Gerichtsorganisationsgesetz
                            III A/2  Gerichtsorganisationsgesetz  (GOG)  Vom 5. September 2021 (Stand 1. Juli 2022)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel  75 Absatz 1 und  Artikel  112  Absatz  1 der Kantonsverfas  -  sung  1  )  , die Zivilprozessordnung (ZPO)  2  )  , das Schweizerische Strafgesetzbuch  (StGB)  3  )  , die Strafprozessordnung (StPO)  4  )    und die  Jugendstrafprozessord  -  nung (JStPO)  5  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation der Rechtspflege, soweit sie nicht  durch die einschlägigen Verfahrensordnungen bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für die in Artikel 2 aufgeführten gerichtlichen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hinsichtlich der weiteren Behörden mit Aufgaben in der Rechtspflege ge  -  langt dieses Gesetz vorbehältlich eigener Vorschriften in den Spezialerlas  -  sen sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gerichtliche Behörden
                            1  Es bestehen folgende gerichtliche Behörden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das   Obergericht   und   das   Verwaltungsgericht   als   die   obersten  kantonalen Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Kantonsgericht als das erstinstanzliche kantonale Gericht in  Zivil- und Strafsachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Schlichtungsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die verwaltungsunabhängigen Kommissionen.  2. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Oberaufsicht
                            1  Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Rechtspflege  1)  GS  I  A/1/1  2)  SR 272  3)  SR 311.0  4)  SR 312.0  5)  SR 312.1  SBE 2022 10  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission der Gerichte, das Obergericht und das Ver  -  waltungsgericht berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Das Obergericht beaufsichtigt die Geschäftsführung des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der verwal  -  tungsunabhängigen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungs  -  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsicht wird insbesondere ausgeübt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Prüfung der Berichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einholen von Auskünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erteilen von mündlichen und schriftlichen Weisungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Untersuchungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Genehmigung von Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, gegen Missstände von Amtes we  -  gen einzuschreiten und nötigenfalls ihrer übergeordneten Aufsichtsbehörde  Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Wegen  Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Auf  -  sichtsbehörde Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach Gesetz ein Rechtsmit  -  tel ergriffen werden kann.  3. Verwaltungskommission der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation
                            1  Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Obergerichtspräsidium und das teilamtliche Obergerichtsvize  -  präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Verwaltungsgerichtspräsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die beiden Kantonsgerichtspräsidien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt alle zwei Jahre den Vorsitz  und dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählbar sind das Obergerichtspräsidium und das Verwaltungsgerichtsprä  -  sidium. Eine Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Übrigen   konstituiert   sich   die   Verwaltungskommission   der   Gerichte  selbst.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschlussfassung
                            1  Die Verwaltungskommission der Gerichte ist beschlussfähig, wenn mindes  -  tens drei Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte können sich durch  ein Mitglied des jeweiligen Gerichts vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  Im Fall der  Stimmen  -  gleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder  zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben
                            1  Die Verwaltungskommission der Gerichte erfüllt die ihr durch Gesetz über  -  tragenen Aufgaben und behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, sofern  dafür nicht die Gerichte selber oder diesen unterstellte Behörden zuständig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anstellung und Zuweisung des gesamten Personals der Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterbreitung von Anträgen zu Gesetzen und Stellungnahmen zu  Vernehmlassungen an das zuständige Departement zu Handen  des Regierungsrates, soweit dies nicht durch das im betreffenden  Sachgebiet tätige Obergericht oder Verwaltungsgericht erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Unterbreitung von Budget und Rechnung der Verwaltungskommis  -  sion der Gerichte an den Regierungsrat zu Handen des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bestimmung der Vertretung im Landrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erlass von Bestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Vertretung der Verwaltungskommission der Gerichte kann an der Be  -  ratung der Budgets und der Rechnungen der Gerichte und der Verwaltungs  -  kommission der Gerichte im Landrat teilnehmen.  4. Gerichte  4.1. Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisation
                            1  Das Kantonsgericht besteht als Gesamtbehörde aus zwei vollamtlichen  Präsidien, einem teilamtlichen  Vizepräsidium und  zwölf  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Kammern bilden, aus den Mitgliedern weitere Vizepräsidien be  -  stimmen  und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesamtbehörde
