zuhanden der Stimmenz ä hlenden die Entw ü rfe der definitiven Reports und ver ö ffentlicht diese nach Massgabe der Stimmenz ä hlenden (§ 20 f.).
3. Bauliche Ausr ü stung

§ 8 Technik

1 Es wird eine mobile, kabelungebundene Funktechnik eingesetzt.
2 Jedes Ratsmitglied erh ä lt zur Stimmabgabe ein individuell angeschriebe ­ nes, mobiles Ger ä t (Keypad).
3 Die Ger ä te (Keypads) bleiben w ä hrend der Kantonsratssitzung im Kantonsratssaal.
4 Die Stimmenz ä hlenden haben f ü r die Bedienung der Anlage w ä hrend der Kantonsratssitzung einen Computer sowie einen Drucker zur Verf ü gung (§ 14 ff.).

§ 9 Bedienungskn

ö pfe
1 Es stehen den Ratsmitgliedern auf den Ger ä ten (Keypads) f ü nf Bedie ­ nungskn ö pfe zur Verf ü gung, n ä mlich 1. Knopf 1 f ü r das erste Mehr; 2. Knopf 2 f ü r das zweite Mehr; 3. Knopf 3 f ü r ein allf ä lliges drittes Mehr; 4. Knopf 4 f ü r die Enthaltung; 5. separater Knopf f ü r die Korrektur der Stimmabgabe.
3 Die Stimme eines an der Sitzung anwesenden Ratsmitglieds, das sich w ä h ­ rend der Abstimmung nicht im Kantonsratssaal aufh ä lt (Entr é e, Toilette usw.), wird unter der Rubrik «Abwesenheit/Nicht­Teilnahme» erfasst.
4 Entschuldigte, abwesende und nicht an einer Abstimmung teilnehmende Ratsmitglieder werden ebenfalls unter der Rubrik «Abwesenheit/Nicht­Teil ­ nahme» erfasst.

§ 10 Bildschirme

1 Es werden je zwei Bildschirme im Norden und S ü den des Saals montiert oder aufgestellt.
2 Auf den Bildschirmen erscheint der provisorische Report (Grafik) gem ä ss § 4.
3 Die Darstellungen auf dem Bildschirm sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind nicht Gegenstand der definitiven Reports (§ 3 Abs. 3).
4. Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung

§ 11 Einrichtung der Anlage vor der Sitzung

1 Die Staatskanzlei 1. richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein; 2. erstellt zuhanden der Stimmenz ä hlenden die Tabelle gem ä ss § 14 Abs. 1).
2 Die Stimmenz ä hlenden ü berpr ü fen die Vorbereitungsarbeiten der Staats ­ kanzlei (§ 6 Abs. 2).

§ 12 Systemzugang

1 Die Stimmenz ä hlenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden der Staatskanzlei er ­ halten einen Systemzugang.

§ 13 Kein Videostreaming

1 Die laufende Kantonsratssitzung wird nicht im Internet aufgeschaltet. Auch nach der Sitzung wird davon abgesehen.
2 Vorbehalten bleibt die Aufschaltung durch Dritte. Besucherinnen und Be ­ sucher ben ö tigen dazu eine Bewilligung, nicht aber die akkreditierten Medi ­ en (§ 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 GO KR). 5. Bedienung der Anlage w ä hrend der Kantonsratssitzung

§ 14 Erfassung w

ä hrend der Sitzung
1 Die Stimmenz ä hlenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen Anga ­ ben zu jeder Abstimmung, n ä mlich 1. die Nummer der Abstimmung; 2. die Abstimmungsfrage (Stichworte); 3. die Zuordnung der Antr ä ge zum ersten, zum zweiten und zum allf ä lli ­
2 Die Abstimmungen sind pro Sitzungstag durchnummeriert (jeweils bei