                            1  Die   Gesamtbehörde   erlässt   Bestimmungen   über   die   Organisation   des  Kantonsgerichts und unterbreitet sie dem Obergericht zur Genehmigung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angelegenheiten, welche die  Organisation des Kantonsgerichts  betreffen, soweit hierfür nicht ein Präsidium zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den vom Gesetz der Gesamtbehörde zugewiesenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Präsidium
                            1  Die Präsidien haben insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorsitz in der Gesamtbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geschäftsleitung des Kantonsgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausübung der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kollegialgericht
                            1  Das Kollegialgericht entscheidet in Fünferbesetzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als erstinstanzliches Gericht im ordentlichen Verfahren gemäss  den Artikeln 219 ff. ZPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  als   erstinstanzliches   Gericht   im   Sinne   von   Artikel  13  Buchsta  -  be  b  StPO, soweit eine der folgenden Sanktionen beantragt ist:  1.  Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, alleine oder zu  -  sammengerechnet mit gleichzeitig zu widerrufenden be  -  dingten Sanktionen;  2.  Verwahrung nach Artikel  64  StGB;  3.  Behandlung nach Artikel  59  Absatz  3  StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kollegialgericht entscheidet in Dreierbesetzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als  erstinstanzliches  Gericht   im  Sinne  von   Artikel  13   Buchsta  -  be  b  StPO über Verbrechen und Vergehen, soweit das Kollegialge  -  richt nicht in Fünferbesetzung entscheidet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  als   Jugendgericht   im   Sinne   von   Artikel  7  Absatz  1  Buchsta  -  be  b  JStPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einzelgericht
                            1  Das Einzelgericht entscheidet in Besetzung mit einem Präsidium oder dem  teilamtlichen Vizepräsidium:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als erstinstanzliches Gericht in Zivilsachen, welche nicht dem or  -  dentlichen Verfahren gemäss den Artikeln 219 ff. ZPO unterliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei umfassender Einigung über Ehescheidung, Ehetrennung und  Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über die Gewährung von Rechtshilfe gemäss Artikel 5 Absatz 1  des   Einführungsgesetzes   zur   Schweizerischen   Zivilprozessord  -  nung  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  als einzige Instanz in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit  im Sinne von Artikel 356 Absatz 2 ZPO;  1)  GS  III  C/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  als erstinstanzliches Gericht bei Übertretungen im Sinne von Arti  -  kel 19 Absatz 2 Buchstabe a StPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  als Zwangsmassnahmengericht im Sinne von Artikel 13 Buchsta  -  be  a  StPO und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a JStPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  als Genehmigungsbehörde bei der Anordnung der Überwachung  im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes betreffend  die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs  2  )  .  4.2. Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Organisation
                            1  Das Obergericht besteht als Gesamtbehörde aus dem Präsidium, dem teil  -  amtlichen  Vizepräsidium und sieben  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Kammern bilden, aus den Mitgliedern weitere Vizepräsidien be  -  stimmen und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gesamtbehörde
                            1  Die   Gesamtbehörde   erlässt   Bestimmungen   über   die   Organisation   des  Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angelegenheiten, welche die Organisation des Obergerichts sowie  die Aufsicht betreffen, soweit hierfür nicht das Präsidium zustän  -  dig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den vom Gesetz der Gesamtbehörde zugewiesenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Präsidium
                            1  Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorsitz in der Gesamtbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geschäftsleitung des Obergerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Unterbreitung von Anträgen zu Gesetzen und Stellungnahmen zu  Vernehmlassungen im Sachgebiet des Obergerichts an das zu  -  ständige Departement zu Handen des Regierungsrates unter vor  -  gängiger Inkenntnissetzung der Verwaltungskommission der Ge  -  richte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Unterbreitung von Budget und Rechnung des Obergerichts, des  Kantonsgerichts   und   der   Schlichtungsbehörde   an   den   Regie  -  rungsrat zu Handen des Landrates;  2)  SR 780.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ausübung der Aufsicht, soweit nicht Anordnungen im Sinne von  Artikel  4 Absatz  4 Buchstabe d und e zu treffen sind oder das Prä  -  sidium im Einzelfall die Angelegenheit der Gesamtbehörde über  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kollegialgericht