§ 15 Abstimmungsvorgang

1 Die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident liest die Abstimmungsfrage vor und schl ä gt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor (§ 75 Abs. 1 GO KR).
2 Die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident kann den Stimmenz ä hlenden Weisun ­ gen f ü r die Erfassung der Abstimmungen erteilen.
3 Die Abstimmungsfrage wird nicht auf den Bildschirmen angezeigt.
4 Die Stimmenz ä hlenden l ö sen auf Anweisung der Pr ä sidentin oder des Pr ä ­ sidenten den Abstimmungsvorgang aus.
5 Der Abstimmungsvorgang dauert 15 Sekunden. Auf den Bildschirmen wird die verbleibende Zeit zur Stimmabgabe angegeben (Countdown). Da ­ nach ist die Abstimmung abgeschlossen. Es werden keine weiteren Stimm ­ abgaben aufgenommen.
6 Die Stimmabgaben mit dem Total f ü r die einzelnen Mehrs werden laufend auf den Bildschirmen dargestellt.
7 Sofern ein Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gr ü nden nicht in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe nach Anwei ­ sung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenz ä hlerin oder einen Stimmenz ä hler.

§ 16 Stichentscheid der Pr

ä sidentin oder des Pr ä sidenten
1 Sofern der Pr ä sidentin oder dem Pr ä sidenten der Stichentscheid zuf ä llt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 GO KR), wird daf ü r ein separater Report erstellt.

§ 17 Wiederholung der Abstimmung

1 Sofern w ä hrend des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu f ü hren. Die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident ordnet eine erneute Abstimmung an. Vorbehalten bleibt § 71 Abs. 2 GO KR.
2 Der fehlerhafte fr ü here Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report (§ 5) als «aufgehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gel ö scht werden.

§ 18 Verk

ü ndung der Ergebnisse
1 Die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident verk ü ndet die Ergebnisse der Abstim ­ mungen.
2 Die Stimmenz ä hlenden ü berpr ü fen, ob die Verk ü ndung der Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen ü bereinstimmt.

§ 19 Ausdruck der provisorischen Reports

1 Die Stimmenz ä hlenden drucken die provisorischen Reports aus und unter ­ zeichnen diese am Tag der Kantonsratssitzung.
2 Sie ü bergeben die unterzeichneten provisorischen Reports der Staatskanz ­ lei. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kantonsrats. 3. Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung vernichtet die Staatskanzlei die provisorischen Reports. 6. Publikation nach der Kantonsratssitzung

§ 20 Erstellung der definitiven Reports

1 Nach der Kantonsratssitzung erstellt die Staatskanzlei zuhanden der Stim ­ menz ä hlenden die definitiven Reports. Grundlagen sind die automatisch ge ­ nerierte Namensliste (§ 5) und die Notizen der Stimmenz ä hlenden (§ 14 Abs. 1).
2 Die Staatskanzlei f ü hrt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie die Abstimmungsfrage lautete (mit Angaben zum ersten, zweiten und dritten Mehr).
3 Die Stimmenz ä hlenden geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet durch die Staatskanzlei frei.

§ 21 Aufschaltung im Internet

1 Die Staatskanzlei schaltet die definitiven Reports sp ä testens am dritten Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet auf. Aus wichtigen Gr ü nden kann die Pr ä sidentin oder der Pr ä sident diese Frist im Einzelfall verl ä ngern oder verk ü rzen.
2 Die Staatskanzlei ber ü cksichtigt die Standards f ü r Open Data.
3 Die aufgeschalteten Reports werden in g ä ngigen Datenformaten unbe ­ schr ä nkt lange zur Verf ü gung gestellt. Diese d ü rfen durch Dritte weiterbear ­ beitet werden.

§ 22 Beilagen zum Protokoll

1 Die im Internet aufgeschalteten, definitiven Reports sind als Beilagen Be ­ standteil des Protokolls des Kantonsrats.
2 Diese werden nicht versandt, sondern dienen nur der Aktenf ü hrung bei der Staatskanzlei.
Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 09.08.2016 15.12.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/047
Ä nderungstabelle ­ Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 09.08.2016 15.12.2016 Erstfassung GS 2016/047
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