                            1  Das Kollegialgericht entscheidet in Fünferbesetzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als Rechtsmittelinstanz  in Strafsachen  für die Behandlung von  Berufungen nach den Artikeln  398  ff.  StPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  als  Rechtsmittelinstanz  in   Zivilsachen   für   die   Behandlung   von  Berufungen nach den Artikeln  308  ff.  ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kollegialgericht entscheidet in Dreierbesetzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Be  -  schwerden nach den Artikeln  393  ff.  StPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  als Rechtsmittelinstanz in Jugendstrafsachen für die Behandlung  von Berufungen nach Artikel  40  JStPO sowie Beschwerden nach  Artikel  39  JStPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen für die Behandlung von Be  -  schwerden nach den Artikeln  319  ff.  ZPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  als oberes Gericht in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit  im Sinne von Artikel  356  Absatz  1  Buchstabe  a  ZPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in Zivil- und Strafsachen, wo das Bundesrecht eine einzige kanto  -  nale Instanz vorschreibt, sofern das kantonale Recht keine andere  Zuständigkeit bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einzelgericht
                            1  Das Einzelgericht entscheidet in Besetzung mit dem Präsidium oder dem  teilamtlichen Vizepräsidium:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in Zivilsachen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ZPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen und Rechtsschutz in kla  -  ren Fällen im Zuständigkeitsbereich des Obergerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in Schiedssachen gemäss Artikel 356 Absatz 1 Buchstabe b ZPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  über Rückführungsgesuche, einschliesslich der Massnahmen zum  Schutz  von   Kindern   gemäss  Bundesgesetz  über   internationale  Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz  von Kindern und Erwachsenen  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  über die invasive Probeentnahme und die Analyse der Probe zur  Erstellung eines DNA-Profils ausserhalb von Strafverfahren ge  -  mäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des DNA-Profil-Gesetzes  2  )  .  1)  SR 211.222.32  2)  SR 363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2  4.3. Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Organisation
                            1  Das  Verwaltungsgericht besteht als Gesamtbehörde aus dem vollamtlichen  Präsidium und acht Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Kammern bilden, bestimmt aus den Mitgliedern die Vizepräsidien  und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gesamtbehörde
                            1  Die Gesamtbehörde erlässt Bestimmungen über die Organisation des Ver  -  waltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  entscheidet in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angelegenheiten,   welche   die   Organisation   des   Verwaltungsge  -  richts sowie die Aufsicht betreffen, soweit hierfür nicht das Präsi  -  dium zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den vom Gesetz der Gesamtbehörde zugewiesenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Präsidium
                            1  Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorsitz in der Gesamtbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Unterbreitung von Anträgen zu Gesetzen und Stellungnahmen zu  Vernehmlassungen im Sachgebiet des Verwaltungsgerichts an das  zuständige Departement zu Handen des Regierungsrates unter  vorgängiger   Inkenntnissetzung   der   Verwaltungskommission   der  Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Unterbreitung von Budget und Rechnung des Verwaltungsgerichts  und der Steuerrekurskommission an den Regierungsrat zu Handen  des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ausübung der Aufsicht, soweit nicht Anordnungen im Sinne von  Artikel  4 Absatz  4 Buchstabe d und e zu treffen sind oder das Prä  -  sidium im Einzelfall die Angelegenheit der Gesamtbehörde über  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kollegialgericht
                            1  Das Kollegialgericht beurteilt in Dreierbesetzung als einzige oder letzte In  -  stanz Streitigkeiten, welche nicht dem Einzelgericht vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Einzelgericht
                            1  Das Präsidium entscheidet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verwaltungsunabhängige Kommissionen und Schiedsgerichte
                            1  Die verwaltungsunabhängigen Kommissionen beurteilen öffentlich-rechtli  -  che Streitigkeiten, soweit dies das Gesetz vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schiedsgerichte beurteilen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, so  -  weit dies das Gesetz vorsieht.  4.4. Gemeinsame Bestimmungen  4.4.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Konstituierung
                            1  Die Gerichte konstituieren sich vorbehältlich der Kompetenzen der Wahl  -  behörden sowie besonderer gesetzlicher Bestimmungen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konstituierung erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer und ist  zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Parteivertretung
                            1  Die Vertretung von Parteien ist untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  allen Präsidien und teilamtlichen Vizepräsidien vor glarnerischen  Gerichten und der Schlichtungsbehörde sowie den glarnerischen  Strafverfolgungsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Mitgliedern des Kantonsgerichts, des Obergerichts und der  Schlichtungsbehörde vor diesen Behörden und den Vorinstanzen  sowie den glarnerischen Strafverfolgungsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und der verwaltungsun  -  abhängigen Kommissionen vor diesen Behörden und deren Vorin  -  stanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen
                            1  Die vollamtlichen Präsidien dürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  keinen Beruf ausüben und kein Gewerbe betreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht als Mitglied der Verwaltung oder bei der Revision in Gesell  -  schaften tätig sein, die einen Erwerb bezwecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Vollamt oder mit ih  -  rer Unabhängigkeit unvereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die teilamtlichen Präsidien und Vizepräsidien  sowie die Mitglieder der Ge  -  richte dürfen keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Teilamt bezie  -  hungsweise Nebenamt oder mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission der Gerichte macht alle Nebenbeschäftigun  -  gen  und anderweitigen Interessenbindungen in geeigneter Form öffentlich  zugänglich, sofern sie gemäss den vorstehenden Absätzen von Interesse  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Amtsgeheimnis
                            1  Die Richterinnen und Richter sind zur Verschwiegenheit über  amtliche  Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegen  -  des öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information  der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) besteht  oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidien der einzelnen  Gerichte entscheiden über die aktive Informati  -  on der Öffentlichkeit sowie über Zugangsgesuche nach Artikel 11 IDAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen in der Kantonsverfassung, in den gesetzlichen Verfah  -  rensordnungen und in anderen Erlassen über die Entbindung vom Amtsge  -  heimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung sowie über die Öffentlichkeit  von Verhandlungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis entscheidet die Verwaltungs  -  kommission der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuwendungen und andere Vorteile
                            1  Den Richterinnen und Richtern ist es untersagt, im Zusammenhang mit  amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgend  -  welche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzu  -  nehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerrechtlich angenommene Zuwendungen und andere Vorteile verfallen  dem Kanton.  4.4.2. Gerichtsergänzung und Entscheid über den Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Stellvertretung und Ergänzung
                            1  Für die Präsidien und Vizepräsidien gelten folgende Stellvertretungsregeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Präsidien des Kantonsgerichts vertreten sich gegenseitig oder  werden durch eines ihrer Vizepräsidien oder durch ein Mitglied  des Kantonsgerichts vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Obergerichtspräsidium wird durch seine Vizepräsidien oder  durch ein Mitglied des Obergerichts vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Verwaltungsgerichtspräsidium wird durch seine Vizepräsidien  oder durch ein Mitglied des Verwaltungsgerichts vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vizepräsidien sowie vorsitzende Mitglieder werden durch ein  Präsidium, ein Vizepräsidium oder durch ein Mitglied des jeweili  -  gen Gerichts vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kollegialgerichte ergänzen sich bei Ausstand und Verhinderung ihrer  weiteren Mitglieder wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Kantonsgericht durch Beizug anderer Mitglieder des Kantons  -  gerichts;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Obergericht durch Beizug anderer Mitglieder des Oberge  -  richts und nötigenfalls durch Beizug von Mitgliedern des Kantons  -  gerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Verwaltungsgericht durch Beizug anderer Mitglieder des Ver  -  waltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann ein Kollegialgericht nicht rechtzeitig  gemäss Absatz 2 vollständig be  -  setzt werden, so ergänzt es sich durch Beizug einer Gerichtsschreiberin  oder eines Gerichtsschreibers mit sämtlichen Rechten und Pflichten eines  Richters beziehungsweise einer Richterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Stellvertretung   und   Ergänzung   bei   den   verwaltungsunabhängigen  Kommissionen und bei Schiedsgerichten richtet sich nach den einschlägi  -  gen Vorschriften. Fehlen solche, gelten Absatz 1 Buchstabe c und d sowie  Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Besondere Fälle
                            1  Der Landrat wählt auf Antrag der Verwaltungskommission der Gerichte die  notwendigen ausserordentlichen Präsidien oder Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht keine Regelung bei den verwaltungsunabhängigen Kommissionen  und den Schiedsgerichten in den einschlägigen Vorschriften, ist Absatz 1  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Entscheid über Ausstandsbegehren
                            1  Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Präsidium des Kantonsgerichts, wenn das Präsidium, das Vi  -  zepräsidium oder Mitglieder der Schlichtungsbehörde betroffen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Stellvertretung gemäss Artikel 30 Absatz 1, wenn die Kantons  -  gerichtspräsidien, das Obergerichtspräsidium, das Verwaltungs  -  gerichtspräsidium sowie Vizepräsidien oder vorsitzende Mitglieder  betroffen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts, wenn dessen Mit  -  glieder, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber betroffen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Einzelgericht, wenn dessen Gerichtsschreiberinnen oder Ge  -  richtsschreiber betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Strafsachen bleibt die Zuständigkeitsregelung gemäss Artikel 59 StPO  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann in einem Verfahren vor dem Obergericht oder dem Verwaltungsge  -  richt keine Stellvertretung gemäss Artikel  30  Absatz 1 amten, entscheidet  das Präsidium des anderen Gerichts über das Ausstandsbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2  4.4.3. Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Besetzung
                            1  Die Gerichte müssen stets vollständig und in derselben Sache gleich be  -  setzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist dies nicht möglich, gelten die Bestimmungen in Ziffer 4.4.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verfahrensleitung
                            1  Das Präsidium oder Vizepräsidium fällt die verfahrensleitenden Entscheide,  trifft die Anordnungen zur Vorbereitung der Verhandlungen und leitet die  Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es fällt alle Vor-, Teil- und Endentscheide, in denen nicht in der Sache ent  -  schieden wird, insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Kostenvorschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leistung einer Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die unentgeltliche Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beweisverfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die vorsorgliche Beweisführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Anordnung einer Mediation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Geschäftskontrolle und beförderliche Verfahrenserledigung
                            1  Die Gerichte führen fortlaufende Kontrollen über alle eingeleiteten Verfah  -  ren und die Art der Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erledigen die Verfahren beförderlich. Länger als ein Jahr vor einem Ge  -  richt hängige Verfahren werden im Tätigkeitsbericht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Protokoll
                            1  Zu jeder Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die An  -  träge und die wesentlichen mündlichen Ausführungen der Parteien sowie  die Beweiserhebungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die  Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
                            1  Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber nehmen mit beratender  Stimme am Verfahren teil und sind antragsberechtigt. Zu ihren Aufgaben ge  -  hören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Protokollführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die administrative Abwicklung des Verfahrens nach den Weisun  -  gen der Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Verfahren vor Einzelgericht können die Gerichtsschreiberinnen oder Ge  -  richtsschreiber durch Kanzleiangestellte ersetzt werden.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Amtssprache
                            1  Die Gerichtssprache ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich   anderslautender   gesetzlicher   oder   staatsvertraglicher   Be  -  stimmungen können fremdsprachige Eingaben zur Übersetzung zurückge  -  wiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Parteien oder Zeugen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist eine  Übersetzerin beziehungsweise Dolmetscherin oder ein Übersetzer bezie  -  hungsweise Dolmetscher beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In anderen Fällen erschwerter Verständigung zieht das Gericht geeignete  Hilfspersonen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Geschäftsverwaltungssysteme und elektronischer Rechtsver
                            -  kehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gerichte können für ihre Geschäftsprozesse sowie für die Verwaltung  von   amtlichen   Dokumenten   elektronische   Geschäftsverwaltungssysteme  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personendaten sowie Daten juristischer Personen einschliesslich  besonders schützenswerter Daten in den Anwendungsbereich des IDAG fal  -  len, dürfen sie in den Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden,  wenn sie insbesondere dazu dienen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Geschäfte zu bearbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeitsabläufe zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Einzelheiten, insbeson  -  dere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme  sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und der Daten juristi  -  scher Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungskommission der Gerichte erlässt für die Gerichte die not  -  wendigen Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung und zur elektroni  -  schen Aktenführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Religiöse Symbole
                            1  Die Richterinnen und Richter sowie das Personal der Gerichte tragen in  Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden  keine sichtbaren reli  -  giösen Symbole.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Sicherheit und Berichterstattung
                            1  Die Verwaltungskommission der Gerichte kann Bestimmungen erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsbetrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Zulassung sowie zu den Rechten und Pflichten der Gerichts  -  berichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verbot der Raterteilung
                            1  Den Richterinnen und Richtern sowie dem Personal der Gerichte ist es un  -  tersagt, im Hinblick auf einen bevorstehenden oder anhängigen Rechtsstreit  Rat zu erteilen oder sich darüber unterrichten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Gericht ist über Beeinflussungsversuche zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Akteneinsicht Dritter
                            1  Vom Verfahren nicht betroffene Personen sind zur Einsichtnahme in die Ak  -  ten nicht berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidien der betreffenden Behörde können begründete Ausnahmen  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Urteilsberatung
                            1  Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. Stimmenthaltung ist nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide auf dem Zirkularweg sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder  zustimmen.  4.4.4. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Generalsekretariat
                            1  Das Generalsekretariat nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der  Verwaltungskommission der Gerichte teil  und ist antragsberechtigt. Zu sei  -  nen Aufgaben gehört:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Unterstützung der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung  der Geschäfte der Verwaltungskommission der Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Führung der ihm von der Verwaltungskommission der Gerichte  übertragenen gerichtsübergreifenden Geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Protokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Gerichtskasse
                            1  Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle Geld  -  forderungen aus Entscheiden der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr kann die Vollstreckung weiterer finanzieller Leistungen, insbesondere  im Sinne von Artikel 442 StPO, übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichtskasse veranlasst die Nachzahlung in Fällen von unentgeltlicher  Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der Gerichtskasse alle für  die Nachzahlung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der  kostenpflichtigen Partei.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Organisation
                            1  Das Personal untersteht mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Ange  -  stellten in fachlicher Hinsicht dem jeweiligen Gericht und im Übrigen  der  Verwaltungskommission der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das für die Gerichts  -  kasse zuständige Personal unterstehen der Verwaltungskommission der Ge  -  richte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Rechte und Pflichten  des Personals, die Stellvertretung und die Unterschriftsberechtigung.  4.4.5. Gebühren und Entschädigung Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Gebühren und Tarife
                            1  Der Landrat regelt die in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege zu  erhebenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen  Interesse der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach  dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für andere Verrichtungen richten sich nach dem erforderli  -  chen Zeit- und Sachaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Entschädigung Dritter
                            1  Die   Verwaltungskommission  der   Gerichte  regelt   die   Entschädigung   von  Zeugen und weiteren entschädigungsberechtigten Personen in gerichtlichen  Verfahren und Strafuntersuchungen.  5. Schlichtungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Organisation
                            1  Die Schlichtungsbehörde besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidi  -  um und acht paritätischen Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium und das Vizepräsidium unterstehen dem Personalgesetz,  wobei das  Vizepräsidium  auch im Nebenamt tätig sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Wahl
                            1  Der Landrat wählt für die verfassungsmässige Amtsdauer das Präsidium  und das Vizepräsidium der Schlichtungsbehörde auf Vorschlag der Verwal  -  tungskommission der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Wahl der paritätischen Mitglieder der Schlichtungsbehörde ist die  Verwaltungskommission der Gerichte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Präsidium
                            1  Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Geschäftsleitung;  b .  Unterbreitung von Budget und Rechnung der Schlichtungsbehör  -  de an die Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Zuständigkeit
                            1  Die Schlichtungsbehörde führt in Einerbesetzung die Schlichtungsverhand  -  lungen gemäss den Artikeln 197 ff. ZPO durch und ist Rechtsberatungsstelle  im Sinne von Artikel 201 Absatz 2 ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsbehörde tagt in Dreierbesetzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts  -  räumen mit paritätischer Vertretung der Vermieter- und Mieterseite  beziehungsweise der Pächter- und Verpächterseite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und aus  dem Arbeitsvermittlungsgesetz  1  )    mit paritätischer Vertretung der  Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten über Gleichstellungsfragen bei öffentlich-rechtlichen Arbeits  -  verhältnissen richten sich nach dem  Kantonalen Gleichstellungsgesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Stellvertretung und Ergänzung
                            1  Die   Verwaltungskommission   der   Gerichte   wählt   eine   ausserordentliche  Stellvertretung oder Ergänzung, wenn die Schlichtungsbehörde nicht voll  -  ständig besetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Verfahrensleitung
                            1  Das Präsidium, das Vizepräsidium oder ein weiteres Mitglied der Schlich  -  tungsbehörde leitet die ihm zugewiesenen Verfahren und fällt alle Vor-, Teil-  und Endentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird.  1)  SR 823.11  2)  SR 151.1  3)  GS  I  E/1/1  15